Vertragsbindung an Mobilfunk-Anbieter höchstens 24 Monate

12. August 2019
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Mobilcom-Debitel hatte in Smartphone-Verträgen eine Klausel verwendet, die Vertragslaufzeiten verlängert. Grundsätzlich ist das auch in Ordnung, allerdings darf die Vertragsbindung höchstens 24 Monate betragen. Das Landgericht Kiel erklärte die Klausel des Mobilfunk-Anbieters für rechtswidrig und stärkt dadurch die Verbraucherrechte.

Die streitgegenständliche Klausel betraf Kunden von Mobilcom-Debitel, die während eines laufenden Vertrags ein neues Handy beim Anbieter bestellten. Daraufhin empfahl der Mobilfunk-Anbieter den Kunden einen neuen Vertrag mit einer Klausel, die dessen Laufzeit nach Ablauf des ursprünglichen Vertrags um weitere 24 Monate verlängert. Das bedeutet eine effektive Vertragslaufzeit von mehr als 24 Monaten.

Die Verbraucherzentrale hatte Mobilcom-Debitel eigenen Angaben zufolge bereits vor einem Jahr wegen der Klausel abgemahnt. Nachdem sich der Anbieter geweigert hatte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, war die Verbraucherzentrale vor Gericht gezogen.

Das Landgericht Kiel entscheid infolgedessen, dass die Klausel nicht mehr verwendet werden darf. Verbraucher, die diese oder eine vergleichbare Klausel in ihrem Vertrag entdecken, können diesen kurzfristig kündigen und zu einem anderen Anbieter wechseln. Das Urteil hat zur Folge, dass die Vereinbarung über die Vertragslaufzeit unwirksam wird. Zu beachten ist jedoch, dass der Kaufvertrag und die monatlichen Raten in diesem Zusammenhang nicht vorzeitig kündbar sind.

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