E-Mail Werbung erfordert lückenlose Dokumentation der Einverständniserklärung jeden einzelnen Verbrauchers

09. Juli 2014
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Urteil des AG Düsseldorf vom 09.04.2014, Az.: 23 C 3876/13

Ein Werbender trägt die grundsätzliche Darlegungs- und Beweislast für eine wirksame, vorherige und ausdrückliche Einwilligung eines Verbrauchers. Dazu ist die vollständige Dokumentation jeder konkreten Einverständniserklärung nötig. Ein Zeuge, der lediglich die ordnungsgemäße Durchführung des Double-Opt-In Verfahrens beschreiben, aber keine Angaben zum konkreten Einzelfall (hier: Einverständnis für Werbeanrufe) machen kann, ersetzt die Dokumentation des Nachweises nicht.

Amtsgericht Düsseldorf

Urteil vom 09. April 2014

Az.: 23 C 3876/13

Tenor

Der Beklagtenseite wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte zu 1) an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger zur Aufnahme eines geschäftlichen Kontakts per E-Mail Kontakt aufzunehmen ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 192,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.02.2013 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den von der Klägerseite verauslagten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 219 EUR ab 03.01.2013 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages zu verzinsen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt bis auf die Kosten der Verweisung, die der Kläger trägt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Unterlassung der Zusendung unverlangter Werbemails.

Die Beklagte zu 1) etabliert zum November 2012 das G-portal „XXX.de“ und betreibt dieses seither. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Über das Portal verschickt die Beklagte zu 1) regelmäßig Newsletter an ca. 28.000 Empfänger.

Der Kläger ist als Rechtsanwalt tätig und verwahrt sich gegen die Zusendung von Werbung seit April 2006 bzw. Januar 2009 auch auf seiner Internetseite und seit dem 16.02.2009 durch einen Eintrag seiner sämtlichen Adressdaten in die Robinsonliste des DDV.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Newsletter nur versandt wird, wenn der Empfänger sich zuvor für den Erhalt des Newsletter angemeldet und die Anmeldung auf Erhalt einer Bestätigungsmail hin bestätigt hat, sogenanntes Double-opt-in Verfahren.

Zwischen den Parteien ist weiter streitig, ob von der Beklagtenseite am 22.11.2012 um 21:06 Uhr per E-Mail ein Werbeschreiben an die Adresse „####@##.##“ gesandt wurde, in welchem für die von der Beklagtenseite auf der Seite „XXX.de“ angebotenen Dienstleistungen geworben wird. Auf die Anlage K1 wird Bezug genommen.

Der Kläger mahnte die Beklagtenseite mit Schreiben vom 23.11.2012 unter Fristsetzung bis zum 07.12.2012 ab. Auf die Anlage K2 wird Bezug genommen. Die Beklagtenseite gab keine Unterlassungserklärung ab.

Der Kläger behauptet, er habe am 22.11.2012 um 21:06 Uhr von der Beklagten zu 1) an die Adresse „####@##.##“ per E-Mail ein Werbeschreiben, Anlage K1, erhalten. Auf die Anlage K3, Header der E-Mail K1, wird Bezug genommen. Die E-Mail sei aus seinem Outlookprogramm heraus gedruckt worden, Änderungen seien durch den Kläger nicht möglich.

Der Newsletter sei ohne Einwilligung des Klägers versandt worden. Gleiches gelte für die angebliche Anmeldung am 22.02.2013.

Am 25.03.2013, 10:59 Uhr, habe er erneut einen Newsletter der Beklagten zu 1) an die E-Mail-Adresse „####@##.##“ erhalten. Auf die Anlage K7 nebst Vorbringen im Schriftsatz vom 30.09.2013 Seite 2 und Seite 3 sowie auf die Anlage K8 wird Bezug genommen.

Der Kläger hat den Streitwert zunächst mit 9.000 EUR angegeben und die Klage beim Landgericht Düsseldorf anhängig gemacht. Dieses hat den Streitwert auf 3500 EUR festgesetzt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen. Der Kläger hat zunächst auch beantragt, die Beklagtenseite zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu geben, welche Daten zu seiner Person bei ihrem Unternehmen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und an welche Personen oder Stellen diese Daten übermittelt wurden bzw. werden. Diesen Antrag hat der für erledigt erklärt, nachdem die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 05.07.2013 vorgetragen hat, dass keinerlei Daten zu der Person des Klägers bei den Beklagten gespeichert seien, da die Beklagten sämtliche Daten zur Person des Klägers gelöscht hätten. Eine Weitergabe von Daten zu der Person des Klägers an Dritte sei nicht erfolgt. Die Beklagtenseite ist der Erledigungserklärung binnen einer zweiwöchigen Frist nicht entgegengetreten.

Orientiert an den jeweiligen Streitwerten beantragt der Kläger:

Der Beklagtenseite es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte zu 1) an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger zur Aufnahme eines geschäftlichen Kontakts per E-Mail Kontakt aufzunehmen ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.

Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 338,50 EUR bzw. mit Antrag vom 14.06.2013 an ihn 302,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.02.2013 zu zahlen.

Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den von der Klägerseite verauslagten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 453 EUR bzw. mit Antrag vom 14.06.2013 in Höhe von 291 EUR ab 03.01.2013 mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Kläger habe sich am 31.10.2012, nach Durchführung einer umfangreichen Werbekampagne für das Portal auf der Homepage „XXX.de“ ausdrücklich für den Erhalt des Newsletter angemeldet und habe dabei die E-Mail-Adresse ####@##.##, Inhaber der Domain „S.de“ ist der S-verein I e.V., angegeben. Der Kläger habe daraufhin eine E-Mail mit einem Bestätigungslink erhalten, über den der Kläger die Anmeldung für den Newsletter bestätigt habe. Die Beklagtenseite bestreitet die Echtheit des Headers, Anlage K3.

Die E-Mail-Adresse „####@##.##“ habe die Beklagte zu 1) erst erhalten, als sich der Kläger am 22.02.2013 über die Webseite der Beklagten für den Newsletter angemeldet und dabei diese Adresse übermittelt habe. Zuvor habe die Beklagtenseite keine Kenntnis von der E-Mail-Adresse „####@##.##“ gehabt noch ein Werbeschreiben an diese Adresse versandt. Der von dem Kläger als Anlage K1 vorgelegte E-Mail Ausdruck sei als Beweis für die Zusendung der E-Mail vom  22.11.2012 an die E-Mail Adresse ####@##.## ungeeignet, da nicht zu erkennen sei, wer die dort abgebildete E-Mail erhalten habe.

Die Beklagtenseite ist der Ansicht, gegen den Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Klägers spreche, dass mit Ausnahme von diesem und dem Verfahren ####/##, Amtsgericht E, in dem der Kläger als Prozessbevollmächtigter aufgetreten ist, es bei bundesweit versandten ca. 28.000 Adressaten keine einzige Abmahnung oder sonstiger Einwände gegen den Newsletter gegeben habe.

Die Beklagte zu 1) versende ihren Newsletter ausschließlich an solche Adressaten, die der Beklagten zu 1) zuvor ihr Einverständnis erklärt und dabei ihre E-Mail-Adresse angegeben hätten. Die Beklagte erlange die Zustimmungen und die E-Mail-Adressen für den Newsletter ausschließlich über Ihre Webseite www.XXX.de im Wege eines Double-Opt-In Verfahrens. Der Kläger habe sich auf der Homepage der Beklagten zu 1) ausdrücklich für den Newsletter angemeldet und dabei die E-Mail-Adresse „####@##.##“ angegeben. Der Kläger habe daraufhin per E-Mail einen Bestätigungslink erhalten, über den der Kläger die Anmeldung für den Newsletter bestätigt habe. Am 22.02.2013 habe sich der Kläger erneut für den Newsletter der Beklagten angemeldet und dabei seine E-Mail-Adresse „####@##.##“ angegeben. Wieder habe er per E-Mail einen Bestätigungslink erhalten, über den der Kläger seine Anmeldung nochmals bestätigt habe. Nachdem die Beklagten die Abmahnung des Klägers von 23.11.2012 erhalten hatten, seien sie derart überrascht gewesen, dass sie der Angelegenheit besondere Aufmerksamkeit geschenkt hätten. Sie hätten umgehend überprüft, ob etwas schiefgelaufen sei. Bei der Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Kläger sich sowohl für den Newsletter angemeldet, als auch die Anmeldung auf die Bestätigungsmail hin bestätigt habe. Die benannten Zeuginnen hätten an der Prüfung teilgenommen. Anschließend habe man sämtliche Daten des Klägers in der Annahme gelöscht, dass damit die Angelegenheit erledigt sei.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Anspruch ist begründet aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB.

Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Werbung mittels E-Mail, Telefax oder Werbeanrufes eine unzulässige Belästigung im Sinne von §§ 823, 1004 BGB dar, da sie die Aufmerksamkeit des Betroffenen über Gebühr hinaus in Anspruch nimmt und zu einer unzumutbaren Belastung des privaten oder beruflichen Bereichs führt, wobei auch die einmalige Zusendung einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Betrieb bzw. in das Persönlichkeitsrecht darstellt.

Die Zusendung von E-Mails mit werbenden Inhalt an einen Rechtsanwalt, der aus berufsrechtlichen Gründen seine E-Mails sorgfältig lesen muss, ist als Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unzulässig. Der Kläger hat hier E-Mails der Beklagten zu 1) an seine E-Mail-Adresse erhalten. Nach Vorlage der Ausdrucke zu den versandten E-Mails vom 22.11.2012 bzw. 25.03.2013, die als Adressat die Adresse „####@##.##“ ausweisen von ####@##.##, wobei die Zeiten den hier fraglichen Mails zugeordnet werden können, ist hinreichend dargelegt, dass der Kläger sich als Adressat gegen die Zusendung der Werbe- E-Mails wenden kann. Die Beklagtenseite hat gerade nicht vorgetragen, dass sie eine andere E-Mail zu dem Zeitpunkt an den Kläger unter einer anderen Emailadresse versandt hat. Auch hat sie den Versand einer erneuten E-Mail an den Kläger am 25.03.2013 nicht wirksam bestritten. Denn sie hat ausdrücklich vorgetragen, zuvor eine Bestätigung auf den Bestätigungslink am 22.02.2013 erhalten zu haben.

Die Versendung eines Rundbriefs mittels E-Mail ist als E-Mail Werbung einzuordnen. Unerbeten ist diese, solange kein Einverständnis vorliegt.

Die Beklagtenseite trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine wirksame vorherige ausdrückliche Einwilligung eines Verbrauchers in Marketing- oder Werbemaßnahmen in Form von Telefonanrufen oder über andere elektronische Kommunikationsmittel.

Wird der Absender durch eine E-Mail um eine Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten und geht diese Bestätigung beim Werbenden ein, so ist durch dieses Double-Opt-In Verfahren zwar grundsätzlich hinreichend sichergestellt, dass er in E-Mail Werbung an diese E-Mail-Adresse ausdrücklich eingewilligt hat. Für den Nachweis des Einverständnisses ist es jedoch erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert. Ein Zeuge, der nur die ordnungsgemäße Durchführung des Double-Opt-In Verfahrens bezeugen, aber keine konkreten Angaben dazu machen kann, ob ein Einverständnis mit Werbeanrufen erklärt wurde, kann die erforderliche konkrete Dokumentation des Einverständnisses nicht ersetzen (vergleiche BGH, GRUR 2011,936 und LG Bonn, Urteil vom 10.01.2012, Az. 11 O 40/11).

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes war der Beweisantritt der Beklagtenseite im konkreten Fall nicht ausreichend.

Zum einen ist der Beweisantritt lediglich zu einem etwaigen Einverständnis für die E-Mail-Adresse „####@##.##“ angetreten. Für die hier zu klärende Frage, ob ein Einverständnis hinsichtlich der Adresse „####@##.##“ vorlag und zwar sowohl hinsichtlich der Bestätigungen vom 31.10.2012 als auch vom 22.02.2013, fehlt es an einem Beweisantritt. Aber auch dazu, ob der Zeuge eigene Wahrnehmungen, wann und auf welche Weise der Kläger die Einwilligung erklärt haben soll, getätigt hat, und warum eine Dokumentation nicht erfolgen konnte, fehlt es an Ausführungen der Beklagtenseite. Der Beklagtenseite wäre es ohne weiteres möglich gewesen vor Löschen der Daten die entsprechenden Bestätigungen, z.B. mit einer Reihe von Hartkopien oder ähnlichem zu speichern oder auszudrucken und dadurch den üblichen Ablauf zum einen den hier konkret erfolgten zum anderen nachvollziehbar zu belegen. Es wird lediglich ein Datum aber keine konkrete Uhrzeit genannt.

Die Beklagten sind daher beweisfällig.

Auch ist die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt worden. Der Unterlassungsanspruch und die hierfür erforderliche Wiederholungsgefahr, also die ernstliche, sich auf Tatsachen gründende Besorgnis, dass in Zukunft weiterer Verstoß droht, werden nach der ständigen Rechtsprechung bereits durch den zweifelsfrei festgestellten Rechtsverstoß begründet. Es besteht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, wenn bereits ein rechtswidriger Eingriff, hier in Form der Übersendung eines E-Mail Newsletter, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Eigentum bzw. den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers vorgenommen wurde. An den Wegfall dieser Vermutung werden strenge Anforderungen gestellt. Im Wettbewerbsrecht wurden in ständiger Rechtsprechung diese Anforderung konkretisiert. So kann der Störer die tatsächliche Vermutung nur durch die Abgabe einer unbedingten, unwiderruflichen und strafbewehrten Unterlassungserklärung widerlegen. Die Rechtsprechung, die diesen Grundsatz für den Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelt hat, hat jedoch auch eingeräumt, dass auch ohne eine solche Erklärung die Verneinung der Wiederholungsgefahr in Ausnahmefällen denkbar ist, vergleiche BGH NJW 1994, Seite 1281. Der Grundsatz, dass die Wiederholungsgefahr nur dann entfällt, wenn der Störer dem Beeinträchtigten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, gilt auch für den deliktischen Unterlassungsanspruch, jedoch nicht in gleicher Strenge, vergleiche LG Leipzig, Urteil vom 12.03.2004, Az. 16 S 4165/03. Im Deliktsrecht kann der Schwere des Eingriffs, den Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grund der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Störers für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durchaus ein erhebliches Gewicht zu kommen. Die Anwendung dieser Grundsätze führt jedoch vorliegend nicht dazu, dass die Vermutung der Wiederholungsgefahr entkräftet ist.

Die Beklagtenseite hat keine Unterlassungserklärung abgegeben. An den Fortfall der Wiederholungsgefahr werden strenge Anforderungen gestellt. Ein bloßes Unterlassen oder Ändern der beanstandeten Handlung beseitigt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht. Stehen an der Ernstlichkeit der übernommenen Verpflichtung auch nur geringe Zweifel, ist sie grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis künftiger Verstöße auszuräumen. Zweifel gehen zu Lasten des Schuldners. Der Vortrag der Beklagtenseite, die Zustimmung und die E-Mail-Adressen ausschließlich über Ihre Webseite im Wege des Double-Opt-In Verfahrens zu erlangen, genügt nicht. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr ist angesichts dieser Tatsache nicht automatisch ausgeschlossen, denn eine Zustimmung konnte sie in diesem Verfahren nicht nachweisen.

Die Androhung von Ordnungsgeld und –haft folgt aus § 890 Abs. 2 ZPO. Die Androhung kann bereits mit dem Urteil verbunden werden.

Daneben hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Ein Schädiger hat nach ständiger Rechtsprechung diejenigen durch ein Schadensereignis verursachten Anwaltskosten zu tragen, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sind. Daran fehlt es im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Zwar hat der BGH ausgeführt, dass auch außerhalb der Anwendbarkeit der §§ 8 UWG, der vorliegend mangels Konkurrenzsituation der Partei nicht einschlägig ist, vergleichbare Grundsätze des Wettbewerbsrechts bestehen. Danach kann aus Sicht des Geschädigten in einem einfach gelagerten Schadensfall die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar sein, dass ein Schädiger ohne weiteres seine Ersatzpflicht nachkommen werde, dass es im Allgemeinen und auch nach der ständigen Rechtsprechung des BGH aus Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich wäre, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. In diesen einfach gelagerten Fällen ist der Geschädigte grundsätzlich gehalten, den Schaden zunächst selbst geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte selbst über eine eigene Fachkenntnis und  Erfahrung zur Abwicklung des konkreten Schadensfalls verfüge. Dieses Wissen hat er besonders in den einfach gelagerten, aus seiner Sicht zweifelsfreien Fällen bei der erstmaligen Geltendmachung des Schadens einzusetzen. In dem von dem BGH entschiedenen Fall wurde der Erstattungsanspruch des klägerischen Rechtsanwalts für Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat für ein Abmahnschreiben verneint, da weder die Identität des Schädigers, noch die Widerrechtlichkeit des ohne Einwilligung erfolgten Anrufs zweifelhaft war. Das Abmahnschreiben hatte Erfolg, die strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgegeben. Dieser Fall ist dem Vorliegenden aber nicht vergleichbar. Vorliegend war der Kläger gezwungen, ein gerichtliches Verfahren durchzuführen, in dem sich die Beklagtenseite unter anderen damit verteidigt hat, im Rahmen des Opt-In-Verfahrens habe der Kläger seine Einwilligung in die Zusendung des Newsletters erteilt. Es handelt sich daher nicht um einen solchen einfach gelagerten Fall. Ausreichende Anhaltspunkte wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben und Rechtsmissbrauchs bei Vielfachabmahnung (vergleiche AG Hamburg, Urteil vom 20.06.2005, Az. 5 C 11/05), wofür die Beklagtenseite darlegungs-und beweisbelastet ist, liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers war allerdings der Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren lediglich ein Gegenstandswert in Höhe von 2000 EUR zu Grunde zu legen. Es errechnet sich daher eine Forderung in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr, also in Höhe von 172,90 EUR nebst 20 EUR Auslagenpauschale, insgesamt also 192,90 EUR. Wegen der weitergehenden Forderung war die Klage insoweit abzuweisen.

Der weitergehende Klageantrag, mit dem festgestellt werden soll, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, auf die von der klagenden Partei eingezahlten Gerichtskosten Zinsen seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse zu zahlen, ist als Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu lässig. Hierbei handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Zwar stellt allein das Bestehen eines Verzuges kein solches Rechtsverhältnis dar (s. hierzu BGH, Urt. v. 19.04.2000 – XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280 ff.). Um die Feststellung eines Schuldnerverzuges geht es dem Kläger vorliegend jedoch nicht. Vielmehr will der Kläger festgestellt wissen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auf die eingezahlten Gerichtskosten Zinsen zu erstatten. Ferner besteht ein Rechtschutzbedürfnis des Klägers für seinen Feststellungsantrag, weil für ihn keine Möglichkeit besteht, auf einem einfacheren Weg zu einem Titel über den dem Feststellungsantrag zugrundeliegenden Anspruch zu kommen. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens können im Hinblick auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zinsen lediglich ab dem Eingang des Festsetzungsantrages festgesetzt werden. Weiter besteht das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), weil die Beklagte dem Kläger bei einer Begründetheit der Klage gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB die Zahlung von Zinsen auch auf die Gerichtskosten schulden würde, wenn und soweit die Beklagten sich mit der Erfüllung der klagweise geltend gemachten Forderung in Verzug befinden. Die Gerichtskosten sind Teil des Schadens, der infolge des Verzuges mit der der Klage zugrunde liegenden Hauptforderung entstanden und als solcher mit seinem Eintritt während des Verzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen ist (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 11.01.2006 – 12 O 165/05, juris Rn. 32). Darüber hinaus ist es dem Kläger nicht möglich, den Anspruch zu beziffern und im Wege der Leistungsklage geltend zu machen, weil der Anspruch im Hinblick auf die Regelung in § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zeitlich begrenzt ist durch den Zeitpunkt des Einganges eines Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht und zudem die Erstattungspflicht sich nach der im Zeitpunkt der Antragstellung noch ungewissen Kostenquote richtet (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 11.01.2006 – 12 O 165/05, juris). Schließlich stehen dem Feststellungsantrag auch nicht die Bestimmungen über die prozessuale Kostenerstattungspflicht (§§ 91 ff. ZPO) entgegen, da der sich aus dem materiellen Recht, nämlich den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ergebende Verzugsschadensersatzanspruch neben dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch besteht (LG Düsseldorf, Urt. v. 11.01.2006 – 12 O 165/05, juris).

Er ist hier, soweit die Klage Erfolg hat, begründet, allerdings nur bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht. Zugrundezulegen waren Gerichtskosten in Höhe von 219 EUR gemessen an einem Streitwert von 2000 EUR.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91 a, 281 ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages zu 1b für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO zu befinden. Danach obliegt die Kostenlast der Beklagtenseite. Der weitergehende Antrag war nach § 34 BGSG begründet. Dieser räumte jedermann das Recht ein, jederzeit Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten zu verlangen, vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 23.0.2009, Az. 1 S 15/09. Die Erklärung von Beklagtenseite, die zur Erledigung geführt hat, erfolgte nach Rechtshängigkeit.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert:

2.000,00 Euro (vgl. Streitwertfestsetzung der 22. Zivilkammer zu 58 C 11474/13, Amtsgericht Düsseldorf).

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