EU-Regeln für Altersprüfung und Warn-Apps konkretisiert

18. Juni 2026
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Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16.06.2026, Az.: C-188/24 und C-190/24

Der EuGH hat die Reichweite der E-Commerce-Richtlinie für nationale Regelungen zu Alterskontrollen bei pornografischen Online-Inhalten und zu Warnmeldungen vor Verkehrskontrollen präzisiert. Mitgliedstaaten dürfen Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten keine generell-abstrakte strafrechtliche Pflicht auferlegen, den Zugang Minderjähriger zu pornografischen Inhalten zu verhindern. Zulässig können aber gezielte Maßnahmen gegenüber bestimmten Diensten sein, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie 2000/31 eingehalten werden. Auch Verbote zur Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen können aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit unionsrechtlich zulässig sein.

Gerichtshof der Europäischen Union

Urteil vom 16. Juni 2026

Az.: C-188/24 und C-190/24

Vorläufige Fassung

Urteil

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1) sowie der Art. 1 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreite, von denen der erste zwischen der WebGroup Czech Republic, a.s., und der NKL Associates s. r. o., zwei in der Tschechischen Republik ansässigen redaktionell verantwortlichen Betreibern von Websites, die pornografische Inhalte verbreiten, auf der einen und dem Ministre de la Culture (Kulturminister) und dem Premier ministre (Premierminister) der Französischen Republik auf der anderen Seite über die Rechtmäßigkeit eines Dekrets besteht, das die Modalitäten der Umsetzung einer gesetzlichen Bestimmung regelt, die vorsieht, dass eine Person, die einen öffentlichen Online-Kommunikationsdienst betreibt und Minderjährigen unter Verstoß gegen das Strafgesetzbuch Zugang zu pornografischen Inhalten ermöglicht, förmlich aufgefordert wird, Abhilfe zu schaffen. Der zweite Rechtsstreit besteht zwischen Coyote System auf der einen und dem Ministre de l’Intérieur et des Outre-mer (Minister für Inneres und die Überseegebiete) und dem Premierminister der Französischen Republik auf der anderen Seite über die Rechtmäßigkeit eines Dekrets, das es Anbietern elektronischer, auf Geolokalisierung gestützter Fahrerassistenz- oder Navigationsdienste untersagt, die von ihren Nutzern übermittelten Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen weiterzuverbreiten, um Verhaltensweisen zur Umgehung dieser Kontrollen zu verhindern.

 

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Charta

Art. 1 („Würde des Menschen“) der Charta bestimmt:

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“

Art. 24 („Rechte des Kindes“) der Charta sieht vor:

„(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

…“

 

Richtlinie 2000/31

In den Erwägungsgründen 8, 18, 22, 26, 42 und 47 der Richtlinie 2000/31 heißt es:

„(8) Ziel dieser Richtlinie ist es, einen rechtlichen Rahmen zur Sicherstellung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten zu schaffen, nicht aber, den Bereich des Strafrechts als solchen zu harmonisieren.

(18) Die Dienste der Informationsgesellschaft umfassen einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die online vonstattengehen. Diese Tätigkeiten können insbesondere im Online-Verkauf von Waren bestehen. Tätigkeiten wie die Auslieferung von Waren als solche oder die Erbringung von Offline-Diensten werden nicht erfasst. …

(22) Die Aufsicht über Dienste der Informationsgesellschaft hat am Herkunftsort zu erfolgen, um einen wirksamen Schutz der Ziele des Allgemeininteresses zu gewährleisten. Deshalb muss dafür gesorgt werden, dass die zuständige Behörde diesen Schutz nicht allein für die Bürger ihres Landes, sondern für alle Bürger der Gemeinschaft sichert. Um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten zu fördern, muss die Verantwortlichkeit des Mitgliedstaates des Herkunftsortes der Dienste klar herausgestellt werden. Um den freien Dienstleistungsverkehr und die Rechtssicherheit für Anbieter und Nutzer wirksam zu gewährleisten, sollten die Dienste der Informationsgesellschaft zudem grundsätzlich dem Rechtssystem desjenigen Mitgliedstaats unterworfen werden, in dem der Anbieter niedergelassen ist.

(26) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen ihre nationalen strafrechtlichen Vorschriften und Strafprozessvorschriften anwenden, um Ermittlungs- und andere Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten erforderlich sind, ohne diese Maßnahmen der Kommission mitteilen zu müssen.

(42) Die in dieser Richtlinie hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen decken nur Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln, über das von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen übermittelt oder zum alleinigen Zweck vorübergehend gespeichert werden, die Übermittlung effizienter zu gestalten. Diese Tätigkeit ist rein technischer, automatischer und passiver Art, was bedeutet, dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.

(47) Die Mitgliedstaaten sind nur dann gehindert, den Diensteanbietern Überwachungspflichten aufzuerlegen, wenn diese allgemeiner Art sind. Dies betrifft nicht Überwachungspflichten in spezifischen Fällen und berührt insbesondere nicht Anordnungen, die von einzelstaatlichen Behörden nach innerstaatlichem Recht getroffen werden.“

 

In Art. 1 („Zielsetzung und Anwendungsbereich“) dieser Richtlinie heißt es:

„(1) Diese Richtlinie soll einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarktes leisten, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt.

(2) Diese Richtlinie sorgt, soweit dies für die Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels erforderlich ist, für eine Angleichung bestimmter für die Dienste der Informationsgesellschaft geltender innerstaatlicher Regelungen, die den Binnenmarkt, die Niederlassung der Diensteanbieter, kommerzielle Kommunikationen, elektronische Verträge, die Verantwortlichkeit von Vermittlern, Verhaltenskodizes, Systeme zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, Klagemöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten betreffen.

(3) Diese Richtlinie ergänzt das auf die Dienste der Informationsgesellschaft anwendbare Gemeinschaftsrecht und lässt dabei das Schutzniveau insbesondere für die öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz, wie es sich aus Gemeinschaftsrechtsakten und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung ergibt, unberührt, soweit die Freiheit, Dienste der Informationsgesellschaft anzubieten, dadurch nicht eingeschränkt wird.

(4) Diese Richtlinie schafft weder zusätzliche Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts, noch befasst sie sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.

(5) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

a) den Bereich der Besteuerung,

b) Fragen betreffend die Dienste der Informationsgesellschaft, die von [der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31)] und [der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (ABl. 1998, L 24, S. 1)] erfasst werden,

c) Fragen betreffend Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,

d) die folgenden Tätigkeiten der Dienste der Informationsgesellschaft:

– Tätigkeiten von Notaren oder Angehörigen gleichwertiger Berufe, soweit diese eine unmittelbare und besondere Verbindung zur Ausübung öffentlicher Befugnisse aufweisen;

– Vertretung eines Mandanten und Verteidigung seiner Interessen vor Gericht;

– Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten.

(6) Maßnahmen auf gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Ebene, die unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und dem Schutz des Pluralismus dienen, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.“

 

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2000/31 bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) ‚Dienste der Informationsgesellschaft‘ Dienste im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 1998, L 204, S. 37)] in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. 1998, L 217, S. 18)];

h) ‚koordinierter Bereich‘ die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind.

i) Der koordinierte Bereich betrifft vom Diensteanbieter zu erfüllende Anforderungen in Bezug auf

– die Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend Qualifikationen, Genehmigung oder Anmeldung;

– die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend das Verhalten des Diensteanbieters, Anforderungen betreffend Qualität oder Inhalt des Dienstes, einschließlich der auf Werbung und Verträge anwendbaren Anforderungen, sowie Anforderungen betreffend die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters.

ii) Der koordinierte Bereich umfasst keine Anforderungen wie

– Anforderungen betreffend die Waren als solche;

– Anforderungen betreffend die Lieferung von Waren;

– Anforderungen betreffend Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden.“

 

In Art. 3 („Binnenmarkt“) der Richtlinie 2000/31 heißt es:

„(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die im Anhang genannten Bereiche.

(4) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Absatz 2 abweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Maßnahmen

i) sind aus einem der folgenden Gründe erforderlich:

– Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität, sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,

– Schutz der öffentlichen Gesundheit,

– Schutz der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,

– Schutz der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern;

ii) betreffen einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft, der die unter Ziffer i) genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt;

iii) stehen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen.

b) Der Mitgliedstaat hat vor Ergreifen der betreffenden Maßnahmen unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Vorverfahren und Schritten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung,

– den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, und dieser hat dem nicht Folge geleistet oder die von ihm getroffenen Maßnahmen sind unzulänglich;

– die Kommission und den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat über seine Absicht, derartige Maßnahmen zu ergreifen, unterrichtet.

(5) Die Mitgliedstaaten können in dringlichen Fällen von den in Absatz 4 Buchstabe b) genannten Bedingungen abweichen. In diesem Fall müssen die Maßnahmen so bald wie möglich und unter Angabe der Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist[,] dass es sich um einen dringlichen Fall handelt, der Kommission und dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat mitgeteilt werden.

(6) Unbeschadet der Möglichkeit des Mitgliedstaates, die betreffenden Maßnahmen durchzuführen, muss die Kommission innerhalb kürzestmöglicher Zeit prüfen, ob die mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind; gelangt sie zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, davon Abstand zu nehmen, die geplanten Maßnahmen zu ergreifen, bzw. bereits ergriffene Maßnahmen unverzüglich einzustellen.“

 

Art. 14 („Hosting“) der Richtlinie 2000/31 lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information … und … in Bezug auf Schadenersatzansprüche … ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder

b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen.“

Art. 15 („Keine allgemeine Überwachungspflicht“) dieser Richtlinie sieht vor:

„(1) Die Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

…“

 

Im Anhang („Ausnahmen im Rahmen von Artikel 3“) der Richtlinie heißt es:

„Bereiche gemäß Artikel 3 Absatz 3, auf die Artikel 3 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet:

– Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG [des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. 1987, L 24, S. 36)] und der Richtlinie 96/9/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. 1996, L 77, S. 20)] sowie gewerbliche Schutzrechte;

– Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, auf die die Mitgliedstaaten eine der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2000/46/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. 2000, L 275, S. 39)] vorgesehenen Ausnahmen angewendet haben;

– Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG [des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. 1985, L 375, S. 3)];

– Artikel 30 und Titel IV der Richtlinie 92/49/EWG [des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. 1992, L 228, S. 1)], Titel IV der Richtlinie 92/96/EWG [des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. 1992, L 360, S. 1)] sowie die Artikel 7 und 8 der Richtlinie 88/357/EWG [des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. 1988, L 172, S. 1)] und Artikel 4 der Richtlinie 90/619/EWG [des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. 1990, L 330, S. 50)];

– Freiheit der Rechtswahl für Vertragsparteien;

– vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge;

– formale Gültigkeit von Verträgen, die Rechte an Immobilien begründen oder übertragen, sofern diese Verträge nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sich die Immobilie befindet, zwingenden Formvorschriften unterliegen;

– Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikation mittels elektronischer Post.“

 

Richtlinie 2010/13/EU

Der 59. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. 2010, L 95, S. 1) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (ABl. 2018, L 303, S. 69) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2010/13) lautet:

„Die Verfügbarkeit schädlicher Inhalte im Bereich der audiovisuellen Mediendienste gibt Anlass zur Sorge für den Gesetzgeber, die Medienbranche und Eltern. Gerade im Zusammenhang mit neuen Plattformen und neuen Produkten werden hier neue Herausforderungen entstehen. Vorschriften zum Schutz der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung Minderjähriger sowie zur Wahrung der Menschenwürde in allen audiovisuellen Mediendiensten, einschließlich der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation[,] sind daher erforderlich.“

 

Art. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

aa) ‚Video-Sharing-Plattform-Dienst‘ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 [AEUV], bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder eines trennbaren Teils der Dienstleistung oder eine wesentliche Funktion der Dienstleistung darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Video-Sharing-Plattform-Anbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/21/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (‚Rahmenrichtlinie‘) (ABl. 2002, L 108, S. 33)] zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen, und deren Organisation vom Video-Sharing-Plattform-Anbieter bestimmt wird, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Tagging und Festlegung der Abfolge;

…“

 

Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass audiovisuelle Mediendienste, die von ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden und die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, nur so bereitgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können. Zu solchen Maßnahmen zählen beispielsweise die Wahl der Sendezeit, Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der potenziellen Schädigung durch die Sendung stehen.

Die schädlichsten Inhalte wie grundlose Gewalttätigkeiten und Pornografie müssen den strengsten Maßnahmen unterliegen.“

 

Art. 28b dieser Richtlinie bestimmt:

„(1) Unbeschadet der Artikel 12 bis 15 der Richtlinie [2000/31] sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ihrer Rechtshoheit unterliegende Video-Sharing-Plattform-Anbieter angemessene Maßnahmen treffen, um

a) Minderjährige gemäß Artikel 6a Absatz 1 vor Sendungen, nutzergenerierten Videos und audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu schützen, die ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können;

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 werden die angemessenen Maßnahmen in Anbetracht der Art der fraglichen Inhalte, des Schadens, den sie anrichten können, der Merkmale der zu schützenden Personenkategorie sowie der betroffenen Rechte und berechtigten Interessen, einschließlich derer der Video-Sharing-Plattform-Anbieter und der Nutzer, die die Inhalte erstellt oder hochgeladen haben, sowie des öffentlichen Interesses bestimmt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle ihrer Rechtshoheit unterworfenen Video-Sharing-Plattform-Anbieter solche Maßnahmen anwenden. Diese Maßnahmen müssen durchführbar und verhältnismäßig sein und der Größe des Video-Sharing-Plattform-Dienstes und der Art des angebotenen Dienstes Rechnung tragen. Solche Maßnahmen dürfen weder zu Ex-ante-Kontrollmaßnahmen noch zur Filterung von Inhalten beim Hochladen, die nicht mit Artikel 15 der Richtlinie [2000/31] im Einklang stehen, führen. Zum Schutz Minderjähriger gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels unterliegen die schädlichsten Inhalte den strengsten Maßnahmen der Zugangskontrolle.

Solche Maßnahmen beinhalten, soweit zweckmäßig:

f) die Einrichtung und den Betrieb von Systemen zur Altersverifikation für Video-Sharing-Plattform-Nutzer in Bezug auf Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können;

…“

 

Richtlinie (EU) 2015/1535

Gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1) bezeichnet der Ausdruck „Dienst“ „eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“.

 

Verordnung (EU) 2024/1083

Im 45. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) (ABl. L, 2024/1083) heißt es:

„Aufgrund des europaweiten Charakters von Video-Sharing-Plattformen müssen die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen über ein spezielles Instrument verfügen, um die Nutzer von Video-Sharing-Plattform-Diensten vor bestimmten illegalen und schädlichen Inhalten, einschließlich kommerzieller Kommunikation, zu schützen. Insbesondere ist – unbeschadet des Herkunftslandprinzips – ein Mechanismus erforderlich, der es jeder zuständigen nationalen Regulierungsbehörde oder -stelle ermöglicht, ihre Partnerbehörde aufzufordern, notwendige und verhältnismäßige Maßnahmen zur Durchsetzung der Verpflichtungen, denen Video-Sharing-Plattform-Anbieter gemäß Artikel 28b Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie [2010/13] unterliegen, zu ergreifen. Dies ist notwendig, um Zuschauer, insbesondere Minderjährige, beim Zugang zu Inhalten auf Video-Sharing-Plattformen in der gesamten [Europäischen] Union wirksam zu schützen und sicherzustellen, dass sie sich bei der kommerziellen Online-Kommunikation auf ein angemessenes Maß an Transparenz verlassen können. Mediation durch das Gremium und Stellungnahmen des Gremiums würden dazu beitragen, Ergebnisse zu erreichen, die für die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen beider Seiten akzeptabel und zufriedenstellend sind. Führt die Nutzung eines solchen Mechanismus nicht zu einer gütlichen Lösung, so kann die Freiheit der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nur eingeschränkt werden, sofern die in Artikel 3 der Richtlinie [2000/31] genannten Bedingungen erfüllt sind und das darin festgelegte Verfahren eingehalten wird.“

 

Art. 15 („Ersuchen auf Durchsetzung von Verpflichtungen der Video-Sharing-Plattform-Anbieter“) dieser Verordnung bestimmt:

„(1) Unbeschadet des Artikels 3 der Richtlinie [2000/31] kann eine ersuchende Behörde einer ersuchten Behörde, die für den Gegenstand des Ersuchens zuständig ist, ein hinreichend gerechtfertigtes Ersuchen übermitteln, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um die den Video-Sharing-Plattform-Anbietern im Rahmen von Artikel 28b Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie [2010/13] auferlegten Verpflichtungen wirksam durchzusetzen.

(2) Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde unverzüglich über ihre nach einem Ersuchen, gemäß Absatz 1, zur Durchsetzung ergriffenen oder geplanten Maßnahmen oder über die Gründe, aus denen keine Maßnahmen ergriffen wurden. Das Gremium legt die diesbezüglichen Fristen in seiner Geschäftsordnung fest.

(3) Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde in Bezug auf Maßnahmen, die nach einem Ersuchen zur Durchsetzung nach Absatz 1 ergriffen oder geplant wurden oder nicht ergriffen wurden, können beide Behörden die Angelegenheit zur Mediation an das Gremium verweisen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Wurde im Anschluss an eine Mediation durch das Gremium keine einvernehmliche Lösung gefunden, so kann die ersuchende Behörde oder die ersuchte Behörde das Gremium um eine Stellungnahme zu der Angelegenheit ersuchen. In seiner Stellungnahme prüft das Gremium, ob dem in Absatz 1 genannten Ersuchen zur Durchsetzung hinreichend nachgekommen wurde. Ist das Gremium der Auffassung, dass die ersuchte Behörde einem solchen Ersuchen zur Durchsetzung nicht hinreichend nachgekommen ist, empfiehlt es Maßnahmen, um dem Ersuchen nachzukommen. Das Gremium gibt seine Stellungnahme in Beratung mit der Kommission unverzüglich ab.

(4) Nach Eingang der in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Stellungnahme unterrichtet die ersuchte Behörde das Gremium, die Kommission und die ersuchende Behörde unverzüglich und innerhalb der vom Gremium in seiner Geschäftsordnung festzulegenden Fristen über die im Zusammenhang mit der Stellungnahme ergriffenen oder geplanten Maßnahmen.“

 

Französisches Recht

Rechtssache C-188/24

– Strafgesetzbuch

Art. 227-24 des Code pénal (Strafgesetzbuch) bestimmt:

„Wer eine Botschaft gewalttätigen, zum Terrorismus aufrufenden, pornografischen, einschließlich pornografische Bilder mit Beteiligung eines oder mehrerer Tiere beinhaltenden, die Menschenwürde schwerwiegend verletzenden oder Minderjährige zu körperlich gefährdenden Spielen verleitenden Inhalts herstellt, befördert oder verbreitet, gleichgültig durch welches Mittel und über welchen Träger, oder wer mit einer solchen Botschaft Handel treibt, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und 75 000 Euro Geldstrafe bestraft, wenn diese Botschaft von Minderjährigen gesehen oder wahrgenommen werden kann.

Werden die in diesem Artikel bezeichneten Straftaten über die Presse oder audiovisuelle Medien oder öffentliche Online-Kommunikation begangen, gelten für die Feststellung der verantwortlichen Personen die besonderen Bestimmungen der diese Bereiche regelnden Gesetze.

Die in diesem Artikel bezeichneten Straftaten sind auch dann verwirklicht, wenn einem Minderjährigen der Zugang zu den in Abs. 1 genannten Botschaften durch seine einfache Erklärung ermöglicht wird, dass er mindestens achtzehn Jahre alt sei.“

 

– Gesetz Nr. 2020-936

In Art. 23 der Loi no 2020-936, du 30 juillet 2020, visant à protéger les victimes de violences conjugales (Gesetz Nr. 2020-936 vom 30. Juli 2020 zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt) (JORF vom 31. Juli 2020, Text Nr. 2) in der durch die Loi no 2021-1382, du 25 octobre 2021, relative à la régulation et à la protection de l’accès aux œuvres culturelles à l’ère numérique (Gesetz Nr. 2021-1382 vom 25. Oktober 2021 über die Regulierung und den Schutz des Zugangs zu kulturellen Werken im digitalen Zeitalter) (JORF vom 26. Oktober 2021, Text Nr. 2) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 2020-936) hieß es:

„Stellt der Präsident der Autorité de régulation de la communication audiovisuelle et numérique [(Regulierungsbehörde für audiovisuelle und digitale Kommunikation, im Folgenden: ARCOM)] fest, dass eine Person, die einen öffentlichen Online-Kommunikationsdienst redaktionell verantwortlich betreibt, Minderjährigen unter Verstoß gegen Art. 227-24 des Strafgesetzbuchs den Zugang zu pornografischen Inhalten ermöglicht, so übermittelt er dieser Person in jeder Weise, die geeignet ist, den Zeitpunkt des Empfangs festzustellen, eine förmliche Aufforderung zur Abhilfe, mit der er ihr aufgibt, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, den Zugang von Minderjährigen zu den beanstandeten Inhalten zu verhindern. Die Person, an die die Anordnung gerichtet ist, verfügt über eine Frist von 15 Tagen, um Stellung zu nehmen.

Nach Ablauf dieser Frist kann der Präsident der [ARCOM], sofern der in Abs. 1 vorgesehenen Anordnung nicht Folge geleistet wurde und der Inhalt für Minderjährige weiterhin zugänglich ist, den Präsidenten des Tribunal judiciaire de Paris [(Gericht erster Instanz Paris, Frankreich)] anrufen, damit dieser im beschleunigten Verfahren in der Sache anordnet, dass die in Art. 6 Abschnitt I Nr. 1 der Loi no 2004-575 du 21 juin 2004 pour la confiance dans l’économie numérique [(Gesetz Nr. 2004-575 vom 21. Juni 2004 für das Vertrauen in die digitale Wirtschaft)] [(JORF vom 22. Juni 2004, Text Nr. 2)] genannten Personen den Zugang zu diesem Dienst unterbinden. Der Staatsanwalt wird über die Entscheidung des Präsidenten des Gerichts unterrichtet.

Der Präsident der [ARCOM] kann den Präsidenten des Tribunal judiciaire de Paris [(Gericht erster Instanz Paris)] zu denselben Zwecken im Wege eines Antrags anrufen, wenn der öffentliche Online-Kommunikationsdienst von einer anderen Adresse aus zugänglich gemacht wird.

Der Präsident der [ARCOM] kann ferner beim Präsidenten des Tribunal judiciaire de Paris [(Gericht erster Instanz Paris)] beantragen, im beschleunigten Verfahren in der Sache jede Maßnahme anzuordnen, die dazu bestimmt ist, die Auffindbarkeit des Online-Kommunikationsdienstes über Suchmaschinen oder Verzeichnisse zu unterbinden.

Der Präsident der [ARCOM] kann von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder jeder natürlichen oder juristischen Person, die ein Rechtsschutzinteresse hat, tätig werden.

Die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels werden durch Dekret festgelegt.“

 

– Dekret Nr. 2021-1306

Art. 1 des Décret no 2021-1306, du 7 octobre 2021, relatif aux modalités de mise en œuvre des mesures visant à protéger les mineurs contre l’accès à des sites diffusant un contenu pornographique (Dekret Nr. 2021-1306 vom 7. Oktober 2021 über die Modalitäten der Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger vor dem Zugang zu Websites mit pornografischen Inhalten) (JORF vom 8. Oktober 2021, Text Nr. 25) bestimmt:

„Die vom Präsidenten des Conseil supérieur de l’audiovisuel [(Hoher Rat für audiovisuelle Medien)] in dem in Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes [Nr. 2020-936] vorgesehenen Fall ausgesprochene förmliche Aufforderung zur Abhilfe wird per Schreiben gemäß den in Art. 2 Abschnitt I dieses Dekrets festgelegten Modalitäten zugestellt.

In der förmlichen Aufforderung zur Abhilfe werden die festgestellten Tatsachen dargelegt, und es wird erläutert, inwiefern diese gegen Art. 227-24 des Strafgesetzbuches verstoßen.

Mit demselben Schreiben fordert der Präsident des Hohen Rates für audiovisuelle Medien den Adressaten der Anordnung auf, innerhalb der in Art. 23 Abs. 1 des oben genannten Gesetzes vom 30. Juli 2020 vorgesehenen Frist gemäß den in Art. 2 Abschnitt II dieses Dekrets vorgesehenen Modalitäten schriftlich Stellung zu nehmen.“

In Art. 3 des Dekrets heißt es:

„Bei der Beurteilung gemäß Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes [Nr. 2020-936], ob die Person, die einen öffentlichen Online-Kommunikationsdienst redaktionell verantwortlich betreibt, Minderjährigen unter Verstoß gegen Art. 227-24 des Strafgesetzbuchs den Zugang zu pornografischen Inhalten ermöglicht, berücksichtigt der Präsident der [ARCOM] den Grad der Zuverlässigkeit des von dieser Person eingesetzten technischen Verfahrens, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Nutzer, die auf den Dienst zugreifen wollen, volljährig sind.“

In Art. 5 des Dekrets heißt es:

„Ist die Unterbindung des Zugangs zu einem öffentlichen Online-Kommunikationsdienst durch eine gerichtliche Entscheidung unter den in Art. 23 des Gesetzes [Nr. 2020-936] festgelegten Bedingungen angeordnet worden, so bewirken die in Art. 6 Abschnitt I Nr. 1 des Gesetzes [Nr. 2004-575] genannten Personen diese Unterbindung mit allen geeigneten Mitteln, insbesondere unter Verwendung des Verfahrens der Sperrung über das Domain Name System (DNS).

Die Nutzer der öffentlichen Online-Kommunikationsdienste, zu denen der Zugang verhindert wird, werden auf eine Informationsseite [der ARCOM] geleitet, auf der die Gründe für die Sperrmaßnahme angegeben sind. …“

 

Rechtssache C-190/24

– Straßenverkehrsgesetzbuch

Art. L. 130-11 des Code de la route (Straßenverkehrsgesetzbuch) bestimmt:

„I. – Wird auf einer Straße, ungeachtet dessen, ob sie für den öffentlichen Verkehr geöffnet ist oder nicht, eine Verkehrskontrolle durchgeführt, bei der Fahrzeuge angehalten werden und die entweder dazu dient, die in den Art. L. 234-9 oder L. 235-2 dieses Gesetzbuchs oder den Art. 78-2-2 oder 78-2-4 des Code de procédure pénale [(Strafprozessordnung)] vorgesehenen Maßnahmen vorzunehmen oder um zu überprüfen, ob nicht nach Fahrern oder Mitfahrern aufgrund einer Anordnung der Justizbehörden wegen Verbrechen oder Vergehen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht sind, gefahndet wird oder ob Fahrer oder Mitfahrer nicht aufgrund der Bedrohung, die sie für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen, oder weil gegen sie eine Entscheidung über die amtswegige Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung ergangen ist oder sie aus einer solchen Einrichtung entflohen sind, in der in Art. 230-19 der Strafprozessordnung genannten Datei vermerkt sind, so kann die Verwaltungsbehörde den Betreibern eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes untersagen, die von Nutzern dieses Dienstes übermittelten Nachrichten oder Hinweise über diesen Dienst weiterzuverbreiten, wenn die Weiterverbreitung es anderen Nutzern ermöglichen könnte, sich dieser Kontrolle zu entziehen.

Das in Abs. 1 genannte Verbot der Weiterverbreitung bedeutet für jeden Betreiber eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes, dass er für alle ihm von der zuständigen Behörde genannten Straßen oder Straßenabschnitte alle Nachrichten oder Hinweise, die er bei normalem Betrieb des Dienstes üblicherweise an die Nutzer weiterverbreitet hätte, ausblenden muss. Die Dauer dieses Verbots darf zwei Stunden nicht überschreiten, wenn die Verkehrskontrolle eine Maßnahme nach Art. L. 234-9 oder L. 235-2 dieses Gesetzbuchs betrifft, bzw. zwölf Stunden, wenn sie eine andere Maßnahme nach Abs. 1 dieses Abschnitts I betrifft. Die betroffenen Straßen oder Straßenabschnitte dürfen sich nicht über einen Radius von mehr als zehn Kilometern um den Verkehrskontrollpunkt erstrecken, wenn dieser außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt, bzw. von mehr als zwei Kilometern um den Verkehrskontrollpunkt, wenn dieser innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt.

II. – Das in Abschnitt I genannte Verbot gilt nicht für Ereignisse oder Umstände, die in Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer [(ABl. 2013, L 247, S. 6)] genannt sind.

III. – Die Modalitäten für die Bestimmung der von dem in Abschnitt I genannten Verbot betroffenen Straßen oder Straßenabschnitte, die Modalitäten der Kommunikation mit den Betreibern elektronischer, auf Geolokalisierung gestützter Fahrerassistenz- oder Navigationsdienste zum Zweck der Umsetzung dieses Verbots sowie die Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der diesen Betreibern übermittelten Informationen werden durch ein Dekret nach Anhörung des Conseil d’État [(Staatsrat)] festgelegt.“

Art. L. 130-12 des Straßenverkehrsgesetzbuchs sieht die Sanktionen vor, die bei einem Verstoß gegen das in Art. L. 130-11 dieses Gesetzbuchs genannte Verbreitungsverbot anwendbar sind.

 

– Dekret Nr. 2021-468

Das Décret no 2021-468, du 19 avril 2021, portant application de l’article L. 130-11 du code de la route (Dekret Nr. 2021-468 vom 19. April 2021 zur Anwendung von Art. L. 130-11 des Straßenverkehrsgesetzbuchs) (JORF vom 20. April 2021, Text Nr. 48) legt die Modalitäten der in diesem Art. L. 130-11 vorgesehenen Regelung fest, insbesondere die Modalitäten für die Bestimmung der von dem Verbot betroffenen Straßen oder Straßenabschnitte, die Modalitäten der Kommunikation mit den Betreibern elektronischer, auf Geolokalisierung gestützter Fahrerassistenz- oder Navigationsdienste zum Zweck der Umsetzung dieses Verbots sowie die Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der diesen Betreibern übermittelten Informationen.

In Art. R. 130-12 des Straßenverkehrsgesetzbuchs, der durch Art. 1 dieses Dekrets eingefügt wurde, heißt es:

„I. – … In der Entscheidung, mit der die Weiterverbreitung untersagt wird, werden die betreffenden Straßen oder Straßenabschnitte angegeben und das Datum und die Uhrzeiten des Beginns und des Endes des Verbots festgelegt.

II. – Die Informationen über das Verbot der Weiterverbreitung, mit Ausnahme aller Informationen über die Gründe für die betreffende Verkehrskontrolle, werden den Betreibern elektronischer Fahrassistenz- oder Navigationsdienste … mitgeteilt.“

 

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rechtssache C-188/24

WebGroup Czech Republic und NKL Associates sind Gesellschaften mit Sitz in Prag (Tschechische Republik) und betreiben Websites mit pornografischem Inhalt.

Der Präsident der ARCOM richtete an diese Gesellschaften auf der Grundlage des Dekrets Nr. 2021/1306 zur Umsetzung des Gesetzes Nr. 2020-936 sowie von Art. 227-24 des Strafgesetzbuchs eine förmliche Aufforderung zur Abhilfe. Dieser Art. 227-24 verbietet jedermann die Verbreitung pornografischer Botschaften, die von Minderjährigen wahrgenommen werden könnten, wobei diese Straftat nach dem letzten Absatz dieses Artikels auch dann verwirklicht ist, wenn einem Minderjährigen der Zugang zu den betreffenden Botschaften durch seine einfache Erklärung ermöglicht wird, dass er mindestens 18 Jahre alt sei.

Die genannten Gesellschaften fochten die an sie gerichteten förmlichen Aufforderungen zur Abhilfe vor dem Tribunal judiciaire de Paris (Gericht erster Instanz Paris) an und erhoben gleichzeitig in erster und letzter Instanz beim Conseil d’État (Staatsrat), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Nichtigerklärung dieses Dekrets, insbesondere wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht.

Zu diesem Zweck machten die Gesellschaften u. a. geltend, dass das Gesetz Nr. 2020-936 und das Dekret Nr. 2021-1306 unter Verstoß gegen Art. 3 der Richtlinie 2000/31 weder der Kommission noch der Tschechischen Republik mitgeteilt worden seien und dass gegen die Ziele dieser Richtlinie verstoßen worden sei, da dieses Gesetz und dieses Dekret generell-abstrakte Maßnahmen vorschrieben – nämlich die Einrichtung technischer Vorkehrungen zur Sperrung des Zugangs Minderjähriger zu pornografischen Inhalten –, die sich auf eine in allgemeinen Worten umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft bezögen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie gälten.

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die in der Rechtssache C-188/24 aufgeworfenen Fragen für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits maßgebend seien und eine ernsthafte Schwierigkeit aufwiesen. Es möchte insbesondere wissen, ob strafrechtliche Bestimmungen zur Gewährleistung des Schutzes Minderjähriger sowie Maßnahmen, die die Einrichtung technischer Vorkehrungen zur Sperrung des Zugangs Minderjähriger zu pornografischen Inhalten vorschreiben, in den „koordinierten Bereich“ fallen und eine „Anforderung“ in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2000/31 darstellen. Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, möchte es wissen, wie die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Anforderungen mit den Anforderungen in Einklang zu bringen sind, die sich aus dem Schutz der Menschenwürde und des Kindeswohls ergeben, wie sie u. a. in den Art. 1 und 24 der Charta verankert sind.

Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Fallen erstens strafrechtliche Bestimmungen, insbesondere generell-abstrakte Bestimmungen, die bestimmte Handlungen als zu ahndende Straftat einstufen, in den „koordinierten Bereich“ der Richtlinie 2000/31, wenn sie sowohl auf das Verhalten eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft als auch auf das Verhalten jeder anderen natürlichen oder juristischen Person Anwendung finden können, oder ist, da die Richtlinie lediglich das Ziel hat, bestimmte rechtliche Aspekte dieser Dienste zu harmonisieren, ohne den Bereich des Strafrechts als solchen zu harmonisieren, und da sie nur auf diese Dienste anwendbare Anforderungen vorgibt, davon auszugehen, dass solche strafrechtlichen Bestimmungen nicht als Anforderungen angesehen werden können, die auf die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit von Diensten der Informationsgesellschaft anwendbar sind und die in den durch diese Richtlinie „koordinierten Bereich“ fallen? Fallen insbesondere strafrechtliche Bestimmungen, die den Schutz von Minderjährigen gewährleisten sollen, in diesen „koordinierten Bereich“?

2. Fällt die Verpflichtung der redaktionell verantwortlichen Betreiber von Online-Kommunikationsdiensten, Vorkehrungen zu treffen, um den Zugang Minderjähriger zu den von ihnen verbreiteten pornografischen Inhalten zu verhindern, in den „koordinierten Bereich“ der Richtlinie 2000/31, die nur bestimmte rechtliche Aspekte der betreffenden Dienste harmonisiert, obwohl diese Verpflichtung zwar insofern die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft betrifft, als sie sich auf das Verhalten des Diensteanbieters, die Qualität oder den Inhalt des Dienstes bezieht, sie aber weder die Niederlassung der Diensteanbieter noch die kommerziellen Kommunikationen, elektronischen Verträge, die Verantwortlichkeit von Vermittlern, Verhaltenskodizes, Systeme zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, Klagemöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten betrifft und sich somit auf keinen der Bereiche bezieht, die durch die Harmonisierungsbestimmungen ihres Kapitels II geregelt werden?

3. Falls die vorstehenden Fragen bejaht werden: Wie sind die Anforderungen aus der Richtlinie 2000/31 und die Anforderungen aus dem Schutz der Grundrechte in der Europäischen Union, insbesondere dem Schutz der Menschenwürde und des Kindeswohls, die durch die Art. 1 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und durch Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert werden, miteinander in Einklang zu bringen, wenn der bloße Erlass von Einzelmaßnahmen in Bezug auf einen bestimmten Dienst offenbar nicht geeignet ist, einen wirksamen Schutz dieser Rechte zu gewährleisten? Gibt es einen allgemeinen Grundsatz des Rechts der Europäischen Union, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, insbesondere in Notfällen die Maßnahmen zu ergreifen – auch wenn sie generell-abstrakt in Bezug auf eine Kategorie von Diensteanbietern sind –, die der Schutz von Minderjährigen vor Verletzungen ihrer Würde und Unversehrtheit erfordert, und dabei erforderlichenfalls in Bezug auf unter die Richtlinie 2000/31 fallende Anbieter von dem in dieser Richtlinie festgelegten Grundsatz der Regulierung dieser Anbieter durch ihren Herkunftsstaat abzuweichen?

 

Rechtssache C-190/24

Coyote System, eine in Frankreich niedergelassene Gesellschaft, erbringt einen Dienst, der der in Art. L. 130-11 des Straßenverkehrsgesetzbuchs festgelegten Definition eines „elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes“ entspricht.

Dieser Art. L. 130-11 sieht zu Zwecken der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit die Einrichtung eines Mechanismus vor, der es der zuständigen Verwaltungsbehörde ermöglicht, den Betreibern dieser Art von Diensten zu untersagen, während eines begrenzten Zeitraums und in einem begrenzten geografischen Umkreis Nachrichten ihrer Nutzer weiterzuverbreiten, durch die der Ort bekannt werden könnte, an dem Alkohol- und Drogenkontrollen sowie bestimmte kriminalpolizeiliche Maßnahmen, z. B. gegen Personen, die wegen Verbrechen oder schwerer Vergehen (einschließlich terroristischer Handlungen) oder wegen Flucht aus einer psychiatrischen Einrichtung gesucht werden, durchgeführt werden. Dieser Mechanismus wurde durch das Dekret Nr. 2021-468 zur Durchführung des genannten Art. L. 130-11 eingeführt.

Coyote System beantragte beim Conseil d’État (Staatsrat), dem vorlegenden Gericht, dieses Dekret für nichtig zu erklären, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 2000/31, und erhob die gleiche Rüge im Wege der Einrede gegen Art. L. 130-11 des Straßenverkehrsgesetzbuchs.

Zur Stützung ihrer Klage macht sie zum einen geltend, dass die in Art. L. 130-11 des Straßenverkehrsgesetzbuchs vorgesehene und durch das Dekret Nr. 2021-468 eingeführte Regelung des Verbots der Weiterverbreitung gegen die Ziele der Richtlinie 2000/31 verstoße. Zum anderen verstoße diese Regelung des Verbots der Weiterverbreitung gegen Art. 15 dieser Richtlinie, da sie den Betreibern eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes eine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung der von ihnen übermittelten Informationen auferlege.

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die in der Rechtssache C-190/24 aufgeworfenen Fragen für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits maßgebend seien und eine ernsthafte Schwierigkeit aufwiesen. Es möchte insoweit wissen, ob ein solches Verbot der Weiterverbreitung in den „koordinierten Bereich“ fällt und eine „Anforderung“ in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2000/31 darstellt und ob es sich um eine allgemeine Überwachungspflicht handelt, die nach Art. 15 dieser Richtlinie verboten ist.

Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist das den Betreibern eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes auferlegte Verbot, Nachrichten oder Hinweise von Nutzern, die es anderen Nutzern ermöglichen könnten, sich bestimmten Verkehrskontrollen zu entziehen, mittels dieses Dienstes weiterzuverbreiten, als Teil des „koordinierten Bereichs“ im Sinne der Richtlinie 2000/31 anzusehen, obwohl es zwar die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft betrifft, da es sich auf das Verhalten des Diensteanbieters oder die Qualität oder den Inhalt des Dienstes bezieht, jedoch weder die Niederlassung der Diensteanbieter noch kommerzielle Kommunikationen, elektronische Verträge, die Verantwortlichkeit von Vermittlern, Verhaltenskodizes, Systeme zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, Klagemöglichkeiten oder die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten betrifft und sich somit auf keinen der Bereiche bezieht, die durch die Harmonisierungsbestimmungen ihres Kapitels II geregelt sind?

2. Fällt ein Verbot der Weiterverbreitung, das u. a. verhindern soll, dass Personen, die wegen Verbrechen oder Vergehen gesucht werden oder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen, sich Verkehrskontrollen entziehen können, unter die Anforderungen an die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, die ein Mitgliedstaat Anbietern aus einem anderen Mitgliedstaat nicht auferlegen könnte, obwohl die Richtlinie 2000/31 ihrem 26. Erwägungsgrund zufolge den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit nimmt, ihre nationalen strafrechtlichen Vorschriften und Strafprozessvorschriften anzuwenden, um Ermittlungs- und andere Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten erforderlich sind?

3. Ist Art. 15 der Richtlinie 2000/31, der es verbietet, den von ihm erfassten Diensteanbietern, abgesehen von Pflichten in spezifischen Fällen, eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Regelung entgegensteht, die lediglich vorsieht, dass den Betreibern eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdiensts vorgeschrieben werden kann, im Rahmen dieses Dienstes bestimmte Kategorien von Nachrichten oder Hinweisen punktuell nicht weiterzuverbreiten, ohne dass der Betreiber hierfür Kenntnis von deren Inhalt nehmen müsste?

 

Verfahren vor dem Gerichtshof

Mit Entscheidung vom 11. Februar 2025 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-188/24 und C-190/24 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

 

Zu den Vorlagefragen

Zu den Fragen 1 bis 3 in der Rechtssache C-188/24 sowie zur ersten und zur zweiten Frage in der Rechtssache C-190/24

Wie aus den Vorlageentscheidungen hervorgeht, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Regelungen, deren Nichtigerklärung bei ihm beantragt wurde, in den „koordinierten Bereich“ fallen und „Anforderungen“ in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2000/31 darstellen.

Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen 1 bis 3 in der Rechtssache C-188/24 sowie seiner ersten und seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-190/24, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob die Richtlinie 2000/31 es einem Mitgliedstaat verwehrt, in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft eine generell-abstrakte, dem Strafrecht zuzuordnende Verpflichtung aufzuerlegen, mit der der Zugang Minderjähriger zu pornografischen Inhalten verhindert werden soll (Rechtssache C-188/24), und solchen Anbietern die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen zu verbieten (Rechtssache C-190/24). In diesem Zusammenhang ersucht das vorlegende Gericht mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C-188/24 auch um Erläuterungen dazu, wie gegebenenfalls die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Anforderungen und die Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Menschenwürde und des Kindeswohls ergeben, wie sie in den Art. 1 und 24 der Charta verankert sind, miteinander in Einklang zu bringen sind.

Die Richtlinie 2000/31 soll nach ihrem Art. 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit ihrem achten Erwägungsgrund einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarkts leisten, indem durch die Angleichung bestimmter für die Dienste der Informationsgesellschaft geltender innerstaatlicher Regelungen, soweit dies zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, ein rechtlicher Rahmen zur Sicherstellung des freien Verkehrs dieser Dienste zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen wird (Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 257).

In Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 werden „Dienste der Informationsgesellschaft“ definiert als „jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“, wobei diese Dienste, wie aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 hervorgeht, einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen, die online vonstattengehen (Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 258).

Art. 3 der Richtlinie 2000/31 ist seinerseits eine zentrale Bestimmung im Aufbau und im durch diese Richtlinie geschaffenen System, da er den Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat festschreibt, auf den auch im 22. Erwägungsgrund dieser Richtlinie Bezug genommen wird, wonach „[d]ie Aufsicht über Dienste der Informationsgesellschaft … am Herkunftsort zu erfolgen [hat]“ (Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 259 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen, wobei dieser Bereich, wie in Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie vorgesehen, die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen umfasst, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind (Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 260).

Nach Art. 2 Buchst. h Ziff. i der Richtlinie 2000/31 betrifft der „koordinierte Bereich“ vom Diensteanbieter zu erfüllende Anforderungen in Bezug auf die Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend Qualifikationen, Genehmigung oder Anmeldung sowie Anforderungen in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit eines solchen Dienstes, beispielsweise Anforderungen betreffend das Verhalten des Diensteanbieters, Anforderungen betreffend Qualität oder Inhalt des Dienstes sowie Anforderungen betreffend die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters.

Im Übrigen sieht Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 vor, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken dürfen, die in den koordinierten Bereich fallen (Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 262).

Die Richtlinie 2000/31 beruht somit auf der Anwendung der Grundsätze der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung, so dass im Rahmen des koordinierten Bereichs, der in Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie definiert ist, die Dienste der Informationsgesellschaft nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind (Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 263 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Regelungen, deren Nichtigerklärung bei ihm beantragt wurde und die für Dienste gelten, die als Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 eingestuft werden können, nicht als von vornherein vom in Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie definierten koordinierten Bereich ausgeschlossen anzusehen sind, weil sie zum einen keine bzw. keinen der Anforderungen oder Bereiche betreffen, die in den Harmonisierungsbestimmungen der Kapitel II und III dieser Richtlinie geregelt sind, und zum anderen auf einer generell-abstrakten Verpflichtung strafrechtlicher Natur beruhen (Rechtssache C-188/24) oder Ziele der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit verfolgen (Rechtssache C-190/24).

Daher ist zu prüfen, ob in Anbetracht des Wortlauts von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31, des Kontexts, in den sich diese Bestimmung einfügt, und der Ziele dieser Richtlinie der koordinierte Bereich im Sinne dieser Bestimmung in diesen beiden Punkten eingeschränkt ist, was bedeuten würde, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelungen nicht unter den in Art. 3 dieser Richtlinie verankerten Mechanismus fallen.

 

Zum Umfang des koordinierten Bereichs im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31

Was als Erstes die Frage betrifft, ob sich der koordinierte Bereich auf die Anforderungen und Bereiche beschränkt, die durch die in den Kapiteln II und III der Richtlinie 2000/31 enthaltenen Harmonisierungsbestimmungen geregelt werden, ist erstens festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. h Ziff. i und ii dieser Richtlinie ergibt, dass der koordinierte Bereich im Sinne dieser Bestimmung alle Anforderungen umfasst, die in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft festgelegt sind, mit Ausnahme von Anforderungen betreffend Waren, betreffend die Lieferung von Waren und betreffend Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden. Insbesondere macht diese Definition den koordinierten Bereich nicht von der Bedingung abhängig, dass nur die durch diese Richtlinie harmonisierten Bereiche erfasst werden.

Zweitens ist in Bezug auf den Kontext, in den sich die genannte Bestimmung einfügt, darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 in Verbindung mit dem Anhang dieser Richtlinie vorsieht, dass der in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie vorgesehene Mechanismus keine Anwendung findet auf im Wesentlichen das geistige Eigentum, die Ausgabe elektronischen Geldes, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Versicherungen, bestimmte Aspekte von Verträgen und die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikation mittels elektronischer Post. Wie der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es aber nicht erforderlich gewesen, diese Aspekte von dem genannten Mechanismus auszunehmen, wenn der koordinierte Bereich auf die in den Kapiteln II und III der Richtlinie geregelten Anforderungen und Bereiche beschränkt wäre.

Drittens ist hinsichtlich des Ziels der Richtlinie 2000/31 darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 1 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie in Verbindung mit deren achtem Erwägungsgrund ergibt, dass diese einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarkts leisten soll. Zum einen schafft sie einen rechtlichen Rahmen, der den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet und u. a. in der Anwendung des in diesem Art. 3 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Mechanismus besteht, wonach im Rahmen des koordinierten Bereichs die Dienste der Informationsgesellschaft nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind. Zum anderen enthält diese Richtlinie u. a. in ihren Kapiteln II und III Bestimmungen, die bestimmte für diese Dienste geltende nationale Vorschriften angleichen, soweit dies zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

Somit stellen Art. 2 Buchst. h und Art. 3 der Richtlinie 2000/31 einerseits und die Bestimmungen der Kapitel II und III dieser Richtlinie andererseits zwei Mittel dar, die zwar unterschiedlich sind, sich aber hinsichtlich ihres Ziels ergänzen. Wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind nämlich die in Art. 3 dieser Richtlinie aufgestellten Grundsätze vor allem dann von Interesse, wenn es sich um nationale Bestimmungen handelt, für die die Richtlinie keine Harmonisierung vorsieht. Unter diesen Umständen liefe der Ausschluss aller Anforderungen oder Bereiche, die nicht von den Kapiteln II und III der Richtlinie erfasst werden, aus dem koordinierten Bereich darauf hinaus, dass das Ziel der Richtlinie beeinträchtigt würde, indem die in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie verankerten Grundprinzipien der Kontrolle im Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung für andere als die von diesen Kapiteln erfassten Anforderungen und Bereiche ihrer Wirkung beraubt würden.

Daraus folgt, dass sich der koordinierte Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 nicht auf die Anforderungen und Bereiche beschränkt, die durch die in den Kapiteln II und III dieser Richtlinie enthaltenen Harmonisierungsbestimmungen geregelt werden.

Was als Zweites die Frage betrifft, ob der koordinierte Bereich auch für generell-abstrakte strafrechtliche Regelungen der Mitgliedstaaten sowie für nationale Regelungen gilt, mit denen Ziele der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit verfolgt werden, ist erstens festzustellen, dass sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 ergibt, dass zum einen der generell-abstrakte Charakter einer Regelung nicht dazu führen kann, dass diese Regelung vom koordinierten Bereich ausgeschlossen wird.

Zum anderen ergibt sich daraus, dass Regelungen, die dem Strafrecht zuzuordnen sind oder mit denen die oben genannten Ziele verfolgt werden, grundsätzlich Teil des koordinierten Bereichs sind, soweit sie Anforderungen in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft vorsehen, die nicht nach Art. 2 Buchst. h Ziff. ii der Richtlinie ausgeschlossen sind. Hierzu ist festzustellen, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelungen offensichtlich nicht zu den Anforderungen gehören, die nach der letztgenannten Bestimmung vom koordinierten Bereich ausgenommen sind, wie z. B. die Anforderungen, die für Waren als solche, für ihre Lieferung oder für Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden, gelten.

Zweitens ist, was den Kontext betrifft, in den sich Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 einfügt, festzustellen, dass nur Regelungen in den Bereichen Besteuerung, Datenschutz, Kartelle, Notarwesen, Vertretung vor Gericht und Gewinnspiele durch Art. 1 Abs. 5 dieser Richtlinie ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind. Folglich können strafrechtliche Regelungen bzw. Regelungen, die Ziele der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit verfolgen, sofern sie nicht die durch diese Bestimmung ausgenommenen Bereiche betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie und damit in den koordinierten Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h fallen.

Es steht fest, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelungen nicht die durch Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/31 ausgenommenen Bereiche betreffen.

Diese Regelungen fallen auch nicht unter die im Anhang der Richtlinie 2000/31 genannten und in Rn. 53 des vorliegenden Urteils angeführten Ausnahmen, die die Fälle betreffen, in denen gemäß Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie die Abs. 1 und 2 dieses Art. 3 keine Anwendung finden. Wie der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist der ausdrückliche Ausschluss bestimmter durch die Richtlinie nicht harmonisierter Bereiche von dem in diesen Abs. 1 und 2 vorgesehenen Mechanismus durch diesen Anhang abschließend, was bedeutet, dass die anderen nicht harmonisierten Bereiche wie das Strafrecht sowie die Wahrung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit in den koordinierten Bereich und unter diesen Mechanismus fallen.

Diese Auslegung wird außerdem, was speziell nationale Regelungen anbelangt, mit denen Ziele der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit verfolgt werden, durch die Bestimmung in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 bestätigt, wonach die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen Maßnahmen ergreifen können, die von Abs. 2 dieses Art. 3 abweichen, sofern diese Maßnahmen u. a. aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Wahrung nationaler Sicherheitsinteressen, erforderlich sind. Diese Bestimmung sieht somit selbst vor, dass andere Mitgliedstaaten als der, in dessen Hoheitsgebiet ein Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft niedergelassen ist, die Möglichkeit haben, Maßnahmen, die in den koordinierten Bereich fallen, zu ergreifen, wenn sie aus einem dieser Gründe erforderlich sind.

Was die strafrechtlichen Regelungen anbelangt, heißt es im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31, dass diese Richtlinie zum Ziel hat, einen rechtlichen Rahmen zur Sicherstellung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft zu schaffen, nicht aber, den Bereich des Strafrechts „als solchen“ zu harmonisieren. Die Richtlinie unterwirft nämlich die Anforderungen im Bereich des Strafrechts, die in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vorgesehen sind und für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft bzw. für diese Dienste gelten, keiner Harmonisierung. Im 26. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen strafrechtlichen Vorschriften und Strafprozessvorschriften im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen anwenden können. Die in der Richtlinie 2000/31 getroffene Unterscheidung zwischen der Angleichung bestimmter nationaler Bestimmungen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie einerseits und dem in Art. 2 Buchst. h der Richtlinie definierten koordinierten Bereich andererseits stützt somit die Schlussfolgerung, dass strafrechtliche Bestimmungen in diesen koordinierten Bereich fallen können, ohne jedoch Gegenstand einer Harmonisierung zu sein.

Drittens würde ein genereller Ausschluss aller Regelungen, die dem Strafrecht zuzuordnen sind und/oder mit denen Ziele der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit verfolgt werden, aus dem koordinierten Bereich ohne einen ausdrücklichen Hinweis des Unionsgesetzgebers, der über die in den Rn. 58 bis 61 des vorliegenden Urteils genannten hinausginge, das Ziel der Sicherstellung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft beeinträchtigen.

Unter diesen Umständen erfasst die Richtlinie 2000/31 Bestimmungen, die Anforderungen in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit der Dienste der Informationsgesellschaft stellen, unabhängig von ihrer Art oder dem Bereich, zu dem sie nach nationalem Recht gehören, mit Ausnahme der Anforderungen oder Bereiche, die nach Art. 1 Abs. 5, Art. 2 Buchst. h Ziff. ii oder Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich, vom koordinierten Bereich oder von dem in Art. 3 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Mechanismus ausgenommen sind. Daher sind nationale Regelungen, die dem Strafrecht zuzuordnen sind und/oder mit denen Ziele der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit verfolgt werden, als solche nicht vom Anwendungsbereich des koordinierten Bereichs ausgenommen.

Aus den Rn. 57 bis 65 des vorliegenden Urteils ergibt sich somit, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelungen in den koordinierten Bereich fallen, sofern sie solche Anforderungen in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit der Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 2 Buchst. h Ziff. i der Richtlinie 2000/31 enthalten.

 

Zum Vorliegen einer Anforderung im Sinne von Art. 2 Buchst. h Ziff. i der Richtlinie 2000/31

Was die Rechtssache C-188/24 anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine nationale Maßnahme, die den Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft verpflichtet, den Zugang zu seinem Dienst mittels einer Auskunftspflicht an Voraussetzungen zu knüpfen, eine Anforderung in Bezug auf die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Buchst. h Ziff. i der Richtlinie 2000/31 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln], C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 88).

Ein System zur Überprüfung des Alters der Nutzer eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der den Zugang zu pornografischen Inhalten ermöglicht, zielt darauf ab, den Zugang dieser Nutzer zu diesem Dienst an Voraussetzungen zu knüpfen.

Was die Rechtssache C-190/24 anbelangt, ist festzustellen, dass das den Betreibern eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdiensts auferlegte Verbot, von ihren Nutzern übermittelte Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen weiterzuverbreiten, eine Beschränkung der gängigen Funktionen eines solchen Dienstes bedeutet, dessen Zweck darin besteht, seinen Nutzern Verkehrsinformationen zur Kenntnis zu bringen. Ein solches Verbot stellt somit eine Anforderung dar, die sich auf den Inhalt dieses Dienstes bezieht.

Daraus folgt, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelungen Anforderungen in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 2 Buchst. h Ziff. i zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 enthalten. Diese Regelungen fallen somit in den koordinierten Bereich und damit unter den in Art. 3 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Mechanismus.

 

Zum in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Mechanismus

Wie in den Rn. 45 bis 49, 54 und 55 des vorliegenden Urteils ausgeführt, werden die Dienste der Informationsgesellschaft in Anwendung dieses Mechanismus – der auf den in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31 verankerten Grundprinzipien der Kontrolle im Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung beruht – im Rahmen des koordinierten Bereichs nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind.

Konkret sieht dieser Art. 3 Abs. 2 vor, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken dürfen, die in den koordinierten Bereich fallen.

Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelungen den freien Verkehr dieser Dienste beschränken.

Insoweit geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die in der Rechtssache C-188/24 in Rede stehende Regelung die Betreiber pornografischer Websites unter Androhung verwaltungs- und strafrechtlicher Sanktionen verpflichtet, den Zugang der Nutzer zu diesen Websites mittels eines Systems zur Überprüfung des Alters dieser Nutzer, das darauf abzielt, Minderjährigen diesen Zugang zu verbieten, an Voraussetzungen zu knüpfen. Somit stellt die Verpflichtung zur Einrichtung eines solchen Systems, soweit sie für in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Anbieter dieser Dienste gilt, eine Beschränkung des freien Verkehrs dieser Dienste im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31 dar.

Was die in der Rechtssache C-190/24 in Rede stehende Regelung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelung die Möglichkeit vorsieht, den Betreibern eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdiensts unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen zu untersagen, die von ihren Nutzern übermittelten Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen weiterzuverbreiten. Diese Betreiber können daher auf der Grundlage dieser Regelung gezwungen werden, die Funktionalitäten dieses Dienstes im französischen Hoheitsgebiet zu beschränken.

Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das Dekret Nr. 2021-468 zur Umsetzung von Art. L. 130-11 des Straßenverkehrsgesetzbuchs für jeden Betreiber eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdiensts gilt, unabhängig davon, ob er im französischen Hoheitsgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassen ist.

Somit ist festzustellen, dass diese Regelung, da sie auch für die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Betreiber eines solchen Dienstes gilt, zu einer Beschränkung des freien Verkehrs dieses Dienstes führen kann.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von dem in Art. 3 Abs. 2 vorgesehenen Grundsatz erlaubt. Daher ist zu prüfen, ob die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelungen diese Bedingungen erfüllen können.

 

Zu den Bedingungen für eine Ausnahme nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31

Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 Maßnahmen ergreifen können, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Art. 3 Abs. 2 abweichen, wenn die Maßnahmen erstens zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verbraucher erforderlich sind, zweitens einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen, der diese Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt, und drittens in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen (Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 303 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zum anderen macht Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/31 diese Möglichkeit von der Einhaltung einer Verfahrensvorschrift abhängig, nämlich einer erfolglosen Aufforderung an den Mitgliedstaat der Niederlassung der betreffenden Anbieter, ausreichende Maßnahmen zu ergreifen, sowie der Unterrichtung des Niederlassungsmitgliedstaats und der Kommission über die Absicht, derartige Maßnahmen zu ergreifen.

Was die erste der in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 aufgeführten Bedingungen anbelangt, ist zu prüfen, ob die mit den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelungen verfolgten Ziele den in dieser Bestimmung genannten Zielen entsprechen und ob davon ausgegangen werden kann, dass die durch diese Regelungen auferlegten Maßnahmen erforderlich sind, um diese Ziele zu erreichen.

Was die in der Rechtssache C-188/24 in Rede stehende Regelung betrifft, geht aus Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 hervor, dass sich der darin enthaltene Begriff „öffentliche Ordnung“ u. a. auf den Jugendschutz und die Bekämpfung von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen bezieht, was den mit dieser Regelung verfolgten Zielen entspricht.

Was die in der Rechtssache C-190/24 in Rede stehende Regelung anbelangt, ist festzustellen, dass neben der öffentlichen Ordnung und insbesondere der Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, auf die im ersten Gedankenstrich von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/31 Bezug genommen wird, die öffentliche Sicherheit und die nationale Sicherheit ihrerseits im dritten Gedankenstrich dieser Vorschrift aufgeführt sind. Gründe der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit können daher Verbote der Weiterverbreitung von Informationen über Verkehrskontrollen, wie sie in dieser Regelung vorgesehen sind, rechtfertigen.

Was die zweite der in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 aufgeführten Bedingungen betrifft, wonach Maßnahmen, die von Art. 3 Abs. 2 abweichen, einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen müssen, der die in den Rn. 81 bis 83 des vorliegenden Urteils genannten Ziele tatsächlich beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bedingung dahin auszulegen ist, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, dem nicht entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2023, Google Ireland u. a., C-376/22, EU:C:2023:835, Rn. 60, vom 30. Mai 2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe, C-662/22 und C-667/22, EU:C:2024:432, Rn. 70, sowie vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 309).

Im vorliegenden Fall geht, was die in der Rechtssache C-188/24 in Rede stehende Regelung anbelangt, aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass Art. 227-24 des Strafgesetzbuchs generell jedermann verbietet, bestimmte Inhalte oder Botschaften, die von Minderjährigen gesehen oder wahrgenommen werden können, herzustellen, zu befördern oder zu verbreiten, gleichgültig durch welches Mittel und über welchen Träger. Es handelt sich somit nach der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung um eine generell-abstrakte Regelung, die u. a. eine ganze Reihe von Kategorien von Diensten der Informationsgesellschaft erfasst, die mit Begriffen beschrieben sind, die unterschiedslos für Anbieter gelten, die in diese Kategorien fallen und die gegebenenfalls in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind. Diese Regelung kann daher die zweite der in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen.

Allerdings geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass Art. 23 des Gesetzes Nr. 2020-936 über das strafgesetzlich festgelegte allgemeine Verbot hinaus vorsieht, dass eine bestimmte Verwaltungsbehörde, nämlich der Präsident der ARCOM, einen Anbieter eines öffentlichen Online-Kommunikationsdiensts, der pornografische Inhalte verbreitet, individuell förmlich auffordert, alle Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, Minderjährigen den Zugang zu diesen Inhalten zu verwehren. Außerdem steht es der Verwaltungsbehörde, wenn der Anbieter einer solchen förmlichen Aufforderung zur Abhilfe nicht nachkommt, frei, gerichtliche Schritte einzuleiten, damit technische Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die Verbreitung der genannten Inhalte unterbunden werden soll.

Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 schließt aber nicht aus, dass ein Mitgliedstaat Rechtsvorschriften erlassen kann, die unter Beachtung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingungen eine individuelle förmliche Aufforderung zur Abhilfe an die Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft – wie etwa öffentliche Kommunikationsdienste, die pornografische Inhalte verbreiten – vorsehen. In Anbetracht ihres individuellen Charakters können solche Aufforderungen zur Abhilfe somit als Maßnahmen eingestuft werden, die einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen, der die in Rn. 82 des vorliegenden Urteils genannten Ziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

Was die in der Rechtssache C-190/24 in Rede stehende Regelung anbelangt, geht aus Art. L. 130-11 des Straßenverkehrsgesetzbuchs und dem Dekret Nr. 2021-468 hervor, dass die zuständige Verwaltungsbehörde jedem Betreiber eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdiensts untersagen kann, mittels dieses Dienstes von den Nutzern dieses Dienstes übermittelte Nachrichten oder Hinweise weiterzuverbreiten, wenn die Weiterverbreitung es anderen Nutzern ermöglichen könnte, sich bestimmten Verkehrskontrollen zu entziehen.

Insoweit ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 einem Staat erlaubt, Regelungen zu erlassen, die den Erlass von Maßnahmen gegen einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft vorsehen, der die in Rn. 83 des vorliegenden Urteils genannten Ziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

Daraus folgt, dass Maßnahmen, die auf der Grundlage der in den Rn. 85 und 88 des vorliegenden Urteils genannten Regelungen erlassen werden können, wie etwa individuelle förmliche Aufforderungen zur Abhilfe an Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten, die pornografische Inhalte verbreiten, oder an die Betreiber eines bestimmten Dienstes gerichtete Entscheidungen, mit denen die Weiterverbreitung bestimmter Informationen untersagt wird, Maßnahmen darstellen können, die einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 betreffen.

Bezüglich der dritten der in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 aufgeführten Bedingungen, nämlich der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Ziele, die mit den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelungen verfolgt werden, ist, was die Rechtssache C-188/24 anbelangt, festzustellen, dass Art. 28b Abs. 3 Buchst. f der Richtlinie 2010/13 – der zeitlich seit dem 19. September 2020 auf Dienste, die wie die in dieser Rechtssache in Rede stehenden Dienste die Bereitstellung von Sendungen und Videos zum Gegenstand haben, anwendbar ist – die Einrichtung von Systemen zur Überprüfung des Alters der Nutzer von Video-Sharing-Plattformen als geeignet einstuft, den Schutz Minderjähriger vor Inhalten zu ermöglichen, die ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Würde des Menschen nach Art. 1 der Charta unantastbar ist. Sie ist zu achten und zu schützen. Außerdem sieht Art. 24 Abs. 1 der Charta vor, dass Kinder u. a. Anspruch auf den für ihr Wohlergehen notwendigen Schutz haben.

Der 59. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/13 spiegelt den grundlegenden Charakter des Rechts auf Menschenwürde und der Berücksichtigung des Kindeswohls, die sich aus den Art. 1 und 24 der Charta ergeben, wider, indem er die Bedeutung des Schutzes der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung Minderjähriger und des Schutzes der Menschenwürde in allen audiovisuellen Mediendiensten hervorhebt. Diese Bedeutung gebietet es, wie sich aus den Art. 6a und 28b dieser Richtlinie ergibt, dass bei der Umsetzung der Richtlinien 2000/31 und 2010/13 durch die Mitgliedstaaten und nach den Modalitäten des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung sichergestellt wird, dass der Zugang Minderjähriger zu pornografischen Inhalten tatsächlich verhindert wird.

Daraus folgt, dass eine nationale Maßnahme, die dem Anbieter eines bestimmten Dienstes die Einrichtung eines Systems zur Überprüfung des Alters der Nutzer pornografischer Websites vorschreibt, als in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel des Schutzes Minderjähriger und der Menschenwürde im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 stehend anzusehen ist, wenn dieser Anbieter nicht die in Art. 28b der Richtlinie 2010/13 genannten angemessenen Maßnahmen ergriffen hat.

Außerdem wurde mit Art. 15 der Verordnung 2024/1083, der auf die in der Rechtssache C-188/24 in Rede stehenden Dienste zeitlich ab dem 8. Mai 2025 anwendbar ist, eine strukturierte Kooperation zwischen ersuchenden Behörden und ersuchten Behörden eingeführt, die es ermöglicht, einer ersuchten Behörde ein hinreichend gerechtfertigtes Ersuchen dahin zu übermitteln, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um die im Rahmen von Art. 28b Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2010/13 auferlegten Verpflichtungen wirksam durchzusetzen. Wie aus dem 45. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, kann die Freiheit der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat, wenn die Nutzung des in diesem Art. 15 vorgesehenen Mechanismus nicht zu einer gütlichen Lösung führt, nur eingeschränkt werden, sofern die in Art. 3 der Richtlinie 2000/31 genannten Bedingungen erfüllt sind und das in diesem Art. 3 festgelegte Verfahren eingehalten wird.

Was die Rechtssache C-190/24 anbelangt, scheint es vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht so zu sein, dass die in der in dieser Rechtssache in Rede stehenden Regelung vorgesehene Möglichkeit eines Weiterverbreitungsverbots in einem angemessenen Verhältnis zu den mit dieser Regelung verfolgten Zielen der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit steht.

Allerdings können Regelungen wie die in den Rechtssachen C-188/24 und C-190/24 in Rede stehenden nur angewandt werden, wenn die Einhaltung der in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Verfahrenspflichten sichergestellt ist.

Was diese Verfahrenspflichten betrifft, d. h. die Pflicht, zunächst den Mitgliedstaat der Niederlassung des betreffenden Diensteanbieters aufzufordern, selbst Maßnahmen zu ergreifen, wobei diese Aufforderung erfolglos geblieben sein muss, sowie die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung der Kommission und dieses Mitgliedstaats, ist darauf hinzuweisen, dass diese Pflichten wesentliche Verfahrensvorschriften darstellen, die es rechtfertigen, dass nicht mitgeteilte Maßnahmen, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft beschränken, dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 94).

Was die Rechtssache C-190/24 anbelangt, ergibt sich zwar aus dem Wort „unbeschadet“ in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/31, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahrenspflichten im Rahmen von Gerichtsverfahren, einschließlich Vorverfahren und Schritten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung, nicht gelten, was auch der 26. Erwägungsgrund dieser Richtlinie in Bezug auf die Pflicht zur Unterrichtung der Kommission bestätigt.

Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist jedoch festzustellen, dass die von der in der vorgenannten Rechtssache in Rede stehenden Regelung vorgesehenen Weiterverbreitungsverbote für sich genommen nicht unter solche Verfahren und Schritte zu fallen scheinen, es sei denn, die von dem Verbot betroffene Verkehrskontrolle wird im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen angeordnet.

Allerdings kann ein Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2000/31 in dringlichen Fällen von den in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrenspflichten abweichen. In diesem Fall müssen die Maßnahmen so bald wie möglich unter Angabe der Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es sich um einen dringlichen Fall handelt, mitgeteilt werden.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, gegebenenfalls zu prüfen, ob die in Art. 3 Abs. 4 oder Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 3 in der Rechtssache C-188/24 und auf die erste und die zweite Frage in der Rechtssache C-190/24 zu antworten, dass Art. 2 Buchst. h und Art. 3 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen sind, dass

  • sich der koordinierte Bereich im Sinne der erstgenannten Bestimmung nicht auf die Anforderungen und Bereiche beschränkt, die in den Harmonisierungsbestimmungen der Kapitel II und III dieser Richtlinie geregelt sind, und sowohl generell-abstrakte strafrechtliche Regelungen als auch Regelungen umfassen kann, mit denen Ziele der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit verfolgt werden, sofern diese Regelungen Anforderungen in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit der Dienste der Informationsgesellschaft vorsehen, die nicht nach Art. 2 Buchst. h Ziff. ii der Richtlinie vom koordinierten Bereich ausgenommen sind, und Bereiche betreffen, die weder nach Art. 1 Abs. 5 dieser Richtlinie von deren Anwendungsbereich noch nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie von dem in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie vorgesehenen Mechanismus ausgenommen sind;
  • sie es einem Mitgliedstaat verwehren, in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft eine generell-abstrakte, dem Strafrecht zuzuordnende Verpflichtung aufzuerlegen, mit der der Zugang Minderjähriger zu pornografischen Inhalten verhindert werden soll;
  • sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, unter Beachtung der in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Bedingungen, ausgelegt im Licht der Art. 1 und 24 der Charta, und unbeschadet der Anwendung von Art. 3 Abs. 5 dieser Richtlinie den Erlass von Maßnahmen vorzusehen, mit denen die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbieter eines bestimmten Dienstes verpflichtet werden sollen, ein System zur Überprüfung des Alters der Nutzer pornografischer Websites einzurichten, sofern diese Anbieter nicht die in Art. 28b der Richtlinie 2010/13 genannten angemessenen Maßnahmen ergriffen haben;
  • sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, unter Beachtung der in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Bedingungen und unbeschadet der Anwendung von Art. 3 Abs. 5 dieser Richtlinie den Erlass von Maßnahmen vorzusehen, mit denen den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbietern eines bestimmten Dienstes aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen untersagt werden soll.

 

Zur dritten Frage in der Rechtssache C-190/24

Mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C-190/24 ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31. Aus den Gründen der Vorlageentscheidung sowie den schriftlichen und mündlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof in dieser Rechtssache geht hervor, dass diese Frage auf der Prämisse beruht, dass der Betreiber eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdiensts unter Art. 14 der Richtlinie 2000/31 fällt.

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit dieser Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen sind, dass der Betreiber eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdiensts unter diese Bestimmungen fällt, und ob dieser Art. 15 Abs. 1 einer nationalen Regelung entgegensteht, die es ermöglicht, diesem Betreiber die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen zu untersagen.

Als Erstes ist festzustellen, dass Art. 14 der Richtlinie 2000/31 das Hosting betrifft, d. h., wie aus Abs. 1 dieses Art. 14 hervorgeht, einen „Dienst der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht“. Diese Definition schließt nicht aus, dass ein Dienst, dessen Zweck auch im Verbreiten oder Teilen solcher Informationen besteht, unter bestimmten Voraussetzungen unter den Begriff „Hosting“ fallen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2012, SABAM, C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 27, vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 106, sowie vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C-401/19, EU:C:2022:297, Rn. 28).

Allerdings genügt der Umstand, dass die von einem Betreiber erbrachte Dienstleistung die Speicherung von Informationen umfasst, die ihm übermittelt werden, als solcher nicht, um darauf zu schließen, dass diese Dienstleistung unter allen Umständen in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Anbieter des betreffenden Dienstes „Vermittler“ im Sinne der Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 4 der Richtlinie 2000/31 ist. Wie es im 42. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt, decken die in ihr hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen, darunter die in ihrem Art. 14 festgelegten, nur Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln. Weiter heißt es in diesem 42. Erwägungsgrund, dass diese Tätigkeit rein technischer, automatischer und passiver Art ist, was bedeutet, dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 105).

Um zu beurteilen, ob der Betreiber eines solchen Dienstes nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 von seiner Verantwortung für die gespeicherten Inhalte befreit werden kann, ist somit zu prüfen, ob die Rolle dieses Betreibers neutral ist, d. h., ob sein Verhalten rein technisch, automatisch und passiv ist, was bedeutet, dass keine Kenntnis oder Kontrolle über die von ihm gespeicherten Inhalte besteht, oder ob der Betreiber im Gegenteil eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Inhalte oder eine Kontrolle über sie zu verschaffen vermag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

In Anbetracht des 42. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2000/31 sind diese beiden Bedingungen der Kenntnis und Kontrolle als alternative und voneinander unabhängige Voraussetzungen zu verstehen. Folglich ist der Betreiber eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der die gespeicherten Informationen kontrolliert, vom Privileg von Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie ausgeschlossen, auch wenn er von diesen Informationen aufgrund der Automatisierung ihrer Verarbeitung keine Kenntnis erlangt.

Wie der Generalanwalt in Nr. 239 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, übt ein solcher Betreiber u. a. mittels des verwendeten Algorithmus eine Kontrolle über die gespeicherten Informationen aus. Solange der Betreiber mittels dieses Algorithmus die Bedingungen für die Verbreitung oder Nichtverbreitung einer solchen Information im Voraus festgelegt hat, ist es unerheblich, dass er selbst keine zusätzlichen Eingriffe vornimmt, die im Hinblick auf ihre Verbreitung gespeicherte Informationen fördern, verändern oder löschen.

Insoweit ist klarzustellen, dass dann, wenn der verwendete Algorithmus über eine bloße Kategorisierung und Indexierung der Informationen im Hinblick auf ihre bessere Zugänglichkeit hinaus im Interesse des Betreibers oder seines Dienstes bestimmt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge diese Informationen verbreitet werden oder nicht, der Betreiber eine Kontrolle über diese Informationen ausübt, so dass der von ihm angebotene Dienst nicht als „Dienst der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht“, im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 115 und 117, vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 116, und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 114).

In einem solchen Fall sind die Verpflichtungen, die Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 den Mitgliedstaaten auferlegt, nach dem Wortlaut dieser Vorschrift, der ihre Anwendung davon abhängig macht, dass ein Dienst im Sinne von u. a. Art. 14 dieser Richtlinie vorliegt, nicht in Bezug auf den Betreiber eines solchen Dienstes anwendbar, der eine Kontrolle im Sinne der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils ausübt.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Als Zweites ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht, sollte es zu dem Schluss gelangen, dass die Rolle eines Diensteanbieters wie Coyote System im Sinne der in Rn. 109 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung neutral ist und dass der von ihm angebotene Dienst daher als „Dienst der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht“, im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 eingestuft werden kann, zu prüfen hätte, ob gegen einen solchen Anbieter ein Verbot der Weiterverbreitung bestimmter Verkehrskontrollen nach Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 verhängt werden kann und ob ein solches Verbot mit Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie vereinbar ist.

Was erstens Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 betrifft, so sieht diese Bestimmung vor, dass dieser Art. 14 die Möglichkeit unberührt lässt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine solche Anordnung auch dann ergehen kann, wenn der Anbieter als im Sinne von Abs. 1 dieses Art. 14 nicht verantwortlich angesehen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2019, Glawischnig-Piesczek, C-18/18, EU:C:2019:821, Rn. 24 und 25, sowie vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 131). Außerdem lässt Art. 14 der Richtlinie 2000/31, wie es in seinem Abs. 3 heißt, auch die Möglichkeit unberührt, dass die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfernung einer gespeicherten Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen.

Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 ist in Verbindung mit Abs. 1 dieses Art. 14 dahin zu verstehen, dass er Anordnungen betrifft, die darauf abzielen, dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft im Sinne dieses Abs. 1 jede Rechtsverletzung seitens des Nutzers, die u. a. durch das Vorhandensein von auf seiner Website oder seiner Plattform gespeicherten rechtswidrigen Informationen verursacht wird, abstellt, indem er diese Informationen entfernt oder den Zugang zu ihnen sperrt, oder dass er jede weitere Rechtsverletzung dieser Art verhindert, insbesondere indem er rechtswidrige Informationen, deren Inhalt mit bereits für rechtswidrig erklärten Informationen identisch oder diesen gleichwertig ist, entfernt oder den Zugang zu ihnen sperrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2019, Glawischnig-Piesczek, C-18/18, EU:C:2019:821, Rn. 24 und 37).

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, insbesondere zu prüfen, ob das in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehene Verbot der Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen darauf abzielt, im Sinne von Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 den Zugang zu den auf der Plattform von Coyote System gespeicherten rechtswidrigen Informationen zu sperren oder eine rechtswidrige Tätigkeit oder eine Rechtsverletzung seitens der Nutzer des Dienstes abzustellen oder zu verhindern.

Was zweitens die Frage betrifft, ob Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 einer solchen Regelung entgegensteht, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Mitgliedstaaten daran gehindert sind, Vermittlern eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, im 47. Erwägungsgrund dieser Richtlinie dahin präzisiert wird, dass dies nicht Überwachungspflichten „in spezifischen Fällen“ betrifft und insbesondere nicht Anordnungen berührt, die von einzelstaatlichen Behörden nach innerstaatlichem Recht getroffen werden und einen solchen Fall betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2019, Glawischnig-Piesczek, C-18/18, EU:C:2019:821, Rn. 34).

Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine an einen Hosting-Anbieter gerichtete Anordnung, konkrete Einzelheiten eines gespeicherten Inhalts zu entfernen, der mit einem Inhalt, der von einem nationalen Gericht für rechtswidrig erklärt wurde, identisch oder diesem ähnlich ist, nicht so geartet ist, dass diesem Hosting-Anbieter eine Pflicht zur allgemeinen Überwachung der von ihm gespeicherten Informationen auferlegt würde. Insbesondere verpflichtet eine solche Anordnung den Hosting-Anbieter nicht zu einer autonomen Beurteilung des gespeicherten Inhalts, da er sich darauf beschränken kann, die Inhalte, auf die sich die Anordnung bezieht, mittels automatisierter Suchanfragen zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2019, Glawischnig-Piesczek, C-18/18, EU:C:2019:821, Rn. 46 und 47).

Das vorlegende Gericht weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass der Betreiber eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdiensts den in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehenen Verboten der Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen nachkommen kann, ohne vom Inhalt der von seinen Nutzern, die solche Verkehrskontrollen anzeigen, übermittelten Botschaften Kenntnis nehmen zu müssen. Somit zeigt sich klar, dass die Informationen, die Gegenstand dieser Weiterverbreitungsverbote sind, so eingegrenzt sind, dass ihre Weiterverbreitung von dem betreffenden Betreiber automatisch verhindert werden kann.

122 Nach alledem ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C-190/24 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen sind, dass

  • der Betreiber eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der u. a. in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, dann, wenn er mittels eines Algorithmus in seinem eigenen Interesse oder dem seines Dienstes bestimmt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge diese Informationen im Rahmen dieses Dienstes verbreitet werden oder nicht, eine Kontrolle über diese Informationen ausübt, so dass er nicht als Anbieter eines „Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht“, im Sinne dieses Art. 14 Abs. 1 eingestuft werden kann, und dieser Art. 15 Abs. 1 daher auf ihn nicht anwendbar ist;
  • sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, den Betreibern eines elektronischen Dienstes, der als „Dienst der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht“, im Sinne von Art. 14 Abs. 1 eingestuft werden kann, aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen zu untersagen.

 

Kosten

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 2 Buchst. h und Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)

sind dahin auszulegen, dass

  • sich der koordinierte Bereich im Sinne der erstgenannten Bestimmung nicht auf die Anforderungen und Bereiche beschränkt, die in den Harmonisierungsbestimmungen der Kapitel II und III dieser Richtlinie geregelt sind, und sowohl generell-abstrakte strafrechtliche Regelungen als auch Regelungen umfassen kann, mit denen Ziele der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit verfolgt werden, sofern diese Regelungen Anforderungen in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit der Dienste der Informationsgesellschaft vorsehen, die nicht nach Art. 2 Buchst. h Ziff. ii der Richtlinie vom koordinierten Bereich ausgenommen sind, und Bereiche betreffen, die weder nach Art. 1 Abs. 5 dieser Richtlinie von deren Anwendungsbereich noch nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie von dem in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie vorgesehenen Mechanismus ausgenommen sind;
  • sie es einem Mitgliedstaat verwehren, in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft eine generell-abstrakte, dem Strafrecht zuzuordnende Verpflichtung aufzuerlegen, mit der der Zugang Minderjähriger zu pornografischen Inhalten verhindert werden soll;
  • sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, unter Beachtung der in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Bedingungen, ausgelegt im Licht der Art. 1 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und unbeschadet der Anwendung von Art. 3 Abs. 5 dieser Richtlinie den Erlass von Maßnahmen vorzusehen, mit denen die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbieter eines bestimmten Dienstes verpflichtet werden sollen, ein System zur Überprüfung des Alters der Nutzer pornografischer Websites einzurichten, wenn diese Anbieter nicht die in Art. 28b der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) genannten angemessenen Maßnahmen ergriffen haben;
  • sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, unter Beachtung der in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Bedingungen und unbeschadet der Anwendung von Art. 3 Abs. 5 dieser Richtlinie den Erlass von Maßnahmen vorzusehen, mit denen den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbietern eines bestimmten Dienstes aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen untersagt werden soll.

2. Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31

sind dahin auszulegen, dass

  • der Betreiber eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der u. a. in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, dann, wenn er mittels eines Algorithmus in seinem eigenen Interesse oder dem seines Dienstes bestimmt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge diese Informationen im Rahmen dieses Dienstes verbreitet werden oder nicht, eine Kontrolle über diese Informationen ausübt, so dass er nicht als Anbieter eines „Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht“, im Sinne dieses Art. 14 Abs. 1 eingestuft werden kann, und dieser Art. 15 Abs. 1 daher auf ihn nicht anwendbar ist;
  • sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, den Betreibern eines elektronischen Dienstes, der als „Dienst der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht“, im Sinne von Art. 14 Abs. 1 eingestuft werden kann, aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen zu untersagen.

 

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