Abmahnung der Auto-Intern GmbH durch Schneiders & Behrendt wegen Urheberrechtsverletzung an VCDS-Software

06. Oktober 2026
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Uns liegt eine Abmahnung der Auto-Intern GmbH vor. In dieser wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, ein Diagnosegerät mit vorinstallierter, gecrackter VCDS-Software erworben bzw. genutzt und somit gegen urheberrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben.

Die Abmahnung der Auto-Intern GmbH im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben der Auto-Intern GmbH, vertreten durch Schneiders & Behrendt PartmbB, wird näher ausgeführt, dass unsere Mandantschaft ein sogenanntes Bundle aus Diagnosegerät und Software erworben haben soll. Bei der Software soll es sich nach Auffassung der Gegenseite um eine unautorisierte bzw. „gecrackte“ Version der VCDS-Software gehandelt haben.

Dies stelle nach Auffassung der Gegenseite eine Urheberrechtsverletzung dar. Genannt werden unter anderem § 69c Nr. 1 UrhG, § 69c Nr. 2 UrhG, § 95a Abs. 1 UrhG, § 95a Abs. 3 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG, §§ 97 Abs. 1, 98 UrhG sowie § 101 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 242 BGB. Bei dem Verletzungsgegenstand handelt es sich um VCDS-Computerprogramme bzw. Diagnosesoftware im Zusammenhang mit einem Diagnosegerät.

Infolgedessen wird unsere Mandantschaft zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Entfernung der Software, zur Überlassung des Diagnosesteckers sowie gegebenenfalls zur Auskunft aufgefordert. Zudem werden Schadensersatz in Höhe von 507,34 Euro und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 296,07 Euro geltend gemacht. Im Rahmen eines Vergleichs wird ein Betrag in Höhe von 690,00 Euro genannt. Eine konkrete Vertragsstrafe wird in der vorformulierten Unterlassungserklärung nicht beziffert, sondern soll nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall gerichtlich überprüft werden.

Unsere Empfehlung: Keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Auto-Intern GmbH

Jedes Abmahnschreiben sollte einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Das gilt insbesondere und gerade auch dann, wenn tatsächlich eine Rechtsverletzung vorlag und die Abmahnung grundsätzlich berechtigt war.

Bei einer vorformulierten Unterlassungserklärung ist besondere Vorsicht geboten, da diese unnötige Verpflichtungen enthalten oder zu weit gefasst sein kann.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche oder ähnliche Abmahnung erhalten?

Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben. Wir beraten Sie umfassend zu allen relevanten Punkten der jeweiligen Abmahnung, wie Unterlassung, Unterlassungserklärung, Beseitigung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung.

Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen oder uns unverbindlich eine E-Mail mit Ihrer Abmahnung zu übersenden. Gerne helfen wir Ihnen schnell und kompetent mit einer günstigen Erstberatung weiter oder vertreten Sie bundesweit außergerichtlich oder gerichtlich.

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