Kiss-Cam-Skandal: Eine Einordnung in die deutsche Rechtslage

28. Juli 2025
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Hand, die ein Handy hält vor einem Laptop

Ein Video, das zwei Personen in der „Kiss-Cam“ von Coldplay zeigt, die sich zunächst noch in den Armen liegen und sich dann beschämt wegducken, ging viral. Darin lassen sich datenschutz- und urheberrechtliche Problemstellungen erkennen.

Die Band Coldplay nutzt bei ihren Konzerten eine sog. „Kiss-Cam“, bei der zumeist verliebt wirkende Paare von der Kamera eingefangen und auf der Videoleinwand gezeigt werden. Bei ihrem Konzert im US-Bundesstaat Massachusetts wurden so zwei Personen gezeigt, die sich innig im Arm lagen, sich jedoch sofort wegduckten als sie sich selbst auf der Leinwand erblickten. Der Sänger betitelte dies mit den Worten: „Entweder haben sie eine Affäre, oder sie sind sehr schüchtern.“

Damit nahm das Unheil bereits seinen Lauf. Innerhalb von wenigen Minuten veröffentlichten Besucher des Konzertes selbst aufgenommene Videoclips der Situation auf den einschlägigen Sozialen Medien wie TikTok oder Instagram. Kurz darauf wurden die Personen als (nun) Ex-CEO des Tech-Unternehmens Astronomer und dessen Personalchefin identifiziert und über ihre Onlineauftritte die jeweiligen Ehepartner ausfindig gemacht. Jedes Nachrichtenportal stürzte sich auf die Story und bald konnte man dem Thema aufgrund zahlreicher Beiträge und Memes nicht mehr entkommen.

Insofern rücken schnell datenschutz- und urheberrechtliche Fragen in den Vordergrund. Ob eine solche Veröffentlichung privater Momente nach dem deutschen Recht zulässig wäre, soll in diesem Beitrag verdeutlicht werden.

 

Erlaubnisklauseln in AGB

Mit dem Ticketkauf müssen die Besucher den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalter zustimmen. Dabei beinhalten diese oft Klauseln über die Einwilligung in eine unentgeltliche Nutzung von Bildnisaufnahmen. Damit diese wirksamer Vertragsbestandteil werden, müssen den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB Folge geleistet werden und insbesondere das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) einhalten und den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB).

Insofern sind solche Klauseln zulässig, wenn der Vertragspartner die Art und Weise sowie den Zweck der Nutzung von Bildnissen seiner Person klar erkennen kann. Demgegenüber stehen weite und unbestimmte Formulierungen zur Verwendung der Bildnisse, welche zumeist unwirksam sind.

 

Recht am eigenen Bild

Grundsätzlich hat jeder Mensch nach dem § 22 des deutschen Kunsturhebergesetz (KUG) das sog. „Recht am eigenen Bild“. Daher dürfen Bildnisse und Fotografien nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Zunächst wäre es möglich, diese Einwilligung konkludent zu erteilen. In der vorliegenden Konstellation käme das in Betracht, wenn in die Kamera gewunken wird oder die Personen sich küssen. Das sichtbare Abwenden von der Kamera kann somit keine derartige Einwilligung darstellen, sondern müsste eher dahingehend verstanden werden, dass eine mögliche Einwilligung in diesem Moment widerrufen werden soll. Eine anderweitige Einwilligung können die Besucher, die ihre Videos veröffentlich haben, ebenfalls nur schwer eingeholt haben.

Aber zu jeder Regel gibt es natürlich Ausnahmen, die insbesondere in § 23 KUG aufgeführt werden. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dürfen Bildnisse, die Ereignisse der Zeitgeschichte wiedergeben, auch ohne die Einwilligung verbreitet werden. Dies darf aber im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, da ein solcher privater Moment – auch wenn die Personen bekannt sein sollten – diesen Tatbestand nicht verwirklicht. Auch die mediale Aufmerksamkeit, die der Vorfall nach sich zog, kann nicht zur Bewertung herangezogen werden, da dieser hauptsächlich auf der polarisierenden Ausrichtung der Algorithmen basiert.

Für Veranstaltungen kennt der § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG eine weitere Ausnahme, die eine Veröffentlichung ohne Einwilligung erlaubt. Nach überwiegender Ansicht sind davon nur Abbildungen erfasst, die bestimmte Personen nicht gezielt hervorheben, sondern als Teil einer größeren Menge zeigen. Da die zwei Personen einzeln gezeigt wurden, greift diese Ausnahme ebenfalls nicht.

 

Abschließende Beurteilung

Die Veröffentlichung der Kiss-Cam-Videos stellt einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar, zumal einmal Gepostetes nicht so einfach wieder gefasst werden kann. Festhalten lässt sich jedoch, dass die Verbreitung durch Privatpersonen nach deutschem Recht rechtswidrig war, weil sie sich weder auf die AGB berufen können – diese gelten nur zwischen Veranstalter und dem jeweiligen Besucher – noch eine wirksame Einwilligung der gezeigten Personen vorliegt, die auch nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG nicht dahinstehen kann.

Der Vorfall auf dem Coldplay-Konzert wirft also einige Fragen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte im öffentlichen Raum auf. Fast jeder Mensch besitzt ein Smartphone, mit dem mit wenigen Klicks Aufnahmen angefertigt werden und in den sozialen Netzwerken verbreitet werden können. Und dort entstehen im Handumdrehen zahlreiche Memes, die wie ein Katalysator die Verbreitung befeuern. Allein aufgrund der unglaublichen Masse an Material scheinen zulässige Ansprüche auf Unterlassung, Löschung und Schadensersatz kaum durchsetzbar, müssten sich die Betroffenen doch gegen jeden einzeln wenden.

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