E-Rezept-Rabatt: Unklare Bedingungen in der Werbung
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat
Urteil vom 23.07.2026
Az.: 6 U 25/26
Tenor
I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 09.01.2026 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – Az. 2-10 O 144/25 -wie folgt abgeändert:
- Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs
1.1 in einem Fernsehwerbespot mit der Aussage „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20,-Euro Zuzahlungen sparen“ zu werben, wenn dabei zugleich folgende Darstellung im Rahmen des Fernsehwerbespots eingeblendet wird:
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1.2 auf der Internetseite unter „www.(…).com“ für ein 20,-Euro E-Rezept-Rabatt zu werben mit „E-Rezept-Rabatt: Automatisch sparen auf Zuzahlungen und mitbestellte Produkte.“, wenn dies wie folgt sich darstellt:
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und der Hinweis, dass Arzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, ausgenommen werden sich in den angeschlossenen „Rabattbedingungen“ findet, die wie folgt gefasst sind:
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und/oder
auf der Internetseite unter „www.(…).com“ für ein 20,-Euro E-Rezept-Rabatt zu werben mit „E-Rezept-Rabatt: Automatisch sparen auf Zuzahlungen und mitbestellte Produkte.“, wenn dies wie folgt sich darstellt:
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und der Hinweis, dass Arzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, ausgenommen werden sich in dem Hinweis „3“ findet, die wie folgt gefasst sind:
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II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I.
Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.
Die Antragstellerin ist die Interessenvertretung der niedergelassenen Apotheken im Bezirk1. Die Antragsgegnerin ist eine in den Niederlanden auch für den Versandhandel mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln zugelassene Apotheke und berechtigt, auch gesetzlich Versicherte in Deutschland mit Arzneimitteln zu versorgen und gegenüber den Krankenkassen abzurechnen.
Streitgegenständlich sind Werbeaussagen im Zusammenhang mit einem „20,- Euro E-Rezept-Rabatt“, die zum einen in einem Fernsehwerbespot erfolgen (Antrag Ziffer 1.1) und zum anderen im Internet, hier wiederum auf zwei verschiedenen, nicht miteinander verlinkten Webseiten der Antragsgegnerin, eingestellt sind (Antrag Ziffer 1.2 in zwei Alternativen).
Dem vorliegenden Verfahren ging ein weiteres einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. … voraus, in welchem der (Vorgänger-)Fernsehwerbespot in leicht abgewandelter Form streitgegenständlich war.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 09.01.2026 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich Antrag Ziffer 1.1 (Fernsehwerbespot) fehle es im Hinblick auf die gesprochene Aussage „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20,- Euro auf Zuzahlungen sparen“ bereits am Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG sei widerlegt, da exakt diese Aussage auch im Vorgängerwerbespot enthalten gewesen, seinerzeit von der Antragstellerin jedoch nicht angegriffen worden sei. Die jetzige Geltendmachung erfolge verspätet; die sechswöchige Regelfrist im OLG-Bezirk Frankfurt sei abgelaufen. Vorausgesetzt, die Angriffspunkte „bis zu 20 Euro je Medikament“ und „fehlende konkrete Berechenbarkeit des ausgelobten Rabatts“ seien überhaupt Gegenstand des Antrags zu Ziffer 1.1, komme eine Irreführung im Ergebnis nicht in Betracht. Die Angaben im Fernsehspot könnten nicht isoliert betrachtet werden, sondern es seien die Erläuterungen der in Bezug genommenen Internetseite „www.(…).com“ zu berücksichtigen. In Ansehung der konkreten Einzelfallumstände stelle sich die in dem Werbespot enthaltene Verweisung auf besagte Webseite, die sodann die konkreten Rabattbedingungen enthalte, als ausreichend dar. Hierbei falle ins Gewicht, dass der Verbraucher nicht in Zugzwang zu einer unmittelbaren Entscheidung über das Einreichen eines E-Rezepts bei der Antragsgegnerin gerate, sondern sich damit in Ruhe und unter Aufsuchen der Webseite befassen könne. Der angesprochene Verkehr verstehe die Angabe „bis zu 20 € Medikament“ so, dass er bei der Einlösung eines E-Rezepts einen Rabatt von bis zu 20,- Euro erlangen könne, was auch zutreffend sei, denn bei der Antragsgegnerin würden Medikamente mit einem AVP von 1.000,- Euro und mehr unstreitig verkauft werden. Unerheblich sei, dass dies in der Praxis möglicherweise vergleichsweise selten vorkomme. Durch die Erläuterungen der Rabattbedingungen auf der Webseite werde der durchschnittliche situationsadäquat aufmerksame Verbraucher transparent darüber aufgeklärt, dass und wie die Höhe des Rabatts von dem Verkaufspreis (AVP) des jeweiligen Medikaments abhänge. Die Argumentation der Antragstellerin, dem Verbraucher sei die konkrete Rabatthöhe deshalb nicht bekannt und errechenbar, weil er regelmäßig keine Kenntnis von dem Verkaufspreis des jeweiligen Medikaments habe, verfange – auch mit Blick auf die in Bezug genommene BGH-Entscheidung „Gutscheinwerbung II“ vom 06.11.2025 (Az. I ZR 182/22, GRUR 2025, 1861 Rn. 71) – nicht. Denn hiernach sei dem Transparenzgrundsatz bereits dann Genüge getan, wenn der Rabattbetrag grundsätzlich bestimmt oder auf bestimmte Weise berechenbar sei, ohne dass der Patient in jedem Fall Kenntnis über die Höhe seines Rabatts erlangen müsse. Selbiges gelte im Rahmen der Anträge Ziffer 1.2 in der ersten und zweiten Alternative. Bei der dort weiteren Angabe „mitbestellte Produkte“ handele es sich nicht um eine dreiste Lüge, sondern lediglich um eine Halbwahrheit. Soweit der Verbraucher bei unbefangenem Lesen die Angabe dahingehend verstehe, dass unter „mitbestellte Produkte“ auch rezeptfreie Arzneimittel fallen würden, werde er über den gegenteiligen Umstand in ausreichendem Maße mittels der im Internet zur Verfügung gestellten Erläuterungen aufgeklärt. Im Falle von Antrag Ziffer 1.2 Alt. 1 sei hierbei zu berücksichtigen, dass die Internetseite „www.(…).com“ nur durch händische Eingabe erreichbar sei, sie dem Verbraucher also aus dem Fernsehwerbespot bekannt sein müsse und der Verbraucher mithin schon aus diesem Spot die Einschränkung der „mitbestellten Produkte“ (dort als Fußnotenhinweis) kenne.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin, mit der sie den Erlass der einstweiligen Verfügung weiterverfolgt.
Die Dringlichkeitsvermutung hinsichtlich Antrag Ziffer 1.1 sei nicht widerlegt. Aus der Gesamtschau der Umstände könne nicht abgeleitet werden, dass die Antragstellerin nachlässig agiert habe, zumal die sechswöchige Frist bei einer Kenntniserlangung vom ersten Fernsehwerbespot am 11.10.2025 entgegen der Darstellung des Landgerichts noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Aussage „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20,- Euro Zuzahlung sparen“ sei objektiv falsch, denn die gesetzliche Zuzahlung pro Medikament betrage max. 10,- Euro. Hinsichtlich der beiden Angriffspunkte „bis zu 20,- Euro je Medikament“ und der fehlenden konkreten Berechenbarkeit des ausgelobten Rabatts habe das Landgericht schon im Ansatz außer Acht gelassen, dass es sich vorliegend um eine sensible Thematik handele, bei der es nach deutschem Recht grundsätzlich unzulässig sei, überhaupt Vergünstigungen auszuloben. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Wert von 20,- Euro (bzw. dem hierfür erforderlichen Medikamentenpreis) um einen in der Praxis faktisch nicht vorkommenden Betrag handele und darüber hinaus der Patient auch keinerlei Einfluss habe, in welche Kategorie der Bonifizierung er falle. Damit unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt von anderen Gestaltungen. Die vom Landgericht vertretene Auffassung zur konkreten Berechenbarkeit und der aus der BGH-Entscheidung „Gutscheinwerbung II“ abgeleitete Umkehrschluss, eine Irreführung scheide bei bloßer Mitteilung des Berechnungsmaßstabs aus, könnten nicht überzeugen. Es könne nicht ausreichen, nur die abstrakten Parameter der Berechnung mitzuteilen; vielmehr müsse es sich um eine Berechnungsmöglichkeit von Wert handeln. Vorliegend müsse der Verbraucher das Angebot der Antragsgegnerin tatsächlich in Anspruch nehmen, um festzustellen, welchen Preis die ihm über seine elektronische Gesundheitskarte abrufbare Verschreibung habe; allein die Zurverfügungstellung der Berechnungsmethode helfe ihm gerade nicht. Hinsichtlich der „mitbestellten Produkte“ genüge die Einschränkung in den Rabattbedingungen bzw. mittels Hochzahl entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 30.03.2026 (EA-OLG 11 ff.) und im Schriftsatz vom 20.07.2026 (EA-OLG 173 ff.) Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
- Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs
untersagt,
1.1 in einem Fernsehwerbespot mit der Aussage „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20,-Euro Zuzahlungen sparen“, wenn dabei zugleich folgende Darstellung im Rahmen des Fernsehwerbespots eingeblendet wird:
[Abbildung]
1.2 auf der Internetseite unter „www.(…).com“ für ein 20,-Euro E-Rezept-Rabatt zu werben mit „E-Rezept-Rabatt: Automatisch sparen auf Zuzahlungen und mitbestellte Produkte.“ wenn dies wie folgt sich darstellt:
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und der Hinweis, dass Arzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, ausgenommen werden sich in den angeschlossenen „Rabattbedingungen“ findet, die wie folgt gefasst sind:
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und/oder
auf der Internetseite unter „www.(…).com“ für ein 20,-Euro E-Rezept-Rabatt zu werben mit „E-Rezept-Rabatt: Automatisch sparen auf Zuzahlungen und mitbestellte Produkte.“ wenn dies wie folgt sich darstellt:
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und der Hinweis, dass Arzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, ausgenommen werden sich in dem Hinweis „3“ findet, die wie folgt gefasst sind:
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Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags, bestreitet mit Nichtwissen, dass die Antragstellerin den Vorgängerwerbespot zum ersten Mal am 11.10.2025 zur Kenntnis genommen habe, und führt Gesichtspunkte an, aus denen sich vielmehr eine engmaschige Kontrolle der geschäftlichen Tätigkeiten der Antragsgegnerin seitens der Antragstellerin ergebe. Hinsichtlich der Frage der Berechenbarkeit des ausgelobten Rabatts verweist die Antragsgegnerin auf die Verwaltung von E-Rezepten über die (kostenfreie) gematik-App „Das E-Rezept“ und die von der Krankenkasse zur Verfügung zu stellende App zur elektronischen Patientenakte, mittels derer der Patient sein E-Rezept aufrufen und auch den Namen des verordneten Medikaments einsehen könne, bevor er sich für eine Einlösung bei der Antragsgegnerin entscheide. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 06.07.2026 (EA-OLG 131 ff.) und im Schriftsatz vom 22.07.2026 (EA-OLG 183 ff.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
- Dem Verfügungsantrag zu Ziffer 1.1 fehlt es im Hinblick auf die gesprochene Aussage „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20,- Euro auf Zuzahlungen sparen“ nicht an dem Verfügungsgrund der Dringlichkeit.
Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 1 UWG ist nicht widerlegt. Der erst mit zweitem Verfügungsverfahren erfolgte Angriff der gesprochenen Aussage, obwohl diese in selbiger Form bereits im Vorgängerwerbespot enthalten war, stellt sich nicht als verspätet dar. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 21.11.2025 eingereicht und liegt damit noch knapp innerhalb der im OLG-Bezirk geltenden Orientierungsfrist von sechs Wochen ab Kenntniserlangung sämtlicher Tatsachen. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin auch früher – etwa im Rahmen des ersten Verfügungsverfahrens – hätte reagieren können, ist nicht dringlichkeitsschädlich
Der Senat geht, dem Vortrag der Antragstellerin entsprechend, davon aus, dass diese am 11.10.2025 Kenntnis

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 23.07.2026, Az.: 6 U 25/26