BPatG: „Lidlship“ verletzt den Bekanntheitsschutz von LIDL

30. September 2026
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Beschluss des Bundespatentgerichts vom 27.08.2026, Az.: 29 W (pat) 36/22

Das Bundespatentgericht hat die Löschung der Wortmarke „Lidlship“ auf den Widerspruch aus der älteren Wortmarke „LIDL“ angeordnet. Die Marke LIDL verfügt für Einzelhandelsdienstleistungen über einen überragenden Bekanntheitsgrad und wird auch außerhalb dieses Bereichs vom Verkehr wiedererkannt. Trotz nur unterdurchschnittlicher klanglicher und weit unterdurchschnittlicher schriftbildlicher Ähnlichkeit wird „Lidlship“ wegen der identischen Übernahme von „Lidl“ am Wortanfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft. Die Benutzung der jüngeren Marke droht daher die Unterscheidungskraft von LIDL ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise zu beeinträchtigen.

Bundespatentgericht

Beschluss vom 27. August 2026

Az.: 29 W (pat) 36/22

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Marke 30 2020 200 331

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. August 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Fehlhammer und die Richterin k. A. Dr. Rohlff

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent-und Markenamts vom 4. April 2022 aufgehoben und die Löschung der Marke 30 2020 200 331 auf den Widerspruch aus der Marke 30 2019 018 984 angeordnet.

Gründe

I.

Die angegriffene Wortmarke 30 2020 200 331

Lidlship

ist am 4. Januar 2020 angemeldet und am 4. März 2020 für die folgenden Dienstleistungen in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragen worden

Klasse 35: Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen im Bereich des Personalmanagements; Beratung der Geschäftsführung in Fragen des Personaleinsatzes; Beratung betreffend Unternehmensorganisation und -führung; Beratung bei der Geschäftsorganisation und Geschäftsführung; Beratung gewerblicher Unternehmen auf dem Gebiet der Geschäftsführung; Beratung der Geschäftsführung in Bezug auf Personalanwerbung; Beratung bei der Geschäftsführung; Anwerbung von Führungskräften; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung bezüglich Geschäftsführung; Beratung im Bereich Geschäftsführung und Marketing;

Klasse 42: Wissenschaftliche Forschung; Beratung auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung; Forschungsdienste; Qualitätsbewertung; Wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von wissenschaftlichen Informationen; Durchführung wissenschaftlicher Studien; Qualitätskontrolle.

Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 3. April 2020.

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2020 einen Widerspruch gestützt auf die beiden folgenden Marken erhoben, nämlich:

1. aus ihrer am 14. August 2019 angemeldeten und am 18. September 2019 in das Register des DPMA eingetragenen Wortmarke 30 2019 018 984

LIDL

die geschützt ist für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 34, 36, 38 bis 41, 43 bis 44 sowie die

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsmittel, alkoholische und nichtalkoholische Getränke, Düngemittel, Farben, Anstrichmittel, Wasch- und Putzmittel, Reinigungsmittel, Mittel für die Körper- und Schönheitspflege, technische Öle und Fette, Brennstoffe, Treibstoffe, Leuchtstoffe, Kerzen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf nicht apothekenpflichtige Arzneimittel und Heilmittel, Babykost, Babybedarfsartikel, Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse, Hygieneartikel, Metallwaren, Kleineisenwaren, Maschinen und Geräte für die Metall-, Holz-, Kunststoff-, Beton-, Glas- und Steinbearbeitung, Werkzeugmaschinen, Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarfsartikel, Haushaltsmaschinen und -geräte, Küchenmaschinen und -geräte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf elektrische und elektronische Geräte, wissenschaftliche, Forschungs-, Navigations-, Vermessungs-, fotografische, Film-, audiovisuelle, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Detektions-, Prüf-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln oder Kontrollieren der Verteilung oder Nutzung von Elektrizität, Geräte und Apparate der Verbraucherelektronik, Geräte und Instrumente zur Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe oder Verarbeitung von Ton, Bild oder Daten, Computer, Computerperipheriegeräte, Datenverarbeitungsgeräte, Telekommunikationsgeräte, Schutzbekleidung, Taucherartikel, Feuerlöschgeräte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf orthopädische Artikel, Massagebedarfsartikel, Beleuchtungs-, Heizungs-, Kühlungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Trocknungs-, Lüftungs- und Wasserversorgungsleitungsgeräte und -anlagen, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge, Fahrräder, Boote, Roller, Karren, Fahrradzubehör, Fahrzeugzubehör, Bootszubehör, Feuerwerkskörper, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren, Zeitmessinstrumente, Musikinstrumente, Musikzubehör, Papier- und Schreibwaren, Dekorationsartikel, Schulbedarfsartikel, Büroartikel, Bastelartikel, Partyartikel, Verpackungsartikel, Druckereizeugnisse, Kunstgegenstände, Figuren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Dichtungs-, Pack- und Isoliermaterialien, Schläuche, Folien, Taschen, Tragebehältnisse, Kleinlederwaren, Reisegepäck, Reiseartikel, Schirme, Stöcke, Sattlerwaren, Baumaterialien, transportable Bauten und deren Teile, Möbel, Einrichtungsgegenstände, Behälter [nicht aus Metall], Tierbedarfsartikel, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Badartikel, Toiletteartikel, Kochgeschirr und Tafelgeschirr, Besteck, Glaswaren, Steingutwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Textilwaren und Textilersatzstoffe, Haushaltswäsche, Bettwäsche, Tischwäsche, Schlafsäcke, Badwäsche, Vorhänge, Jalousien, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Kurzwaren, Haarschmuck, künstliche Blumen, Pflanzen, Bäume und Früchte, Kurzwaren, Teppiche, Bodenbeläge, Wandbehänge und -verkleidungen, Tapeten, Turn und Sportartikel, Spielzeug, Spiele, Videospielgeräte, Spielwaren, Christbaumschmuck, Tiernahrung, Tierstreu, Pflanzen und Blumen, Sämereien und Saatgut, land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren, Raucherartikel, Feuerzeuge, Tabakersatzstoffe, elektronische Zigaretten, Verdampfer zum Inhalieren für Raucher; Einzelhandelsdienstleistungen mit Prepaidkarten für den Erwerb von Telekommunikationsdienstleistungen; Werbung; Vermittlung von Werbung; Vermittlung von Verträgen für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen, von Mobilfunkverträgen, von Verträgen über die Lieferung von Klingeltönen für Mobiltelefone und Smartphones, von Verträgen über die Erbringung von Reparatur- und Wartungsarbeiten, von Verträgen über die Lieferung von Waren sowie von Verträgen über die Versorgung mit Strom, Elektrizität oder Gas; Vermittlung von Zeitungsabonnements; Vermittlung von Abonnements für Internetdienste; Vermittlung von Abonnements für Mediendienste; Vermittlung von Abonnements für Publikationen Dritter; Vermittlung von Kontaktinformationen in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über Online-Shops; Erteilung von Auskünften [Information] und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Information und Beratung für Verbraucher bei der Auswahl von zu kaufenden Produkten; Verbraucherforschung; Bereitstellen von Informationen im Internet zu Konsumentenprodukten, Verbraucherschutzthemen, Kundenservice; alle vorstehend genannten Dienstleistungen auch im Rahmen des Online-Handels;

Klasse 42: Aktualisieren von Computersoftware; Computersoftwareberatung; Beratung auf dem Gebiet der Computersicherheit; Beratung auf dem Gebiet der Computertechnologie; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologie; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Umweltschutzberatung; Klasse 43: Verpflegung von Gästen; Catering; Lieferdienste von Speisen für den sofortigen Verzehr; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen; Vermittlung von Ferienunterkünften; Vermittlung von Hotelunterkünften;

2. aus ihrer am 14. August 2019 angemeldeten und am 9. September 2019 in das Register des DPMA in Blau, Gelb, Rot eingetragenen Wort-/Bildmarke 30 2019 018 392

[Abbildung]

die geschützt ist für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 34, 36, 38 bis 41, 43 bis 44 sowie die

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsmittel, alkoholische und nichtalkoholische Getränke, Düngemittel, Farben, Anstrichmittel, Wasch- und Putzmittel, Reinigungsmittel, Mittel für die Körper- und Schönheitspflege, technische Öle und Fette, Brennstoffe, Treibstoffe, Leuchtstoffe, Kerzen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf nicht apothekenpflichtige Arzneimittel und Heilmittel, Babykost, Babybedarfsartikel, Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse, Hygieneartikel, Metallwaren, Kleineisenwaren, Maschinen und Geräte für die Metall-, Holz-, Kunststoff-, Beton-, Glas- und Steinbearbeitung, Werkzeugmaschinen, Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarfsartikel, Haushaltsmaschinen und -geräte, Küchenmaschinen und -geräte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf elektrische und elektronische Geräte, wissenschaftliche, Forschungs-, Navigations-, Vermessungs-, fotografische, Film-, audiovisuelle, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Detektions-, Prüf-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln oder Kontrollieren der Verteilung oder Nutzung von Elektrizität, Geräte und Apparate der Verbraucherelektronik, Geräte und Instrumente zur Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe oder Verarbeitung von Ton, Bild oder Daten, Computer, Computerperipheriegeräte, Datenverarbeitungsgeräte, Telekommunikationsgeräte, Schutzbekleidung, Taucherartikel, Feuerlöschgeräte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf orthopädische Artikel, Massagebedarfsartikel, Beleuchtungs-, Heizungs-, Kühlungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Trocknungs-, Lüftungs- und Wasserversorgungsleitungsgeräte und -anlagen, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge, Fahrräder, Boote, Roller, Karren, Fahrradzubehör, Fahrzeugzubehör, Bootszubehör, Feuerwerkskörper, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren, Zeitmessinstrumente, Musikinstrumente, Musikzubehör, Papier- und Schreibwaren, Dekorationsartikel, Schulbedarfsartikel, Büroartikel, Bastelartikel, Partyartikel, Verpackungsartikel, Druckereizeugnisse, Kunstgegenstände, Figuren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Dichtungs-, Pack- und Isoliermaterialien, Schläuche, Folien, Taschen, Tragebehältnisse, Kleinlederwaren, Reisegepäck, Reiseartikel, Schirme, Stöcke, Sattlerwaren, Baumaterialien, transportable Bauten und deren Teile, Möbel, Einrichtungsgegenstände, Behälter [nicht aus Metall], Tierbedarfsartikel, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Badartikel, Toiletteartikel, Kochgeschirr und Tafelgeschirr, Besteck, Glaswaren, Steingutwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Textilwaren und Textilersatzstoffe, Haushaltswäsche, Bettwäsche, Tischwäsche, Schlafsäcke, Badwäsche, Vorhänge, Jalousien, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Kurzwaren, Haarschmuck, künstliche Blumen, Pflanzen, Bäume und Früchte, Kurzwaren, Teppiche, Bodenbeläge, Wandbehänge und -verkleidungen, Tapeten, Turn- und Sportartikel, Spielzeug, Spiele, Videospielgeräte, Spielwaren, Christbaumschmuck, Tiernahrung, Tierstreu, Pflanzen und Blumen, Sämereien und Saatgut, land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren, Raucherartikel, Feuerzeuge, Tabakersatzstoffe, elektronische Zigaretten, Verdampfer zum Inhalieren für Raucher; Einzelhandelsdienstleistungen mit Prepaidkarten für den Erwerb von Telekommunikationsdienstleistungen; Werbung; Vermittlung von Werbung; Vermittlung von Verträgen für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen, von Mobilfunkverträgen, von Verträgen über die Lieferung von Klingeltönen für Mobiltelefone und Smartphones, von Verträgen über die Erbringung von Reparatur- und Wartungsarbeiten, von Verträgen über die Lieferung von Waren sowie von Verträgen über die Versorgung mit Strom, Elektrizität oder Gas; Vermittlung von Zeitungsabonnements; Vermittlung von Abonnements für Internetdienste; Vermittlung von Abonnements für Mediendienste; Vermittlung von Abonnements für Publikationen Dritter; Vermittlung von Kontaktinformationen in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über Online-Shops; Erteilung von Auskünften [Information] und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Information und Beratung für Verbraucher bei der Auswahl von zu kaufenden Produkten; Verbraucherforschung; Bereitstellen von Informationen im Internet zu Konsumentenprodukten, Verbraucherschutzthemen, Kundenservice; alle vorstehend genannten Dienstleistungen auch im Rahmen des Online-Handels;

Klasse 42: Aktualisieren von Computersoftware; Computersoftwareberatung; Beratung auf dem Gebiet der Computersicherheit; Beratung auf dem Gebiet der Computertechnologie; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologie; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Umweltschutzberatung.

Der Widerspruch wird auf Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gestützt und richtet sich gegen sämtliche für die angegriffene Marke registrierten Dienstleistungen und stützt sich auf alle Waren und Dienstleistungen der beiden Widerspruchsmarken. Die Widersprechende und Beschwerdeführerin macht zudem den Sonderschutz der bekannten Marke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG geltend.

Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat mit Beschluss vom 4. April 2022 den Widerspruch zurückgewiesen.

Zwischen der jüngeren Marke „Lidlship“ und den älteren Marken „LIDL“ bestehe keine Verwechslungsgefahr. Zwar könne die jüngere Marke den für die im Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren und Dienstleistungen durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarken auf ähnlichen Dienstleistungen begegnen. Jedoch sei der Zeichenabstand ausreichend, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Eine Löschung der angegriffenen Marke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG käme nicht in Betracht, da die angegriffene Marke den Widerspruchsmarken nicht in einer Weise ähnlich sei, dass die Zeichen vom Verkehr gedanklich miteinander verknüpft würden.

Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien teils hochgradig ähnlich, teils bestehe entfernte bis hin zu mittlerer Ähnlichkeit. Die Dienstleistungen der jüngeren Marke seien dabei insbesondere unähnlich zu den Einzelhandelsdienstleistungen, für die die Widerspruchsmarken bekannt seien.

Anders als die Widersprechende meine, sei den Widerspruchsmarken für ihre im Ähnlichkeitsbereich zur angegriffenen Marke liegenden Waren und Dienstleistungen nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei zwar in Bezug auf die unähnlichen Einzelhandelsdienstleistungen aufgrund der vorgetragenen sowie amtsbekannten Umstände zur Dauer und zum Umfang der Benutzung der Widerspruchsmarken auf ein deutlich überdurchschnittliches Maß gesteigert. Dies strahle jedoch nicht auf die im Ähnlichkeitsbereich zur angegriffenen Marke liegenden Produkte der Widerspruchsmarken aus. Eine Erhöhung der Kennzeichnungskraft müsse stets im Einzelnen anhand der von der widersprechenden Partei darzulegenden Umstände waren- bzw. dienstleistungsbezogen festgestellt werden, wozu der Vortrag fehle. Den Widerspruchsmarken komme im Kollisionsbereich keine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu, weil die nach „Lidl“ hinzugefügte Silbe „-ship“ im Hinblick auf die Dienstleistungen der angegriffenen Marke nicht kennzeichnungsschwach sei. Damit die insoweit aufgezeigten Assoziationen mit Begriffen wie „leadership“ oder „traineeship“ aufkommen könnten, setze dies – unabhängig von der Frage, ob daraus eine Kennzeichnungsschwäche folge – jedenfalls voraus, dass dem Wortbildungselement „-ship“ ein dahin führendes Bestimmungswort voranstehe, wie es der Phantasiebegriff bzw. Personenname „Lidl“ nicht darstelle.

Die Vergleichszeichen seien allenfalls mit großem Abstand und damit unter den gegebenen Umständen nicht in einer die Gefahr von Verwechslungen begründenden Weise ähnlich. In (schrift-)bildlicher Hinsicht sei im Vergleich mit dem Wort-/Bildzeichen der Widersprechenden schon aufgrund von dessen markanter Grafik, einschließlich der besonderen Darstellung des Buchstabens „i“, eine Ähnlichkeit ausgeschlossen; es sei grundsätzlich unzulässig, die Wortelemente einer Wort-/Bildmarke herauszugreifen und einem isolierten (schrift-) bildlichen Vergleich zu unterziehen. Aber auch die sich gegenüberstehenden Wortmarken „Lidlship“ und „LIDL“ wiesen bereits aufgrund ihrer Wortlänge deutliche begriffliche, schriftbildliche und klangliche Unterschiede auf, weshalb sie selbst bei ungünstigen Übertragungsbedingungen nicht verwechselt würden. Dem mit den älteren Marken übereinstimmenden Wortelement „Lidl-“ komme unter keinem Gesichtspunkt in der jüngeren Einwortmarke eine selbständig kollisionsbegründende Stellung zu.

Gegen eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne durch gedankliche Verbindung unter dem Gesichtspunkt der selbstständig kennzeichnenden Stellung des Wortelements „Lidl-“ in der jüngeren Marke spreche schließlich, dass es sich bei dem zusätzlichen Wortelement „- ship“ ersichtlich nicht um ein Unternehmenskennzeichen bzw. -schlagwort oder Serienzeichen des Inhabers der angegriffenen Marke handele.

Der Löschungsgrund des Sonderschutzes bekannter Marken sei ebenfalls nicht gegeben. Die Markenstelle gehe zwar davon aus, dass es sich bei den Widerspruchsmarken i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG um im Inland bekannte Marken für Einzelhandelsdienstleistungen handele. Dies sei amtsbekannt. Allerdings gelte die Bekanntheit nicht für die sonstigen Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarken, denn in Bezug auf diese reiche der Vortrag der Widersprechenden für einen solchen Schluss nicht aus. Die angegriffene Marke sei den Widerspruchsmarken im Übrigen nicht in einer Weise ähnlich, dass die Zeichen vom Verkehr gedanklich miteinander verknüpft werden könnten. Bestehe keine Markenähnlichkeit, scheide der Bekanntheitsschutz aus. Umstände, aufgrund derer auf eine so überragende Bekanntheit der Widerspruchsmarken geschlossen werden könnte, dass das Publikum sie trotz der vorstehend aufgezeigten Gesichtspunkte mit der angegriffenen Marke gedanklich verknüpfen könne, hat die Widersprechende nicht vorgetragen. Dergleichen sei auch nicht offenkundig oder amtsbekannt. Eine Prüfung der eigentlichen Eingriffstatbestände des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG sei damit nicht mehr erforderlich.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde.

Nach ihrer Auffassung sind die sich gegenüberstehenden Zeichen in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht hochgradig, jedenfalls aber zu einem mittleren Grad ähnlich. Das angegriffene Zeichen habe das Wort LIDL der Widerspruchsmarken identisch übernommen, worin es angesichts der sprachlichen Zäsur erkennbar bleibe. Damit sei die Widerspruchsmarke zu 1. vollständig und die Widerspruchsmarke zu 2. mit ihrem Wortbestandteil am Wortanfang in der angegriffenen Marke enthalten. Die angegriffene Marke werde gedanklich mit dem identischen Bestandteil „Lidl“ verknüpft, wodurch eine sprachliche Zäsur zum Wortbestandteil „ship“ entstehe, weshalb der von den Widerspruchsmarken übernommene Bestandteil „Lidl“ in dem Einwortzeichen „Lidlship“ der angegriffenen Marke gut erkennbar sei. Diese sprachliche Zäsur wirke sich auch auf die schriftbildliche und klangliche Wahrnehmung der angegriffenen Marke durch den Verkehr aus und führe im Rahmen der schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit dazu, dass der Verkehr die Widerspruchsmarke zu 1. bzw. den Wortbestandteil der Widerspruchsmarke zu 2., mit dem diese in klanglicher Hinsicht benannt werde, in der angegriffenen Marke wiedererkenne und diese als hochgradig, jedenfalls aber zu einem mittleren Grad als schriftbildlich und klanglich ähnlich zu diesen wahrnehme.

Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß:

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 4. April 2022 aufzuheben und auf den Widerspruch aus den Marken 30 2019 018 984 und 30 2019 018 982 die Löschung der angegriffenen Marke 30 2020 200 331 anzuordnen.

Der Markeninhaber und Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Im Verfahren vor dem DPMA hat er mit Schreiben vom 19. Februar 2021 lediglich sein Markenbildungskonzept übermittelt und erklärt, dass seine Marke als Akronym der für seinen Coaching-Ansatz relevanten Begriffe „Lernen“, „Integrität“, „Demut“, „Liebe“, „Selbstbewusstsein“, „Handeln“, „Inspiration“, „Power“ zu verstehen sei.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 hat der Senat darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Beurteilung der Rechtslage die Beschwerde der Widersprechenden erfolgreich sein dürfte, da die angegriffene Marke die Unterscheidungskraft der bekannten Widerspruchsmarken in unlauterer Weise beeinträchtige.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

A.

Die Frage einer Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und den beiden Widerspruchsmarken 30 2019 018 984 und 30 2019 018 982 im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bedarf keiner abschließenden Erörterung und Entscheidung.

Die angegriffene Marke beeinträchtigt entgegen der Auffassung der Markenstelle gem. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG in Bezug auf die für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen die Unterscheidungskraft der bekannten Widerspruchsmarke zu 1. in unlauterer Weise. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 4. April 2022 ist daher aufzuheben und auf den Widerspruch aus der Marke 30 2019 018 984 die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

B.

I.

Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ist zeitlich anwendbar, weil die angegriffene Marke am 4. Januar 2020 und damit nach dem Stichtag 1. Oktober 2009 zur Eintragung angemeldet worden ist (§ 158 Abs. 3 MarkenG).

II.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG kann eine Marke gelöscht werden, wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Hierbei ist im Widerspruchsverfahren unabhängig von gegebenenfalls bereits bekannten Benutzungshandlungen in Bezug auf die jüngere Marke von einer fiktiven markenmäßigen und rechtserhaltenden Benutzung im registrierten Umfang auszugehen. Im Hinblick auf das Vorliegen der Verletzungstatbestände des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG reicht aus, dass eine mehr als bloß hypothetische Gefahr vorliegt (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 6, 569, § 14 Rn. 402 m. w. N.).

1.

Die Widerspruchsmarke zu 1. LIDL ist, jedenfalls soweit sie Schutz für Einzelhandelsdienstleistungen mit Nahrungsmitteln und einer Vielzahl von Waren aus dem Non-Food-Bereich beanspruchen kann, ohne Zweifel eine bekannte Marke im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG.

a.

Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, wenn sie ein bedeutender Teil des Publikums, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, kennt (EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 47 – ÖKO-Test Verlag/Dr. Liebe [ÖKO-TEST]; EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 24 – Pago/Tirolmilch; BGH GRUR 2020, 401 Rn. 19 – ÖKO-Test I; BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 10 – Springender Pudel). Es kann dabei nicht verlangt werden, dass die Marke einem bestimmten Prozentsatz dieses Publikums bekannt ist (EuGH GRUR 2009, 1158, Rn. 24 – PAGO/Tirolmilch). Ferner genügt es, wenn ein bedeutender Teil des maßgeblichen Publikums dieses Zeichen kennt; es ist nicht erforderlich, dass dem Publikum die Eintragung des Zeichens als Marke bekannt ist (EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 49 – ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]). Erforderlich ist eine Bekanntheit als Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen (BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 10 – Springender Pudel; GRUR 2004, 235, 238 – Davidoff II). Maßgeblich sind bei der Prüfung dieser Voraussetzungen neben einer ggf. nachzuweisenden Bekanntheit im demoskopischen Sinne alle relevanten Umstände des Falles, mithin insbesondere der Marktanteil der älteren Marke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (EuGH GRUR 2009, 1158 – Pago/Tirolmilch; GRUR Int. 2000, 73 Rn. 23 ff. – Chevy; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 37 – WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1114 Rn. 10 – Springender Pudel; GRUR 2015, 1214 Rn. 20 – Goldbären; GRUR 2014, 378 Rn. 22 – OTTO Cap).

b.

Nach diesen Grundsätzen weist die Widerspruchsmarke zu 1. in Deutschland sowohl heute als auch bereits zum Kollisionszeitpunkt, dem Anmeldetag der angegriffenen Marke am 4. Januar 2020, aufgrund langjähriger intensiver Benutzung eine hohe Bekanntheit i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG in der Gesamtbevölkerung und damit bei allen beteiligten Verkehrskreisen auf.

aa.

Die Tatsachen, aus denen sich die Bekanntheit einer Marke ergibt, können allgemein geläufig und deshalb offenkundig i. S. des § 291 ZPO sein und daher bei der Prüfung der relevanten Umstände des Streitfalls heranzuziehen sein (BGH GRUR 2011, 1043 Rn. 49 TÜV II). Die Kenntnis davon darf sich das Gericht ohne Beteiligung der Parteien auch durch private Beobachtung verschaffen (BGH NJW 2007, 3211). Typische Informationsquellen für allgemeinkundige Tatsachen sind insbesondere jedermann zugängliche verlässliche Quellen aus denen man sich ohne Fachkunde unterrichten kann (MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, ZPO § 291 Rn. 5 ff.).

bb.

Im Bereich von Einzelhandelsdienstleistungen ist die Widerspruchsmarke LIDL nach Kenntnis der Senatsmitglieder, die zum angesprochenen Verkehr gehören, eine der mit am stärksten auf dem Markt präsenten Marken im Einzelhandel. Dies folgt aus dem gerichtsbekannten jahrzehntelangen Einsatz der LIDL-Marken im Bereich des Einzelhandels mit sehr hohen Umsätzen, einem bedeutenden Marktanteil und umfangreicher wöchentlicher Werbung in verschiedensten digitalen und analogen Medien durch den fünftgrößten Einzelhandelskonzern der Welt mit 12.500 Filialen weltweit (vgl. u. a. FOCUS, Heft 47/2025, Aldi gegen Lidl – wer ist besser?, S. 50 ff. m. w. N.; https://de.wikipedia.org/wiki/Lidl). In Deutschland verfügt Lidl über mehr als 100.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und mehr als 3.250 Filialen und wurde seit 2013 jeweils als „Händler des Jahres“ in der Kategorie „Discounter“ ausgezeichnet (vgl. https://unternehmen.lidl.de/). Die Marke LIDL belegt in Brand Rankings seit geraumer Zeit vordere Plätze (vgl. z. B. https://medienrot.de/yougov-global-best-brand-ranking-mercedes-benz-und-lidl-als-beste-deutsche-marken-in-globaler-top-10/). Zugleich ist Lidl das Unternehmenskennzeichen zahlreicher Gesellschaften innerhalb der Schwarz Gruppe. Die Marke LIDL entspricht den Anforderungen des Bundesgerichtshofs an eine bekannte Marke, da sie während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (vgl. BGH GRUR 2011, 1043 Rn. 49 – TÜV II; GRUR 2014, 378 Rn. 27 – OTTO CAP). Die 2. Beschwerdekammer des EUIPO hat bereits in einer Entscheidung (20.06.2012, R1036/2011-2 Rn. 42– LIL/LIDL) aus dem Jahr 2012 eine Bekanntheit der Wortmarke LIDL (UM 4 746 327) für den Einzelhandel mit Nahrungsmitteln aufgrund der vorgelegten umfangreichen Unterlagen insbesondere mit Bezug auf die Situation in Deutschland angenommen. In den letzten 14 Jahren konnte die Bekanntheit – nicht zuletzt durch umfangreiche Werbeaktionen und Ausweitung der Filialen in Deutschland – noch weiter gesteigert werden.

Danach ist davon auszugehen, dass es sich bei der Widerspruchsmarke LIDL um eine jedenfalls im Einzelhandel mit Nahrungsmitteln und Non-Food-Artikeln seit Jahrzehnten umfassend benutzte Marke handelt, die den für den Sonderschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG erforderlichen Bekanntheitsgrad aufweist. Dies gilt zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten, nämlich dem Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke und dem Entscheidungszeitpunkt. Die festgestellte Bekanntheit kommt auch der vorliegenden, erst im Jahr 2019 angemeldeten Widerspruchsmarke, die mit den vorbenutzten LIDL-Marken und dem gleichnamigen Unternehmenskennzeichen weitgehend übereinstimmt, zu (vgl. zur vergleichbaren Frage im Rahmen der gesteigerten Kennzeichnungskraft Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 161, 164).

2.

Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt weiterhin voraus, dass das angegriffene Zeichen – seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr unterstellt – in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 29 – Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Rn. 41 – adidas/Marca; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 54 – TÜV II, GRUR 2015, 1214 Rn. 20 – Goldbären, GRUR 2020, 401 Rn. 28 – ÖKO-TEST I). Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH, GRUR Int 2011, 500 Rn. 56 – TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. – Intel/CPM; GRUR 2008, 503 Rn. 41 – adidas/Marca; GRUR 2004, 58 Rn. 30 – Adidas/Fitnessworld; BGH, GRUR 2020, 401 Rn. 28 – ÖKO-TEST I; GRUR 2017, 75 Rn. 37 – Wunderbaum II; GRUR 2015, 1214 Rn. 20 – Goldbären). Eine gedankliche Verknüpfung ist anzunehmen, wenn die jüngere Marke dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher die ältere Marke in Erinnerung ruft (EuGH a. a. O. Rn. 60 – Intel/CPM). Bei fehlender Zeichenähnlichkeit kommt ein Anspruch nach § 9 Abs. 1 Rn. 3 MarkenG nicht in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2009, Rn. 49 – OSTSEE-POST; GRUR 2015, 75 Rn. 32 – Goldbären; GRUR 2020, 401 Rn. 28 – ÖKO-TEST I).

a.

Die maßgeblichen Verkehrskreise, in denen die ältere Marke Bekanntheit erlangt haben muss, werden durch das von der älteren Marke angesprochene Publikum gebildet; hier also die Endverbraucher, die die Einzelhandelsdienstleistungen der Widersprechenden in Anspruch nehmen. Demgegenüber richten sich die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der angegriffenen Marke im Wesentlichen an Fachkreise. Nachdem letztere aber auch Endverbraucher sind, überschneiden sich die beiderseitigen Verkehrskreise. Welche Verkehrskreise die gedankliche Verknüpfung vornehmen müssen, hängt von der Art der geltend gemachten Beeinträchtigung ab (vgl. Nordemann-Schiffel in Ingerl/Rohnke/Nordemann, 4. Aufl. 2023, MarkenG, § 14 Rn. 1258). Im Falle der Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft ist ausschließlich auf die von der älteren Marke angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (Nordemann-Schiffel in Ingerl/Rohnke/Nordemann, a. a. O, § 14 Rn. 1281 m. w. N.) – vorliegend also auf die Endverbraucher.

b.

Der Schutz der bekannten Marke nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt ebenso wie § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG eine Ähnlichkeit zwischen den Kollisionszeichen voraus. Die Markenähnlichkeit ist dabei im Ausgangspunkt nach den auch für § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG geltenden Grundsätzen zu beurteilen, mithin kann sie sich gleichermaßen aus Übereinstimmungen im Klang, im (Schrift)bild oder in der Bedeutung ergeben (vgl. BGH GRUR 2015, 1214 Rn. 34 – Goldbären; GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender Pudel), wobei es auch hier auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken ankommt, wenngleich im Rahmen des Bekanntheitsschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG anders als bei § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht erforderlich ist, dass eine Verwechslungsgefahr oder Herkunftstäuschung besteht, sondern es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem jüngeren Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen (EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 29 u. 31 – Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Rn. 41 – adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Rn. 30 – Intel/CPM; BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 33 – Springender Pudel).

Ausgehend davon weisen die Vergleichszeichen aufgrund der klanglich identischen und schriftbildlich hochgradig ähnlichen Übernahme der Buchstabenfolge „LIDL“ am Beginn der angegriffenen Marke Lidlship entgegen der Auffassung der Markenstelle eine markenrechtlich noch relevante, nicht zu vernachlässigende Ähnlichkeit auf.

Zwar tritt die Buchstabenfolge „Lidl“ innerhalb des angegriffenen Zeichens nicht gesondert hervor, sondern verbindet sich mit der nachgestellten Buchstabenfolge „ship“ zu einem einheitlichen Zeichen. Zu beachten ist allerdings, dass bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit eine durch umfangreiche Benutzung erworbene Stärkung der Kennzeichnungskraft eines Zeichens dazu führen kann, dass dem Zeichen vom Verkehr auch dann ein Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnommen wird, wenn es ihm nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen, jüngeren Zeichens begegnet (BGH GRUR 2003, 880, 881-City Plus).

c.

Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen Lidlship und LIDL besteht aufgrund des am – regelmäßig stärker beachteten – Wortanfang klanglich identisch und schriftbildlich hochgradig ähnlich in die angegriffene Marke übernommenen Wortes LIDL trotz der deutlichen Unterschiede am Wortende jedenfalls unterdurchschnittliche klangliche und weit unterdurchschnittliche schriftbildliche Ähnlichkeit. Begrifflich sind die Zeichen unähnlich.

aa.

Die Vergleichszeichen sind klanglich unterdurchschnittlich ähnlich. Zwar sind die Buchstaben LIDL bzw. Lidl klanglich identisch. Die aus acht Buchstaben bestehende angegriffene Marke „Lidlship“ (Lidl-ship) wird jedoch zweisilbig ausgesprochen, während die Widerspruchsmarke lediglich vier Buchstaben umfasst und nur aus einer Silbe besteht. Auch die Vokalfolge (i – i bzw. i) weicht voneinander ab. Hierdurch unterscheidet sich der Klang- und Betonungsrhythmus erheblich voneinander. Hinzu kommt, dass die Wortendung der angegriffenen Marke durch das am Stück ausgesprochene „ship“ deutlich vom Wortende der Widerspruchsmarke abweicht. Zwar wird der Wortanfang im Allgemeinen – so auch hier – stärker beachtet, jedoch verleiht die Endsilbe dem angegriffenen Zeichen ein markant anderes Klanggefüge. Daher ist auch ein Überhören der bestehenden Klangverschiedenheit selbst bei schneller und undeutlicher Aussprache nicht zu erwarten.

bb.

In schriftbildlicher Hinsicht sind die sich gegenüberstehenden Zeichen weit unterdurchschnittlich ähnlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß mit etwas größerer Sorgfalt wahrgenommen werden, als im eher flüchtigen Klangbild, das bei mündlicher Benennung entsteht. Die markanten Unterschiede bei der Wortlänge und das deutlich abweichende Wortende aufgrund des zusätzlichen Elements „ship“ der jüngeren Marke – drei der vier Buchstaben haben in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung – bewirken einen erheblichen schriftbildlichen Unterschied.

cc.

Eine begriffliche Ähnlichkeit liegt nicht vor, da die Marken jeweils als Phantasiebezeichnungen aufgefasst werden. Mögliche Assoziationen des Verkehrs hinsichtlich der angegriffenen Marke zu Begriffen wie „leadership“ führen zusätzlich von einer begrifflichen Ähnlichkeit weg.

d.

Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind – wie die Markenstelle für Klasse 35 zutreffend festgestellt hat – hinsichtlich „Beratung im Bereich Geschäftsführung und Marketing“ der angegriffenen und „Werbung“ der Widerspruchsmarke hochgradig ähnlich (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 12.01.2011, 29 W (pat) 51/10 – E-tat/ETAX). Die Beratung eines Unternehmens umfasst typischerweise auch Konzeption und Ausgestaltung seiner Werbung sowie finanzielle Aspekte, um den Kunden von der Marketingberatung bis hin zur Ausführung der daraufhin beauftragten konkreten Werbedienstleistungen alles aus einer Hand anbieten zu können (vgl. BPatG, Beschluss vom 11.02.1998, 29 W (pat) 113/97). Im Übrigen liegt – wie im Beschluss des DPMA vom 4. April 2022 zutreffend dargestellt – mittelgradige bis unterdurchschnittliche Ähnlichkeit vor. Zwischen den Einzelhandelsdienstleistungen, für die die überragende Bekanntheit der Widerspruchsmarken besteht, und den Dienstleistungen der angegriffenen Marke ist hingegen keine Ähnlichkeit anzunehmen.

e.

Trotz der unterdurchschnittlichen phonetischen und weit unterdurchschnittlichen schriftbildlichen Markenähnlichkeit ist bei Berücksichtigung eines überragenden Bekanntheitsgrades der Widerspruchsmarke im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung (vgl. dazu BGH GRUR 2020, 401 Rn. 38 – ÖKO-TEST I) davon auszugehen, dass der Verkehr selbst dann, wenn ihm das angegriffene Einwortzeichen bei Dienstleistungen begegnet, die zu den Einzelhandelsdienstleistungen der Widerspruchmarke zu 1. unähnlich sind, an das ihm bekannte Markenzeichen der Widersprechenden denkt und die angegriffene Marke gedanklich mit diesem verknüpft (vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss vom 25. März 2021, 30 W (pat) 23/19 – DEGOBASF/BASF). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass es sich bei der Widerspruchsmarke zu 1. zugleich um ein ebenfalls weithin bekanntes Firmen- bzw. Unternehmenskennzeichen handelt. Bei einer derartigen Bekanntheit kann das Zeichen zu einem wertvollen, einer selbständigen wirtschaftlichen Verwertung zugänglichen Besitzstand werden (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 14 Rn. 361 m. w. N.). Es löst sich in der Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs zunehmend von den Waren und Dienstleistungen, für die es geschützt ist und benutzt wird. Dies kann zur Folge haben, dass der Verkehr dieses Zeichen auch dann als Hinweis auf die berühmte Marke der Widersprechenden und ihrer Unternehmensbezeichnung auffasst, wenn es ihm außerhalb des Waren- und/oder Dienstleistungsbereichs, für den es eine überragende Bekanntheit und Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen kann, als Bestandteil eines jüngeren Zeichens begegnet. Je deutlicher und „unverfälschter“ die übernommene Marke dabei in dem angegriffenen Kennzeichen hervortritt, umso eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass es auch als solches erkannt und als Hinweis auf die ältere Markeninhaberin aufgefasst wird (BPatG GRUR 2022, 1753 Rn. 25 – dOCUMENTA; Beschluss vom 25.03.2021, 30 W (pat) 23/19 – DEGOBASF/BASF).

Das am mehr beachteten Beginn des angegriffenen Zeichens klanglich identisch übernommene „Lidl“ ist aufgrund der sprachlichen Zäsur zum nachfolgenden „ship“ auch im Einwortzeichen „Lidlship“ problemlos identifizierbar. Dies wird durch die im Hochdeutschen ungewöhnliche Aneinanderreihung von „d“ und „l“, das Fehlen des Dehnungs-e zwischen „i“ und „d“, sowie die Seltenheit des Nachnamens „Lidl“, die die Aufmerksamkeit der Verbraucher zusätzlich auf den Beginn des Zeichens lenkt, noch unterstützt. Hinzu kommt, dass sich der identisch übernommene Bestandteil durch das Hinzufügen der weiteren Buchstaben „ship“ in der angegriffenen Marke nicht zu einem neuen, einheitlichen Begriff mit sinnhafter Bedeutung verbindet. Dies gilt selbst dann, wenn die Marke von einigen Verkehrsteilnehmern mit „Lidlschiff“ übersetzt werden sollte, denn „Lidl“ bleibt darin mangels sinnvoller Gesamtbedeutung klar erkennbar. Auch demjenigen Teil des Verkehrs, der in der Marke eine Zusammenziehung von Lidl und dem englischen Wort leadership sieht und daher zu der Bedeutung „Lidl Führung“ oder „Lidl Leitung“ gelangt, wird „Lidl“ als eigenständiges Element ins Auge springen.

3.

Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG sind erfüllt.

a.

Es liegen die Voraussetzungen der unlauteren Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke zu 1. vor (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 25.03.2021, 30 W (pat) 23/19 – DEGOBASF/BASF; Beschluss vom 30.07.2025, 26 W (pat) 25/23 – NAIKE/NIKE). Wie oben bereits ausgeführt (II. 2 a.), ist eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung ausschließlich aus Sicht der Verkehrskreise zu beurteilen, an die sich die bekannte ältere Marke richtet, bei dieser müssen die negativen Folgen auftreten.

Unter „Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft“ ist die Minderung der Kennzeichnungskraft durch die Benutzung des identischen oder eines ähnlichen Zeichens zu verstehen („Verwässerung“). Sie liegt vor, wenn die Eignung der Marke, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und benutzt wird, als vom Inhaber dieser Marke stammend zu identifizieren, geschwächt wird, weil die Benutzung der jüngeren Marke zur Auflösung der Identität der älteren Marke und ihrer Bekanntheit beim Publikum führt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die ältere Marke, „die eine unmittelbare Verbindung mit den von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen hervorrief, dies nicht mehr zu bewirken vermag“ (EuGH GRUR-RS 2020, 2683 Rn. 77 – BURLINGTON). Je mehr die ältere Marke einen einmaligen Charakter aufweist, desto mehr ist die Benutzung einer identischen oder ähnlichen jüngeren Marke geeignet, die Unterscheidungskraft der älteren Marke zu beeinträchtigen (EuGH GRUR 2009, 56 Rn. 74 – Intel). Erforderlich ist es aber festzustellen, dass sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, infolge der Benutzung des jüngeren Zeichens ändert oder jedenfalls die Gefahr einer künftigen Änderung des Verhaltens ernsthaft droht (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 14 Rn. 410; EuGH GRUR 2009, 56 Rn. 77 – Intel). Ob die Unterscheidungskraft beeinträchtigt wird, ist im Hinblick auf alle Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei (auch hier) grundsätzlich eine Wechselwirkung zwischen dem Ausmaß der Bekanntheit des älteren Zeichens und der Ferne oder Nähe der betreffenden Waren/Dienstleistungen besteht. Eine Beeinträchtigung liegt umso eher vor, je größer die Unterscheidungskraft (und Wertschätzung) der Marke ist. Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem angegriffenen Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft der älteren Marke in unlauterer Weise beeinträchtigt (BGH GRUR 2020, 401 Nr. 41 – ÖKO-TEST I; GRUR 2021, 482 Nr. 61 – RETROLYMPICS).

Bei einer „überragenden Bekanntheit“ des älteren Widerspruchszeichens kommt darüber hinaus ein praktisch alle Waren und Dienstleistungen erfassender Verwässerungsschutz in Betracht wie er etwa bei Marken wie z. B. „Allianz“, „BASF“, „adidas“ und „LEGO“ anerkannt worden ist (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 14 Rn. 411).

b.

Die überragend bekannte Widerspruchsmarke LIDL, die zugleich Firmenkennzeichen ist, wird aufgrund der langjährigen und intensiven Benutzung, der starken Marktpräsenz und der umfangreichen Werbemaßnahmen durch die Beschwerdeführerin mit deren Einzelhandelsdienstleistungen verbunden.

Angesichts der hohen Bekanntheit der Widerspruchsmarke (sowie des Firmenzeichens) begründet allein die – im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG zu unterstellende – Benutzung eines mit der Widerspruchsmarke ähnlichen Zeichens durch ein anderes Unternehmen/Person vor allem auch mit Blick auf den einmaligen Charakter der Widerspruchsmarke ohne weiteres die Gefahr, dass die Eignung der älteren Marke als individueller Herkunftshinweis wahrgenommen zu werden, geschwächt wird.

Hinzu kommt, dass die Widersprechende zwar im Bereich der Personalberatung bisher nicht aktiv ist, jedoch nach unwidersprochenem Vortrag neben dem Einzelhandel auch Dienstleistungen wie Stromversorgung unter „Lidl Strom“, Fotodienste unter „lidl-fotos.de“, Telekommunikationsdienstleistungen unter „LIDL CONNECT“, Reisen unter „lidl-reisen.de“, erbringt und eine Kundenkarte mit Bezahlfunktion unter „LiDL PLUS“ eingeführt hat. In Bezug auf die wissenschaftliche Beratung und Forschung hat die Beschwerdeführerin zumindest bereits mit Hochschulen kooperiert und war – insbesondere bereits vor Erhebung des Widerspruchs – in der Unterstützung von Start-Ups engagiert. Dies zeigt, dass die Widerspruchsmarke auch in weiteren Bereichen über ihr Kerngeschäft des Einzelhandels hinaus umfangreich tätig geworden ist, was die Annahme rechtfertigt, dass die Benutzung eines mit ihr identischen oder ähnlichen Zeichens auch in diesem Kontext die Erinnerung an sie wachruft.

c.

Die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft erfolgt schließlich in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund. Dass es ihm um die Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen geht, hat der Beschwerdegegner noch nicht einmal behauptet. Ein rechtfertigender Grund ist auch nicht ersichtlich. Er hat lediglich erklärt, dass seine Marke ein Akronym darstelle, das zusammengesetzt sei aus den für seinen Coaching-Ansatz relevanten Begriffen „Lernen“, „Integrität“, „Demut“, „Liebe“, „Selbstbewusstsein“, „Handeln“, „Inspiration“ und „Power“. Dem angesprochenen Verkehr ist in keiner Weise erkennbar, was das Akronym bedeutet. Weder liegt ein wertvoller, nicht an die bekannte Marke angelehnter Besitzstand vor, noch besteht eine über lange Zeit gefestigte Marktgewohnheit. Die vorgenannten Einzelbegriffe und die Bezeichnung „Lidlship“ sind nicht einmal Bestandteil eines anerkannten Coaching-Konzepts z. B. im Sinne des 8-Stufen-Modelles von John Kotter, aus dem sich diese Buchstabenfolge nach Angaben des Beschwerdegegners ergeben soll.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist daher erfolgreich.

C.

Da die angegriffene Marke bereits aufgrund der Widerspruchsmarke zu 1. löschungsreif ist, kann dahingestellt bleiben, ob eine Löschung auch aufgrund der Widerspruchsmarke zu 2. möglich ist.

D.

Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.

E.

Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem nur die Widersprechende hilfsweise – für den Fall der Erfolglosigkeit ihrer Beschwerde – einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hatte und eine solche vom Senat auch nicht als sachdienlich erachtet worden ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

  1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
  2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
  3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
  4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
  5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
  6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Mittenberger-Huber Fehlhammer Rohlff

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