Materialangaben müssen auf der Bestellseite stehen

31. Juli 2026
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Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23.04.2026, Az.: 15 U 101/24

Die Materialzusammensetzung eines Bekleidungsstücks ist eine wesentliche Eigenschaft, über die Verbraucher unmittelbar vor Abgabe ihrer Online-Bestellung informiert werden müssen. Die Angaben müssen auf der Bestellabschlussseite klar, verständlich und hervorgehoben erscheinen. Ein Link zur Produktdetailseite genügt nicht, selbst wenn Verbraucher darüber zu den Materialangaben zurückkehren können. Das OLG Hamburg gab der Berufung des klagenden Wirtschaftsverbands statt und verurteilte die Betreiberin des Online-Shops zur Unterlassung sowie zur Zahlung der Abmahnkosten.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Urteil vom 23.04.2026

Az.: 15 U 101/24

 

Materialzusammensetzung von Bekleidungsstücken

Leitsatz

  1. Die Materialzusammensetzung von Bekleidungsstücken ist als „wesentliche Eigenschaft“ i.S.d. § 312j Abs. 2 i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB anzusehen.
  2. Eine bloße Verlinkung von der Bestellabschlussseite, über die der Verbraucher zu den Angaben zur Materialzusammensetzung (zurück-)gelangen kann, reicht nicht aus, um den Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB gerecht zu werden.
  3. Eine Verlinkung erfolgt nicht „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ i.S.d. § 312j Abs. 2 BGB, wenn sie bis zum Überfahren der jeweiligen Produktbilder und der danebenstehenden Texte mit dem Mauszeiger für den Nutzer unsichtbar ist (sog. Mouseover-Verlinkung).

 

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 3. Dezember 2024, 406 HKO 45/24, Urteil

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.12.2024, Az. 406 HKO 45/24, wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in der Desktopversion ihres Online-Shops Bekleidungsstücke anzubieten, ohne auf der Internetseite, auf welcher der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann, das Material und/oder die Materialzusammensetzung des Bekleidungsstückes anzugeben,

wenn dies geschieht wie im Internet abgerufen und ausgedruckt am 23.02.2024 (09:00:40 – 09:22:53) unter der Domain www…dein-shop für die Produkte „… Übergangsjacke … und/oder „EDITED Shirt … gemäß Anlage K 4.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2024 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1.1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich des Tenors zu Ziffern I.2. und II. kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000,00 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Kläger bemängelt das Fehlen von Angaben zur Materialzusammensetzung von Kleidungsstücken auf der sog. Bestellabschlussseite des Onlineshops der Beklagten.

Der Kläger ist ein in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragener Verein (Anlage K1). Laut Satzung besteht sein Zweck darin, „unlauteren Wettbewerb und Wirtschaftskriminalität im Interesse der Allgemeinheit, der gewerblichen Unternehmen, der freiberuflich Tätigen sowie der Verbandsmitglieder zu bekämpfen und Gewerbetreibende durch Aufklärung und Beratung mit dem Wettbewerbsrecht vertraut zu machen und auf dessen Einhaltung hinzuwirken“ (Anlage B 31).

Die Beklagte betreibt unter www….de einen Onlineshop. Sie bot dort jedenfalls am 23.02.2024 u.a. die Bekleidungsstücke „… Übergangsjacke …“ und „EDITED Shirt …“ zum Verkauf an (vgl. dazu Anlage K4). Der Bestellprozess stellte sich – hier exemplarisch veranschaulicht anhand der … Übergangsjacke…“ – wie folgt dar:

Auf der sog. Produktübersichtsseite wurde die Jacke beim Überfahren der zugehörigen Abbildung mit dem Cursor wie folgt präsentiert (Produkt oben rechts):

[Abbildung]

Hiervon ausgehend konnte der Kunde zwei unterschiedliche Pfade zur Bestellung des Produktes beschreiten, die hier als „Standardpfad“ und als „abgekürzter Pfad“ bezeichnet werden sollen.

Der Standardpfad führte von der Produktübersichtsseite zur sog. Produktdetailseite. Dort fanden sich u.a. Angaben zur Materialzusammensetzung („Material: 98% Baumwolle, 2% Elasthan“, nachfolgend gelb hervorgehoben):

[Abbildung]

[Abbildung]

[Abbildung]

Im weiteren Verlauf gelangte der Kunde im Standardpfad zunächst zur „Warenkorb-Ansicht“:

[Abbildung]

sodann zur „Bestellübersicht“:

[Abbildung]

und schließlich zur sog. „Bestellabschlussseite“:

[Abbildung]

Auf der Bestellabschlussseite konnte der Kunde über die Schaltfläche „Jetzt kaufen“ seine Bestellung abschließen.

Angaben zur Materialzusammensetzung waren im Standardpfad ausschließlich auf der Produktdetailseite vorhanden (s.o.).

Nur in der Desktop-Version des Online-Shops der Beklagten stand dem Kunden daneben auch ein „abgekürzter Pfad“ zur Bestellung zur Verfügung. Dieser zeichnete sich im Wesentlichen dadurch aus, dass die Produktdetailseite übersprungen werden konnte, indem der Kunde auf der Produktübersichtsseite den Button „In den Warenkorb“ betätigte. In diesem Fall öffnete sich folgender Frame (hier exemplarisch dargestellt für das Produkt „… Jacke ‚MARTA‘“):

[Abbildung]

Von dort konnte der Kunde entweder über die Schaltfläche „Weitere Details“ die Produktdetailseite zu dem Produkt aufrufen oder – nach Auswahl von Farbe und Größe – das Produkt durch Betätigung des Buttons „In den Warenkorb“ direkt in den Warenkorb legen. Im letzteren Fall konnte der Kunde sodann den Warenkorb aufrufen und von dort den Bestellvorgang abschließen, ohne die Produktdetailseite mit den dort vorhandenen Angaben zur Materialzusammensetzung angezeigt zu bekommen.

Allerdings konnte der Kunde sowohl im Standard- als auch im abgekürzten Pfad sowohl aus der Warenkorbansicht als auch aus der Bestellübersicht auf der Bestellübersichts- und der Bestellabschlussseite jeweils durch Klick auf die Produktbilder oder die danebenstehenden Informationen zu der jeweiligen Produktdetailseite (einschließlich der dortigen Angaben zur Materialzusammensetzung) zurückgelangen, wobei sich beim Überfahren des jeweiligen Bereichs der Mauszeiger optisch veränderte.

Der Kläger ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 28.02.2024 unter Fristsetzung bis zum 12.03.2024 auf Abgabe einer strafbewährten Unterlassungsverpflichtungserklärung und Kostenerstattung i.H.v. 238,- € abmahnen (Anlage K5). Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 12.03.2024 zurück (Anlage K6).

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Beklagte habe gegen die aus § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB folgende Verpflichtung verstoßen, die Materialzusammensetzung der streitigen Bekleidungsstücke auf der Bestellabschlussseite in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung („Jetzt kaufen“) zur Verfügung zu stellen. Die bloße Abrufbarkeit über einen Link reiche insoweit nicht aus. Wegen der für die Abmahnung der Beklagten entstandenen Eigenkosten stehe ihm gemäß § 13 Abs. 3 UWG ein Erstattungsanspruch zu.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einem Onlineshop Bekleidungsstücke anzubieten, ohne auf der Internetseite, auf welcher der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann, das Material und/oder die Materialzusammensetzung des Bekleidungsstückes anzugeben:

wenn dies geschieht wie im Internet abgerufen und ausgedruckt am 23.02.2024 (09:00:40 – 09:22:53) unter der Domain www….dein-shop für die Produkte … Übergangsjacke …“ und/oder „EDITED Shirt …“ gemäß Anlage K 4 geschehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2024 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und ist dem Begehren des Klägers in erster Instanz mit dem Einwand entgegengetreten, der Kläger sei nicht anspruchsberechtigt. In dem relevanten Markt des Online-Versandhandels von Bekleidung sei nur ein einziges Mitgliedsunternehmen des Klägers (primär) aktiv. Nur 12 Mitgliedsunternehmen des Klägers böten überhaupt online Bekleidung gegenüber Verbrauchern an. Darunter befinde sich nur ein einziges Unternehmen, die Marlowe Nature – green fashion OHG, das einen „echten“ Online-Shop für Bekleidung betreibe, dieses sei jedoch für den relevanten Markt der Online-Bekleidungshändler aufgrund seiner begrenzten wirtschaftlichen Bedeutung (lt. Anlage K2 Umsatzkennzahl 6 = Umsatz ab 255.656,- €) für sich genommen nicht repräsentativ. Jedenfalls fehle es an einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der fraglichen Mitgliedsunternehmen des Klägers, denn diese legten das beanstandete Verhalten selbst an den Tag (vgl. dazu Anlagen B32-42).

Die Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs sei rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8c Abs. 1 UWG, da der Kläger das von ihm beanstandete Verhalten bei seinen eigenen Mitgliedern planmäßig dulde und es ihm nur darum gehen dürfte, Nichtmitglieder unter Druck zu setzen, um sie auf diese Weise zum Beitritt zu bewegen.

Es liege auch kein Verstoß gegen § 312j Abs. 2 BGB vor. Nach dem Schutzzweck dieser Norm seien – anders als bei § 312d Abs. 1 BGB – nur solche Informationen als wesentlich anzusehen, die der Kunde zur Identifizierung des Produktes benötige. Andernfalls drohe insbesondere bei komplizierten Produkten eine Überfrachtung der finalen Bestellseite, zumal Verbraucher häufig diverse Produkte gleichzeitig bestellten. Jedenfalls genügten die vorhandenen Verlinkungen auf die Produktdetailseiten den Voraussetzungen des § 312j Abs. 2 BGB. Die von ihr eingesetzte „Mouseover-Verlinkung“ sei für die Verbraucher ohne weiteres erkennbar, da sie marktüblich sei. Jedenfalls fehle es an einer hinreichenden wettbewerblichen Relevanz des angegriffenen Verhaltens, da sich der Kunde entweder bereits auf der Produktdetailseite über die Materialzusammensetzung erkundigt habe oder dies nur deshalb unterlassen habe, weil das Material für ihn keine entscheidende Bedeutung habe. Der „abgekürzte Pfad“ werde nur von 2,79% der Kunden genutzt. Im Übrigen reiche es aus, wenn die fragliche Information über einen Link abrufbar sei, ohne dass der Kunde diese zwingend beim Bestellvorgang passieren müsse.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar sei der Kläger klagebefugt, denn insbesondere aufgrund der Anlagen B32-42 stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger eine ausreichende Anzahl an Konkurrenzunternehmen der Beklagten angehörten. Die Rechtsverfolgung sei auch nicht missbräuchlich i.S.d. § 8c UWG, da der Kläger unwiderlegt geltend gemacht habe, die streitgegenständliche Beanstandung nur gegenüber der Beklagten geltend gemacht zu haben. Die Klage sei jedoch unbegründet, da die Materialzusammensetzung nicht zu den wesentlichen Eigenschaften von Bekleidungsstücken zähle, die gemäß § 312j Abs. 2 BGB auf der Bestellabschlussseite angegeben werden müssten. Zu berücksichtigen sei, dass hierfür insbesondere bei den Bildschirmgrößen der gegenwärtig für Fernabsatzgeschäfte vom Verbraucher vielfach genutzten Smartphones nur ein sehr begrenzter Platz zur Verfügung stehe. Während § 312d BGB sicherstellen wolle, dass der Verbraucher alle für eine informierte Entscheidung wesentlichen Informationen erhalte, verfolge § 312j Abs. 2 BGB lediglich den Zweck, eine zuverlässige Identifikation des Kaufgegenstandes sicherzustellen. Hierfür sei es kontraproduktiv, die Bestellabschlussseite mit allen für die Kaufentscheidung wesentlichen Informationen zu überfrachten. Hinsichtlich der Produktdetailseite genüge es, dass diese mittels Verlinkung von der Produktübersichts- und der Bestellabschlussseite erreichbar sei.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge zunächst unverändert weiterverfolgt hat und zu deren Begründung er vorträgt, das Landgericht habe den Streitgegenstand verkannt. Die Klage richte sich allein gegen die Desktopversion des angegriffenen Online-Shops, das Argument des Landgerichts, dass insbesondere bei Smartphones nur ein sehr begrenzter Platz für die notwendigen Informationen zur Verfügung stehe, beanspruche daher vorliegend keine Geltung.

Auf Anregung des Senats in der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger seinen Berufungsantrag mit der Maßgabe gestellt, dass er nunmehr ausdrücklich die „Desktopversion“ des Online-Shops der Beklagten angreift.

Der Kläger beantragt nunmehr:

Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2024 wird abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in der Desktopversion ihres Online-Shops Bekleidungsstücke anzubieten, ohne auf der Internetseite, auf welcher der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann, das Material und/oder die Materialzusammensetzung des Bekleidungsstückes anzugeben:

wenn dies geschieht wie im Internet abgerufen und ausgedruckt am 23.02.2024 (09:00:40 – 09:22:53) unter der Domain www…de/dein-shop für die Produkte … Übergangsjacke …“ und/oder „EDITED Shirt …“ gemäß Anlage K 4 geschehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2024 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung vertieft sie ihren Vortrag, wonach das Material eines Kleidungsstückes keine wesentliche Eigenschaft i.S.d. § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB darstelle. § 312j BGB verfolge den Zweck, den Verbraucher vor „Kostenfallen“ im Internet zu schützen. Der Verweis in § 312j BGB auf die wesentlichen Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB meine demnach nur die Informationen, die der Verbraucher benötige, um klar und eindeutig zu erkennen, auf welche Produkte oder Dienstleistungen sich seine finale Bestellbestätigung beziehe. Jedenfalls sei die vorhandene Verlinkung auf die Produktdetailseite ausreichend.

Hinsichtlich der Frage der Anspruchsberechtigung des Klägers trägt die Beklagte vor, das Landgericht habe verkannt, dass die von ihr angeführten 11 Mitglieder des Klägers, die das von ihm eingeforderte Verhalten selbst nicht umsetzten, gerade nicht als ausreichende Anzahl an Konkurrenzunternehmen anzusehen seien, da sie nicht primär auf dem für sie relevanten Markt des Online-Versandhandels für Bekleidung aktiv seien.

Schließlich vertieft die Beklagte ihren Vortrag zum Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers dahingehend, dass jedenfalls in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 406 HKO 106/23 der Kläger mit demselben Begehren wie dem vorliegenden gegen einen anderen Online-Händler vorgehe, der ebenfalls nicht Mitglied des Klägers sei (Anlage B46). Auch die vom Kläger selbst angeführten Entscheidungen des Landgerichts Berlin (Anlage K2), des Landgerichts Nürnberg-Fürth und des Landgerichts Rostock (vgl. hierzu S. 14 der Berufungserwiderung) seien offenbar vom Kläger geführt worden. Das demnach infolge seines eigenen Vortrags feststehende umfangreiche Vorgehen allein gegen Nichtmitglieder belege sein rechtsmissbräuchliches Vorgehen.

Die Beklagte hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19.03.2026 weiter vorgetragen. Darin vertieft sie ihren Vortrag dazu, dass das klägerische Vorgehen rechtsmissbräuchlich sei und es sich bei dem Material eines Bekleidungsstückes nicht um eine wesentliche Eigenschaft i.S.d. § 312j Abs. 2 BGB handle. Der Kläger hat darauf mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 30.03.2026 erwidert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2026 sowie auf die Ausführungen unter Ziffer II. verwiesen.

 

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger stehen die von ihm geltend gemachten Ansprüche zu.

1. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG i.V.m. § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB.

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. § 5a Abs. 1 UWG bestimmt, dass unlauter handelt, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die erstens der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten zweitens dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5b Abs. 4 UWG gelten auch solche Informationen als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Zu diesen Rechtsvorschriften zählt § 312j Abs. 2 BGB (vgl. dazu: Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 5b Rn. 5.6). Danach muss bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 EGBGB, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB betrifft „die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang“.

a) Der Kläger ist für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch klagebefugt und aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Danach stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Unstreitig ist der Kläger in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen.

Dem Kläger gehört auch eine hinreichend große Anzahl von Unternehmern an, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und deren Interessen von der angegriffenen Zuwiderhandlung berührt werden. Für die Klagebefugnis gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG reicht es aus, wenn in dem klagenden Verband Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht in der Weise repräsentativ vertreten sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der branchenzugehörigen Verbandsmitglieder den Schluss darauf zulassen, dass nicht lediglich Individualinteressen Einzelner, sondern objektiv gemeinsame gewerbliche Interessen der Wettbewerber wahrgenommen werden. Dies kann auch bei einer geringen Zahl entsprechend tätiger Mitglieder anzunehmen sein. Es reicht aus, wenn sich im Wege des Freibeweises feststellen lässt, dass es dem Verband nach der Struktur der Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (dazu: Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 3.45, m.w.N.).

Dies ist vorliegend der Fall. Unstreitig befindet sich unter den Mitgliedsunternehmen des Klägers jedenfalls ein Unternehmen – die Marlowe Nature – green fashion OHG –, das einen speziellen Online-Shop für Bekleidung betreibt und damit einen Umsatz von immerhin mindestens 255.656,- € pro Jahr erzielt. Hinzu kommen mindestens elf weitere Mitgliedsunternehmen, die jedenfalls vereinzelt online Bekleidung gegenüber Verbrauchern anbieten. Diese Anzahl ist schon für sich genommen nicht als gering anzusehen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich unter diesen Unternehmen – wie auch schon im angegriffenen Urteil des Landgerichts hervorgehoben – die Großunternehmen Lidl und Tchibo befinden, die gerichtsbekannt in ganz erheblichem Umfang Modeartikel vertreiben, und dies auch online. Ferner ist es nach dem Parteivortrag ebenfalls als unstreitig anzusehen, dass sich unter den Mitgliedern des Klägers mehrere weitere Unternehmen befinden, die stationär (nicht online) Bekleidung vertreiben. Auch sie sind vorliegend in der Gesamtbetrachtung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, denn der für § 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG maßgebliche Markt wird im Wesentlichen durch die Geschäftstätigkeit des angegriffenen Unternehmens bestimmt (vgl. dazu, noch zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., BGH GRUR 2004, 251 (252) – Hamburger Auktionatoren), die Vertriebsform ist insoweit unerheblich (vgl. dazu: Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 3.40). Auch stationäre Händler können unter Informationspflichtverletzungen in Online-Shops von Konkurrenzunternehmen leiden, wenn diese Verletzungen – was vorliegend der Fall ist – zu höheren Absätzen im Online-Shop führen können.

Zwar ist es ebenfalls als unstreitig anzusehen, dass einige der (mindestens) zwölf Mitgliedsunternehmen des Klägers, die online Bekleidung vertreiben, dies offenbar lediglich segmentspezifisch als Ergänzung zu ihrem jeweiligen Kernangebot tun, so z.B. für orthopädische Bedürfnisse oder in Gestalt von Berufskleidung für das Gastronomiegewerbe. Damit fallen diese Unternehmen aus der anzustellenden Gesamtbetrachtung jedoch nicht heraus, denn § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt lediglich voraus, dass die beiderseitigen Waren sich ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch (irgendein) wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeinträchtigt werden kann, wobei eine nicht gänzlich unbedeutende potenzielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit bereits ausreicht (Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 3.39). Ein Wettbewerbsverhältnis wird daher i.d.R. bereits durch die Zugehörigkeit zur selben Branche (z.B. Unterhaltungselektronik) oder zumindest zu angrenzenden Branchen begründet (OLG Stuttgart, Urt. v. 27.11.2008 – 2 U 60/08, GRUR-RR 2009, 343, 344). Als Branche in diesem Sinne ist auch der Bekleidungsmarkt anzusehen.

Die Mitgliedsunternehmen des Klägers werden auch von der angegriffenen Zuwiderhandlung in ihren Interessen berührt. Ein Berührtsein in eigenen Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG liegt vor, wenn die fraglichen Verbandsmitglieder auf Grund der Zuwiderhandlung einen eigenen Anspruch aus § 8 III Nr. 1 UWG haben. Das ist vorliegend aus den nachfolgend noch auszuführenden Gründen der Fall. Darauf, ob dieser Anspruch im Einzelfall auch durchsetzbar ist, kommt es bereits nicht an (Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 3.50). Unerheblich ist insoweit auch, ob die jeweiligen Mitgliedsunternehmen das vom Verband angegriffene Verhalten u.U. selbst an den Tag legen. Der sog. Unclean hands-Einwand ist von vornherein jedenfalls dann unzulässig, wenn durch den angegriffenen Verstoß zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt werden (Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, UWG § 11 Rn. 2.39, m.w.N.). Das ist vorliegend der Fall, denn § 312j Abs. 2 BGB erfüllt Funktionen des Verbraucherschutzes.

b) Die Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs durch den Kläger ist nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8c Abs. 1 UWG.

Zwar ist im Verlauf des vorliegenden Verfahrens auf den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten unstreitig geworden, dass der Kläger jedenfalls vier weitere Verfahren führt oder geführt hat, in denen er Nichtmitglieder wegen derselben Rechtsfragen – also offenbar wegen der Verletzung von Informationspflichten aus § 312j BGB im Hinblick auf die Materialzusammensetzung von Bekleidungsstücken – gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nimmt bzw. genommen hat. Zudem ist der Kläger dem durch Vorlage der Anlagen B32ff. illustrierten Vortrag der Beklagten, wonach sämtliche seiner Mitgliedsunternehmen, die online Bekleidung gegenüber Verbrauchern anbieten, das vom Kläger hier beanstandete Verhalten ebenfalls an den Tag legten, nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat hierzu lediglich vorgetragen, er habe dies nicht im Einzelnen überprüft, da der personelle Aufwand dafür zu groß wäre.

Die Schwelle zum Rechtsmissbrauch ist dadurch aber nicht überschritten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, wie weit die Informationspflichten aus § 312j Abs. 2 BGB reichen und wie sie konkret zu erfüllen sind, angesichts der weiten Verbreitung von Online-Shops gewichtige Interessen der Allgemeinheit berühren. In einem solchen Fall ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 23.01.1997 – I ZR 29/94, NJW 1997, 2757, 2758f.) einem klagebefugten Verband grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen, gegen andere aber nicht; die Entscheidung hierüber steht vielmehr ebenso in seinem freien Ermessen, wie es dem einzelnen Gewerbetreibenden freisteht, ob und gegen welche Mitbewerber er Klage erheben will. Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen. Selbst bei identischen Angriffen kann es ferner grundsätzlich auch noch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn ein Verband, der die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens höchstrichterlich klären lassen will, zunächst gegen Dritte und nicht gegen eigene Mitglieder gerichtlich vorgeht.

Rechtsmissbrauch kann hingegen anzunehmen sein, wenn davon auszugehen ist, dass ein klagender Verband Wettbewerbsverstöße seiner Mitglieder planmäßig duldet (BGH, Urt. v. 23.01.1997 – I ZR 29/94, NJW 1997, 2757, 2759) oder Nichtmitglieder systematisch anders behandelt als Mitglieder (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 07.03.2024 – I ZR 83/23, GRUR 2024, 699, Rn. 35f. – Vielfachabmahner II). Selbst in einem solchen Fall ist allerdings noch zu fragen, ob der Verband auch im konkreten Einzelfall überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (HansOLG, Urt. v. 11.08.2011 – 3 U 145/09, GRUR-RR 2012, 21, 23; Köhler/Feddersen/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8c, Rn. 38). Dies kann vorliegend nicht angenommen werden. Der Klägervertreter hat auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Berufungsverhandlung bekräftigt, dass der Kläger in strittigen und ungeklärten Rechtsfragen so vorgehe, dass er versuche, Entscheidungen in unterschiedlichen OLG-Bezirken herbeizuführen, um das jeweilige Problem möglichst umfassend zu beleuchten und sodann ggf. auch eine Klärung vor dem Bundesgerichtshof herbeiführen zu können. Sollte es zu einer rechtskräftigen Klärung der streitigen Rechtsfrage im Sinne des Klägers kommen, ggf. auch durch den Bundesgerichtshof, so werde er ein Rundschreiben an seine Mitglieder versenden mit dem Hinweis auf diese Rechtslage und der Aufforderung, dieser Rechtslage gerecht zu werden. Sollten sich daraufhin seine Mitglieder weiterhin nicht an diese Rechtslage halten, so werde es voraussichtlich auch Abmahnungen und ggf. gerichtliche Verfahren geben, so wie er sie zu anderen Fragen jährlich im zwei- bis dreistelligen Bereich führe. Der Senat hat keinen durchgreifenden Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln, und auch die insoweit darlegungsbelastete Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die derartige Zweifel rechtfertigen könnten. Es kann schon angesichts der zahlreichen Literaturstimmen, die weiterhin für eine enge Auslegung des § 312j Abs. 2 BGB und/oder die Zulässigkeit der Verlinkung von der Bestellabschlussseite plädieren, nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn der Kläger mehrere Verfahren in diesem Kontext betreibt, zumal nach dem Parteivortrag nicht unterstellt werden kann, dass die Sachverhalte dieser Verfahren in jeglicher relevanten Hinsicht identisch sind. Schon deshalb kann ein Rechtsmissbrauch auch nicht allein auf den Umstand gestützt werden, dass der Kläger unstreitig jedenfalls in einem dieser Verfahren einer Verfahrensbeendigung durch Vergleich zugestimmt hat.

c) Die von dem Kläger angegriffenen Verkaufsangebote für Bekleidungsstücke in dem Online-Shop der Beklagten verstoßen gegen die gesetzliche Informationspflicht aus § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB.

aa) Der Online-Shop der Beklagten ist auf den Abschluss von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr gerichtet, die den Verbraucher zur Zahlung verpflichten (§ 312j Abs. 2 BGB).

bb) Die Materialzusammensetzung von Bekleidungsstücken ist als „wesentliche Eigenschaft“ i.S.d. § 312j Abs. 2 i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB anzusehen.

In der Gesetzesbegründung zu Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB (BT-Drs. 17/12637, S. 74 – Hervorhebung nur hier) heißt es insoweit ausdrücklich:

Nach Absatz 1 Nummer 1 hat der Unternehmer den Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für den Datenträger und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang zu informieren. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der zu erteilenden Informationen kommt es auf die konkrete Ware bzw. Dienstleistung an. Notwendig ist eine Beschreibung, aus der der Verbraucher die für seine Entscheidung maßgeblichen Merkmale entnehmen kann. Dies mag bei Bekleidung z. B. die Größe, Farbe und das Material der Textilien sein.

Dass das Material/die Materialzusammensetzung zu den „wesentlichen Eigenschaften“ eines Bekleidungsstücks im Sinne des § 312j Abs. 2 i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB zählt, ist vor diesem Hintergrund – soweit ersichtlich – einhellige Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu im Hinblick auf ein Damenkleid: OLG München, Urt. v. 31.01.2019 – 29 U 1582/18, MMR 2019, 249 Rn. 24, sowie bzgl. eines Fan-Schals: OLG Rostock, Hinweis-Beschluss vom 05.02.2026 – 2 U 1/25, Anlage BE3). Dem schließt sich der Senat an, zumal der Bundesgerichtshof die gegen das vorgenannte Urteil des OLG München vom 31.01.2019 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat (Beschluss vom 28.11.2019 – I ZR 43/19, GRUR-RS 2019, 35413).

Unerheblich ist insoweit, ob – wie von der Beklagten unter Verweis auf eine verbreitete Literaturmeinung vertreten (vgl. dazu etwa Hoeren/Föhlisch, CR 2014, 242, 243; Stellungnahme des Gutachterausschusses für Wettbewerbsfragen, WRP 2015, 844, 844ff.; MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312j Rn. 18 f., m.w.N.) – der Begriff der „wesentlichen Eigenschaften“ i.S.d. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB im Rahmen der Verweisung des § 312j Abs. 2 BGB enger auszulegen ist als im Rahmen der Verweisung nach § 312d Abs. 1 BGB, weil nach dem Schutzzweck des § 312j Abs. 2 BGB nur solche Informationen als wesentlich anzusehen seien, die der Kunde zur Identifizierung des Produktes benötige. Zweifel an dieser Sichtweise bestehen nach Einschätzung des Senats insbesondere deshalb, weil der Wortlaut der §§ 312d Abs. 1, 312j Abs. 2 BGB für diese unterschiedliche Auslegung keinen Anknüpfungspunkt bietet (so auch: Föhlisch, MMR 2017, 447, 449), in der Gesetzesbegrünung zu Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB insoweit unterschiedslos auf die für die „Entscheidung“ des Verbrauchers maßgeblichen Merkmale abgestellt wird (s.o.) und zudem der Gesetzgeber dem Umstand, dass auf der Bestellabschlussseite nur begrenzter Raum zur Verfügung steht, bereits dadurch Rechnung getragen haben dürfte, dass er die Informationspflicht des § 312j Abs. 2 BGB auf nur einige wenige Ziffern des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB beschränkt hat. Dies bedarf indes vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, da nach Einschätzung des Senates nicht zuletzt angesichts der oben zitierten Gesetzesbegründung die Materialzusammensetzung eines Bekleidungsstücks selbst im Fall einer engeren Auslegung als „wesentliche Eigenschaft“ im Sinne des § 312j Abs. 2 i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB anzusehen wäre, weil sie dem Verbraucher aufgrund ihrer maßgeblichen Bedeutung sowohl für die Optik als auch die Trageeigenschaften eines Bekleidungsstückes (auch) als wesentliches Identifikationsmerkmal dient, zumal gerichtsbekannt im Bekleidungsmarkt im Übrigen gleiche Bekleidungsstücke häufig in unterschiedlichen Materialzusammensetzungen angeboten werden, was auch ein erheblicher preisbildender Faktor sein kann.

cc) Die Beklagte hat in den angegriffenen Bestellprozessen die Materialzusammensetzung der streitgegenständlichen Bekleidungsstücke nicht wie von § 312j Abs. 2 BGB gefordert „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung“ gestellt.

Wie oben ausgeführt, waren in dem angegriffenen Bestellprozess im Online-Shop der Beklagten Angaben zur Materialzusammensetzung ausschließlich auf der jeweiligen Produktdetailseite vorhanden. Zwar konnte der Nutzer des Shops sowohl aus der Warenkorbansicht als auch aus der Bestellübersicht auf der Bestellübersichts- und der Bestellabschlussseite jeweils durch Klick auf die Produktbilder und die danebenstehenden Informationen zu der jeweiligen Produktdetailseite zurückgelangen. Nach dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers reichte diese Gestaltung jedoch nicht aus, um den Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB gerecht zu werden. Die Gesetzesbegründung zu § 312j Abs. 2 BGB (in der Entwurfsphase noch § 312g Abs. 2 BGB) lautet (BT-Drs. 17/7745, S. 10 – Hervorhebungen nur hier):

Wesentliche Vertragsinformationen, die der Unternehmer regelmäßig bereits gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 EGBGB dem Verbraucher zur Verfügung stellen muss, hat der Unternehmer in besonderer Form zu präsentieren. Dies umfasst die Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung (Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz EGBGB), den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung (Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 7 EGBGB), gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten (Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 8 EGBGB) sowie bei einem Dauerschuldverhältnis die Mindestlaufzeit des Vertrages (Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 5 EGBGB). Diese Informationen müssen „klar und verständlich“ gegeben werden und unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt.

[…]

Die Informationen gemäß Satz 1 müssen „unmittelbar“, bevor der Verbraucher bestellt, gegeben werden. Die Anforderung der Unmittelbarkeit hat dabei sowohl einen zeitlichen wie auch einen räumlichen Aspekt. Die Informationen müssen direkt im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben werden, also zum Abschluss des Bestellprozesses, wenn der Verbraucher seine vertragsrelevante Willenserklärung abgibt. Informationen bereits am Beginn oder im Verlaufe des Bestellprozesses, zum Beispiel noch bevor der Verbraucher seine Adressdaten und etwaige Zahlungsinformationen angegeben hat, genügen den Anforderungen nicht. Der Verbraucher soll die Möglichkeit haben, die relevanten Informationen direkt zum Zeitpunkt seiner Bestellung zur Kenntnis zu nehmen. Die Informationen müssen auch im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn – wie meist – die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers, der im Begriff ist, die Schaltfläche zu betätigen, soll sich auch auf diese Informationen richten, ohne dass trennende Gestaltungselemente davon ablenken oder den Eindruck erwecken, zwischen den Vertragsinformationen und der Bestellschaltfläche bestünde kein innerer sachlicher Zusammenhang. Vielmehr soll es dem Verbraucher bewusst werden, dass die in den Informationen erläuterte Zahlungspflicht gerade dann eintritt, wenn er die Schaltfläche betätigt. Diese Anforderung ist nur dann erfüllt, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss. Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind. Die wesentlichen Vertragsinformationen müssen „klar und verständlich“ sein, sich in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abheben und sie dürfen nicht im Gesamtlayout des Internetauftritts oder dem sonstigen Online-Angebot untergehen. Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe müssen so gewählt sein, dass die Informationen nicht versteckt, sondern klar und einfach erkennbar sind. Die Darstellung muss im Wesentlichen auf die in Satz 1 bezeichneten Informationen beschränkt bleiben; diese sollen von sonstigen Informationen deutlich abgesetzt und gut erfassbar sein. Die Angaben müssen „verständlich“ sein, d. h. in ihrem Aussagegehalt unmissverständlich sowie sprachlich klar und eindeutig formuliert, sie dürfen keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten.

Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers reicht demnach de lege lata eine bloße Verlinkung von der Bestellabschlussseite, über die der Verbraucher zu den Angaben zur Materialzusammensetzung (zurück-)gelangen kann, ganz generell nicht aus, um den Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB gerecht zu werden. Diese Sichtweise entspricht auch der – soweit ersichtlich – einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Köln, Urt. v. 10.6.2016 – 6 U 143/15, BeckRS 2016, 119172, Rn. 39; OLG München, Urt. v. 31.01.2019 – 29 U 1582/18, MMR 2019, 249 Rn. 20; OLG Nürnberg Urt. v. 29.5.2020 – 3 U 3878/19, GRUR-RS 2020, 18222 Rn. 39; ebenso: MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312j, Rn. 16, sowie – allerdings verbunden mit einem Plädoyer für eine enge Auslegung des Merkmals der „wesentlichen Eigenschaften“ im Rahmen des § 312j Abs. 2 BGB – BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312j, Rn. 24.1ff.).

Zwar wird in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten, da der Sinn und Zweck des § 312j Abs. 2 BGB darin bestehe, Transparenz und Übersichtlichkeit zu schaffen (dazu: BeckOK IT-Recht/Föhlisch, 21. Ed. 1.1.2026, BGB § 312j, Rn. 6ff., m.w.N.), und der Verbraucher nach dem i.d.R. durch ihn selbst erfolgten Einlegen der Ware in den Warenkorb noch wisse, was er bestellen wolle (dazu: Spindler/Schuster/Kaesling/Schirmbacher, 5. Aufl. 2026, BGB § 312j Rn. 32ff.), müsse ggf. auch eine Verlinkung von der Bestellabschlussseite ausreichen. Nach Einschätzung des Senats steht dieser Sichtweise indes die insoweit eindeutige Formulierung der oben zitierten Gesetzesbegründung zu § 312j Abs. 2 BGB entgegen („Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar […] sind“). Dabei ist nach Ansicht des Senates auch zu berücksichtigen, dass die von Teilen der Literatur vertretene Verlinkungslösung nicht die einzige Möglichkeit sein dürfte, die Bestellabschlussseite übersichtlich zu halten (vgl. insoweit etwa zum Vorschlag einer Scroll-Lösung mit „mitwanderndem“ Bestell-Button: MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312j, Rn. 17).

Auf all dies kommt es allerdings vorliegend bereits nicht an, denn selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht davon ausgehen wollte, dass auch eine Verlinkung von der Bestellabschlussseite grundsätzlich ausreichen kann, um den Informationspflichten aus § 312j Abs. 2 BGB gerecht zu werden, könnte jedenfalls die im konkret vorliegenden Einzelfall von der Beklagten gewählte Gestaltung den Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB nicht gerecht werden. Die Verlinkung müsste jedenfalls „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ i.S.d. § 312j Abs. 2 BGB erfolgen. Das war vorliegend nicht der Fall, da sie unstreitig bis zum Überfahren der Produktbilder und der danebenstehenden Texte mit dem Mauszeiger für den Nutzer unsichtbar war (sog. Mouseover-Verlinkung). Jedenfalls für einen beträchtlichen Teil der angesprochenen Verbraucher wurde die Verlinkung damit allenfalls dann erkennbar, wenn sie zufällig den fraglichen Bildschirmbereich mit ihrem Cursor streiften. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verlinkung von den Produktbildern und/oder dem nebenstehenden Text zur Produktdetailseite derart marktüblich ist, dass der durchschnittliche Verbraucher sie auch ohne stets sichtbare Kenntlichmachung ohne weiteres erwartet (i.d.S. auch: MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312j Rn. 16, m.w.N.). Da der Senat als Spezialsenat ständig mit Wettbewerbssachen befasst ist und zudem seine Mitglieder selbst zu den von dem streitgegenständlichen Online-Shop der Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. zu diesen Gesichtspunkten: BGH, Urt. v. 02.10.2003 – I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, 245), bedarf es insoweit keiner Beweisaufnahme, zumal die Beklagte vorliegend auch nicht vorgetragen hat, in welcher Weise sich der Mauszeiger beim Überfahren der fraglichen Bildschirmbereiche (optisch) verändert habe, so dass nicht einmal sicher beurteilt werden kann, ob die Mouseover-Verlinkung nach ihrem Sichtbarwerden hinreichend klar, verständlich und hervorgehoben war.

Hinzu kommt, dass – wie oben dargestellt – in dem vorliegend angegriffenen Online-Shop diejenigen Verbraucher, die für ihre Bestellung den „abgekürzten Pfad“ zur Bestellabschlussseite wählten, auf ihrem Weg dorthin an der Produktdetailseite und den dort vorhandenen Informationen zur Materialzusammensetzung vorbeigeführt wurden. Wie oben ausgeführt, begründet der Teil der Literatur, der eine Verlinkung von der Bestellabschlussseite zur Produktdetailseite zur Erfüllung der Informationspflichten aus § 312j Abs. 2 BGB grundsätzlich ausreichen lassen will, seine Sichtweise gerade auch damit, dass der Verbraucher seine vorläufige Kaufentscheidung nach Kenntnisnahme der gemäß § 312d Abs. 1 BGB (vollständig) anzugebenen Eigenschaften bzw. Merkmale bereits mit Einlegen der Ware in den Warenkorb getroffen habe und bei Erreichen der Bestellabschlussseite noch wisse, was er bestellen wolle. Dieses Argument läuft indes leer, sofern ein Online-Shop derart gestaltet ist, dass seine Nutzer auf dem Weg zur Bestellabschlussseite den Angaben gemäß § 312d Abs. 1 BGB u.U. gar nicht begegnet sind.

dd) Die Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG sind vorliegend erfüllt. Im Hinblick auf die wesentlichen Merkmale einer Ware, zu denen – wie oben ausgeführt – auch die Materialzusammensetzung eines Bekleidungsstücks zählt, ist dies nach der Lebenserfahrung regelmäßig der Fall. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls trägt der Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast (Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 5a Rn. 2.43, 2.46). Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte vorliegend nicht nachgekommen, und für einen Ausnahmefall ist auch sonst nichts ersichtlich, zumal bei einem Bekleidungsstück die Materialzusammensetzung auch dem Zweck der Identifizierung dienen kann (s.o.).

ee) Die Wiederholungsgefahr ist durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert.

2. Der vom Kläger geltend gemachte Gebührenerstattungsanspruch folgt aus § 13 Abs. 3 UWG. Die Abmahnung vom 28.02.2024 war nach den obigen Ausführungen berechtigt. Die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar hat die Beklagte die ursprünglich eher pauschal gehaltene Behauptung des Klägers zur Höhe seiner Aufwendungen mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger hat daraufhin jedoch mit Schriftsatz vom 16.08.2024 im Einzelnen dargelegt, wie sich diese Aufwendungen berechnen, und hierzu u.a. auch auf seinen testierten Jahresabschluss aus dem Jahr 2022 verwiesen, dem die Zahlen aus 2024 entsprächen. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

 

III.

Die Schriftsätze vom 19.03.2026 und 30.03.2026 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

 

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. In der vom Kläger auf Anregung des Senats vorgenommenen Modifikation des Klageantrags in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 26.02.2026 (ausdrückliche Beschränkung auf die Desktopversion des Online-Shops der Beklagten) liegt keine teilweise Rücknahme der Klage im Sinne des § 269 ZPO, denn diese Modifikation diente ersichtlich allein der Klarstellung des angestrebten Verbotsumfangs. Der Kläger hatte bereits erstinstanzlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vorliegend, wie aus der angegriffenen Verletzungshandlung gemäß Anlage K4 ersichtlich, nur die Desktop-Version des Online-Shops der Beklagten in Rede stehe.

 

V.

Es besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision, insbesondere nicht gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach ist die Revision in Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor bei klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb oder aufgrund anderer Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit das abstrakte Interesse derselben an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Klärungsbedürftig sind Rechtsfragen, wenn sie in der obergerichtlichen Rechtsprechung oder in der Literatur unterschiedlich beurteilt werden. Die Rechtsfragen müssen ferner entscheidungserheblich sein (vgl. zu all dem: BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, 3029f.; Anders/Gehle/Nober, 84. Aufl. 2026, ZPO § 543 Rn. 7f., m.w.N.).

Zwar mag man die oben angesprochenen Fragen als klärungsbedürftig ansehen, ob zum einen der Begriff der „wesentlichen Eigenschaften“ i.S.d. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB im Rahmen der Verweisung des § 312j Abs. 2 BGB enger auszulegen ist als im Rahmen der Verweisung nach § 312d Abs. 1 BGB, und ob zum anderen zur Erfüllung der Informationspflichten aus § 312j Abs. 2 BGB in einem Onlineshop u.U. auch eine bloße Verlinkung von der Bestellabschlussseite ausreichen kann. Angesichts der gerichtsbekannt überragenden Marktbedeutung von Online-Shops können sich beide Fragen auch in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen. Sie sind indes vorliegend – wie oben ausgeführt – nicht entscheidungserheblich, da die Materialzusammensetzung eines Bekleidungsstückes nach der Gesetzesbegründung auch im Fall einer engen Auslegung als wesentliche Eigenschaft i.S.d. § 312j Abs. 1 i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB anzusehen wäre und jedenfalls die vorliegend von der Beklagten konkrete gewählte (unsichtbare) Gestaltung der Verlinkung von der Bestellabschlussseite den Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB in keinem Fall gerecht werden konnte.

 

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