Abmahnung wegen selbstgenähter Schutzmasken
Grund dafür: Bezeichnungen wie Mundschutz oder Atemschutz dürfen nicht verwendet werden, wenn es sich nicht um ein Medizinprodukt handelt. Dies stellt nämlich einen Verstoß gegen die produktspezifischen Kennzeichnungspflichten aus dem Medizinproduktegesetz (MPG) dar.
Bei falscher Beschreibung muss man mit Post von Abmahnanwälten rechnen, neben einer Abmahnung drohen außerdem Straf- oder Bußgeldverfahren. Auch der Hinweis, dass es sich nicht um ein medizinisches Produkt handelt, schützt nicht vor einer Abmahnung. Allein Medizinprodukte, also Masken die klinisch bewertet wurden und eine CE-Bezeichnung haben, dürfen so bezeichnet werden.
Fleißige Näherinnen und Näher müssen sich aber keine Sorgen machen, da dieses Problem sehr leicht zu umgehen ist: Wer sein Produkt als Mundbedeckung, Mund-und-Nasen-Masken oder Behelfsmaske bezeichnet und auf den Begriff Schutz komplett verzichtet, ist auf der sicheren Seite.
Michael Nieß, 13. Mai 2020
Ich frage mich ob Anwälte die das abmahnen und ihre Clienten, sich dem Risiko aussetzen im Gegenzug auch abgemahnt und angezeigt zu werden, wegen Rechtsmißbrauch in einem besonder schwehren Fall in Verbindung mit versuchter Körperverletzung? Hat man das auch schon mal untersucht?