DFL muss bei 50+1 Regel nachbessern
In dem zugrundeliegenden Verfahren geht es um die sog. 50+1 Regel der DFL. Diese besagt, dass eine Übernahme von Vereinen im deutschen Profi-Fußball durch Investoren verhindert werden soll, indem der „Mutterverein“ „50 Prozent zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmanteils in der Versammlung der Anteilseigner“ hält. Dies ist gerade im Vergleich zum (europäischen) Ausland eine Besonderheit, wo die Kommerzialisierung des Sports typisch ist. Die Vorschrift soll die historische Vereinsprägung und Mitgliederpartizipation in Deutschland erhalten.
Wie man unschwer an massiven Ablösesummen oder Mediengeldern ablesen kann, verbirgt sich hinter dem Fußball ein Millionengeschäft. Aus diesem Grund gab es in der Vergangenheit immer wieder Bestrebungen die Norm zu kippen, was vor allem in den Fanlagern auf Protest stieß. Da ein Argument der Gegner in der kartellrechtlichen Vereinbarkeit der Regelung lag, entschied sich die DFL-Mitgliederversammlung im Jahr 2018 dazu, das Bundeskartellamt anzurufen, um Rechtssicherheit zu erlangen. Es muss also betont werden, dass das vorliegende Verfahren des Bundeskartellamts ausdrücklich nicht gegen die DFL geführt wird, sondern eine Hilfestellung für die DFL darstellen soll.
Die Bewertung des Bundeskartellamts
Zunächst erklärte das Amt, dass die genannten Ziele der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation durch die 50+1 Regel geeignet verfolgt werden können. Es bestehen also keine Bedenken hinsichtlich des Bestands der Regel, was gleichzeitig eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten rechtfertigt.
Bezüglich der tatsächlichen Anwendungspraxis der Regel erklärte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, dass eine diskriminierungsfreie und konsequente Anwendung oberste Priorität für die DFL haben sollte. Dies ist nach aktuellem Ermittlungsstand nicht der Fall, weshalb Handlungsempfehlungen abgegeben wurden.
Zunächst monierte die Wettbewerbsbehörde, dass nicht alle Vereine die Möglichkeit, als stimmberechtigtes ordentliches Neumitglied aufgenommen werden zu können, dauerhaft aufrechterhalte. Dabei bezog sie sich auf RB Leipzig, deren Mitgliedschaft nicht für jedermann, sondern nur für vom Verein gebilligte „Fans“ möglich war. Jenen Mitgliedern wurde eine Verbindung zum Investor „Red Bull“ nachgesagt und eine Abstimmung in dessen Interesse konnte nicht ausgeschlossen werden. Daher empfiehlt das Bundeskartellamt, dass die DFL für eine konsequente Möglichkeit der Aufnahme als Neumitglied Sorge trägt.
Weiterhin muss die DFL bei eigenen Abstimmungen darauf achten, dass 50+1 beachtet wird. So wird der Fall angebracht, dass bei einer Abstimmung im Dezember 2023 der Geschäftsführer von Hannover 96, Martin Kind, vermutlich entgegen der Weisung des Muttervereins für eine Investorenbeteiligung stimmte. Hier hatte die DFL keine Maßnahmen zur Überprüfung des Abstimmungsverhaltens getroffen, obwohl sie über die Weisung unterrichtet war. Insofern wird die inkonsequente Anwendung bemängelt, die den grundsätzlichen Bestand der Regel untergräbt.
Als dritten Punkt wird die Förderausnahme angebracht. Gemäß dieser Regelung wurden Bayer Leverkusen, dem VfL Wolfsburg und der TSG Hoffenheim eine Ausnahme von der 50+1 Regel gewährt, da ein jahrelanges Engagement vorausging. Mittlerweile fällt die TSG Hoffenheim nicht mehr unter die Ausnahme.
Dass das Bundeskartellamt hier Bedenken hat, ist allerdings nichts Neues. Die DFL legte bereits im März 2023 Verpflichtungszusagen vor, auf die sich mit den Vereinen verständigt wurde. Dabei sollten die Vereine eine Art Luxussteuer bezahlen müssen, falls die Mutterkonzerne einen übermäßigen Verlustausgleich vornahmen. Zusätzlich sollte ein Gremienposten für Vereinsvertreter geschaffen werden, sowie keine weiteren Ausnahmen gewährt werden.
Damit zeigte sich seinerzeit das Bundeskartellamt auch zufrieden und das Verfahren stand dem Abschluss nahe. Unter Berücksichtigung der jüngsten europäischen Rechtsprechung (s. Urteile „Super League“, „ISU“ und „Royal Antwerp“) erfolgte bei der Wettbewerbsbehörde allerdings ein Umdenken. Der EuGH betonte, dass eine konsistente und systematische Anwendung der Regeln auf alle Voraussetzung für sportlich fairen Wettbewerb sei. Dies mahnte das Bundeskartellamt daher in dieser Einschätzung entsprechende Unstimmigkeiten an und ließ die Versprechungen nicht ausreichen.
Der weitere Verlauf
Die DFL hat bereits eine Stellungnahme zu den Empfehlungen veröffentlicht. Dabei zeigte sie sich erfreut, dass die 50+1-Regel als Ausnahme des deutschen und europäischen Kartellrechts in ihrem Grundgedanken weiterhin akzeptiert und bestätigt wurde. Außerdem kündigte sie an, die Empfehlungen der DFL in ihren Gremien zu prüfen und sodann rechtssicher in ihre Satzung aufzunehmen. Dabei folgen sie der Mitteilung des Bundeskartellamts, worin ein solches Vorgehen bereits erwähnt wurde. Aufgrund des hohen wirtschaftlichen, sportlichen sowie kulturellen Stellenwerts einer solchen Regelentwicklung erklärte das Bundeskartellamt einen längeren Übergangszeitraum für möglich.


