OVG untersagt unsachliche Äußerungen des Rheinsberger Bürgermeisters

06. August 2026
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Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.07.2026, Az.: OVG 12 S 45/26 und OVG 12 S 55/26

Die Stadt Rheinsberg muss unsachliche Äußerungen ihres Bürgermeisters über den Landrat des Landkreises Ostprignitz-Ruppin unterlassen. Dazu gehören auch die herabwürdigenden Bezeichnungen „Ralle“, „Ralle Reinhardt“ und „Ralfi“. Der Bürgermeister handelte nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in amtlicher Funktion, sodass seine Aussagen der Stadt zuzurechnen sind und nicht vom Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt werden. Die Stadt muss außerdem mehrere Videos löschen, in denen die beanstandeten Äußerungen verbreitet werden.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Pressemitteilung vom 07.07.2026

Nr. 24/26

Oberverwaltungsgericht untersagt abermals Äußerungen des Bürgermeisters der Stadt Rheinsberg

Die Stadt Rheinsberg muss erneut Äußerungen ihres Bürgermeisters unterlassen (vgl. bereits die Pressemitteilung Nr. 18/2026). Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit zwei Beschlüssen vom gestrigen Tage entschieden.

In einem der Beschwerdeverfahren setzte sich die Stadt Rheinsberg gegen einen stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam zur Wehr, mit dem dieses ihrem Bürgermeister im Wege einstweiliger Anordnung untersagt hatte, den Landrat des Landkreises Ostprignitz-Ruppin, Herrn Ralf Reinhardt, als „Ralle“, „Ralle Reinhardt“ oder „Ralfi“ zu bezeichnen. Dies geschehe in herabwürdigender Weise und stehe der Stadt bzw. ihrem in amtlicher Funktion handelnden Bürgermeister nicht zu.

Im zweiten Beschwerdeverfahren ging der betroffene Landrat gegen eine ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor, in der dieses andere Äußerungen des Bürgermeisters über den Landrat als der Stadt nicht mehr zurechenbare private Äußerungen angesehen hatte.

Die Beschwerde des Landrates hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg, jene der der Stadt Rheinsberg hingegen nicht. Der 12. Senat untersagt der Stadt Rheinsberg damit, die in beiden Verfahren gegenständlichen unsachlichen und unzulässigen Äußerungen über den Landrat zu verbreiten. Ferner hat die Antragsgegnerin mehrere Videos, in denen ihr Bürgermeister diese Äußerungen tätigt, zu löschen. Nach Ansicht des Senats handelte der Bürgermeister in beiden Fällen bei den fraglichen Äußerungen in amtlicher Funktion, so dass sie der Stadt zuzurechnen sind. Die Äußerungen überschreiten die Grenze des bei amtlichen Äußerungen eines Hoheitsträgers Erlaubten und genügen nicht mehr dem Sachlichkeitsgebot. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt dem Amtsträger insoweit nicht zugute.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Beschlüsse vom 06. Juli 2026 – OVG 12 S 45/26, OVG 12 S 55/26 –

(Vorinstanz: VG Potsdam, Beschlüsse 12. Mai 2026 – VG 1 L 260/26 – und vom 4. Juni 2026 – VG 1 L 530/26)

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