Absage wegen Corona – kein Konzert, keine Messe, kein Urlaub

04. Mai 2020
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Stadion ohne Zuschauer

Fußballspiele, Konzerte, Theater, Reisen, Messen… all diese Dinge sind zurzeit nicht möglich, das wird sich wahrscheinlich so schnell auch nicht ändern. Doch was kann man als Verbraucher tun, wenn man schon vor Wochen oder Monaten gebucht bzw. Tickets gekauft hat? Können Kunden Rückerstattung fordern oder muss man einen Gutschein akzeptieren? Was ist, wenn der Veranstalter insolvent ist?

Egal ob Veranstalter, Künstler oder Verbraucher: In den letzten Wochen sind durch das Coronavirus unglaublich viele Fragen entstanden – auch bezüglich abgesagter oder verschobener Veranstaltungen und Reisen.

Wird beispielsweise ein Konzert wegen der Corona-Pandemie abgesagt, haben Ticketbesitzer einen Rückzahlungsanspruch gegen den Veranstalter. Die Künstler, die auftreten hätten sollen, verlieren ihren Honoraranspruch. Wird die Veranstaltung verschoben, kann man trotzdem Erstattung des Ticketpreises fordern. Ist man Inhaber einer Dauerkarte – vor allem im Fußball kommt dies oft vor – erfolgt die Rückerstattung anteilig. AGB-Klauseln, durch die Veranstalter eine Rückzahlung bei Vorliegen von höherer Gewalt (wozu auch die aktuelle Pandemie zählt) ausschließen, sind laut EuGH-Urteil unwirksam (Urteil v. 26.9.2013, Az.: C 509/11).

Bei Pauschalreisen gelten ähnliche Regelungen. Im Idealfall haben Verbraucher eine Reiserücktrittsversicherung dazugebucht, dann zahlen Reiseveranstalter wegen der weltweiten Reisewarnungen den Preis der Reise zurück. Generell können momentan die meisten Reisen kostenfrei storniert werden. Schwieriger wird es, wenn die gebuchte Reise erst in ein paar Monaten stattfindet.

Doch was passiert, wenn man als Verbraucher Tickets oder Reisen rückerstattet haben möchte, das Unternehmen aber mittlerweile bankrott ist? Um eine Insolvenzwelle in der Veranstaltungsbranche zu verhindern, soll eine Gutscheinlösung eingeführt werden. Denn viele Reiseveranstalter oder kleinere Kulturbetriebe können die zahlreichen Rückerstattungen finanziell einfach nicht stemmen. Die Gutscheinlösung für Veranstaltungen wurde schon vom Bundeskabinett beschlossen, sie ist außerdem auch für Reisen geplant. Letzteres gestaltet sich wegen entgegenstehenden europäischen Rechts etwas schwieriger. Die Gutscheine sollen bis zum 31.12.2021 gelten, danach hat man stattdessen wieder einen Zahlungsanspruch. Stark kritisiert wird dies aber von Verbraucherschützern: Die Regelung sei quasi ein Zwangskredit vom Verbraucher an die Veranstalter und schütze den Verbraucher, wenn das Unternehmen trotzdem Insolvenz anmelden muss, nicht genügend. Dem wird die sogenannte Härteklausel entgegengehalten, mit der finanzschwache Verbraucher entlastet werden sollen. Können sie nachweisen, dass sie sich in einer finanziellen Notlage befinden, können sie weiter Rückzahlung verlangen. Hieran wird wiederum kritisiert, dass Verbraucher dazu ihre Finanzsituation gegenüber Unternehmen komplett offenlegen müssten.

Insgesamt ist die Kultur- und Veranstaltungsszene sehr stark von der aktuellen Situation betroffen. Künstler werden kreativ und lassen sich alle möglichen Online-Aktionen einfallen. Doch das wird die Branche nicht vor einer Insolvenzwelle bewahren. Es bleibt also die Weiterentwicklung der Gutscheinlösung oder die von vielen geforderte Einrichtung eines Kulturfonds abzuwarten.

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