Online-Widerrufsbutton soll Vertragsrücktritt erleichtern
Im Internet einen Vertrag abzuschließen ist unabhängig von dem zugrundeliegenden Vertragstyp immer einfacher geworden. Mitunter reicht es aus, lediglich auf einen Button zu klicken und schon ist der neue Vertrag abgeschlossen. Dagegen ist der Widerruf von diesen Verträgen mitunter kompliziert und bedarf mehreren Zwischenschritten. Dies soll nach Ansicht der Bundesregierung nun geändert werden. Unter anderem die Verpflichtung für Unternehmen, auf ihrer Website eine Schaltfläche für den elektronischen Widerruf einzuführen, ist in dem Gesetzesentwurf vorgesehen.
Die einzelnen Änderungen im Gesetzesentwurf
Der neue Widerrufsbutton muss vom Unternehmen mit „Vertrag widerrufen“ oder einer ähnlichen Formulierung beschriftet sein und während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, prominent platziert und leicht zugänglich sein. Die Argumentation der Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) ist einfach: „Wenn das Bestellen im Internet kinderleicht ist, dann muss es auch der Widerruf sein.“ Diese Vorgabe soll für das Angebot von Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen gelten.
Der Vertragsabschluss von Finanzdienstleistungen im Fernabsatz soll für den Verbraucher transparenter werden. So sollen Unternehmen angemessene Erklärungen vornehmen müssen, bei denen auch auf die Folgen hingewiesen werden muss. Damit soll eine informierte Entscheidung der Verbraucher gewährleistet werden. Bei einem reinen Online-Abschluss muss dem Kunden auf sein Verlangen auch eine direkte persönliche Kontaktaufnahme ermöglicht werden.
Laut geltendem Recht können Verträge über Finanzdienstleistungen jederzeit ohne Frist widerrufen werden, wenn das Unternehmen seine vorvertraglichen Informationspflichten nicht vollständig erfüllt hat. Dieses sog. „ewige Widerrufsrecht“ soll zukünftig nicht mehr gelten, sondern maximal bis 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss bestehen, es sei denn der Verbraucher wurde nicht über das Widerrufsrecht belehrt. Damit sollen insbesondere unbilligen Ergebnissen entgegengewirkt werden, in denen die Belehrungsfehler nebensächlich waren.
Um die zunehmende Digitalisierung zu berücksichtigen, sollen Unternehmen nicht mehr durch Verbraucher dazu verpflichtet werden können, ihre Vertragsbedingungen in Papierform übermitteln zu müssen.
Zusätzlich enthält der Entwurf auch eine Regelung zum Zugang zu medizinischen Unterlagen. Patientinnen und Patienten sollen Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie ihrer Behandlungsakte haben. Dies setzt die Maßgabe eines EuGH-Urteils um.
Durch diesen Gesetzesentwurf sollen die Vorgaben der neuen EU-Verbraucherrechterichtlinie umgesetzt werden. Diese muss bis zum 19. Dezember 2025 größtenteils in nationales Recht übersetzt werden. Nun steht für den Gesetzesentwurf noch der Gang durch den Bundestag und Bundesrat an.


