Aldi vs. Champagnerhersteller – Streit um Champagner Sorbet
„Champagner“ als geschützte Ursprungsbezeichnung
Die Auseinandersetzung zwischen den Champagnerherstellern und Aldi um die Namensrechte der Eissorte begann bereits 2014 und ging bis zum Europäischen Gerichtshof. Nun bestimmten die Richter, dass der Name des Sorbets das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagner“ unberechtigt ausnutzt. Darin liege nach Ansicht des OLG eine Irreführung. Zudem profitiert Aldi sehr stark von der Werbewirkung der Bezeichnung. Der Name „Champagner“ ist markenrechtlich als Herkunftsbezeichnung geschützt. Wenn Hersteller ein Getränk mit dem Namen Champagner verkaufen möchten, so müssen die Trauben aus der französischen Region Champagne verwendet werden.
Am Ende ist es eine Geschmacksfrage
Maßgeblich für den Ausgang des Verfahrens war der Geschmack des Aldi-Produkts, der im Laufe des Prozesses umfangreich diskutiert wurde. Denn eine Verkostung war nicht mehr möglich, da das Haltbarkeitsdatum des Produkts bereits 2014 abgelaufen war. Nach Meinung der Champagnerhersteller aus Frankreich sei das dominante Aroma Birne, gefolgt von Zucker, Zitronensäure und einem Hauch Alkohol. Dies sah nun auch das Gericht so. Das entscheidende Kriterium gab der EuGH vor: Demnach verletzt der Name eines Lebensmittels eine geschützte Ursprungsbezeichnung, „wenn das Lebensmittel nicht als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird.“ Zwar enthielt das Tiefkühleis Champagner. Die davon verwendete Menge genügte jedoch augenscheinlich nicht, um das notwendige Champagner-Aroma zu entfalten.
Signalwirkung für ähnliche Fälle
Öffentlich gemacht wurde der Fall von dem Champagner-Verband Civic. Laut den Anwälten des Champagner-Verbandes gehe von dem Urteil eine Signalwirkung für ähnliche Fälle aus. Da sich zuvor schon der BGH und der EuGH mit dem Fall und der Geschmacksfrage befasst haben, ließ das OLG eine Revision nicht zu.