mormonen.de – Namensschutz für Spitznamen

27. Februar 2003
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
4569 mal gelesen
0 Shares

Urteil des LG Frankfurt/Main vom 27.02.2003, Az.: 2/3 O 536/02
Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 07.08.2003, Az.. 6 U 53/03 (rechtskräftig)

Eine Körperschaft öffentlichen Rechts kann Namensrechte gem. § 12 BGB geltend machen. Unter den Schutz des § 12 BGB fallen auch Spitznamen einer Person, sofern zwischen dem Spitznamen und der bezeichneten Person ein Zuordnungszusammenhang besteht.

Der „Kirche Jesu Christi der heiligen letzten Tage“ stehen Namensrechte hinsichtlich der Bezeichnung „Mormonen“ zu.

Sachverhalt:

Klägerin ist die als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft „Kirche Jesu Christi der heiligen letzten Tage“. Deren Mitglieder werden in Anlehnung an das Buch Mormon des Stifters Joseph Smith abkürzend meist als „Mormonen“ bezeichnet. Der Beklagte hatte 1997 die Domain mormonen.de registriert und betrieb unter dem Domainnamen ein deutschsprachiges Informationsangebot, das sich kritisch mit der Klägerin auseinandersetzte.

Das Landgericht Frankfurt a. M. hat den Beklagten zur Löschung des Domainnamens verurteilt. Danach genieße die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Bezeichnung „Mormonen“ Namensschutz gem. § 12 BGB. Die Bezeichnung „Mormonen“ besitze eine namensmäßige Unterscheidungskraft und sei daher geeignet eine Namensfunktion auszuüben. Dem Namensschutz der Klägerin stehe es nicht entgegen, dass sich die Klägerin selbst nicht den Namen Mormonen führt, sondern sich „Kirche Jesu Christi der Heiligen Letzten Tage“ nennt.

Unter den Namensschutz des § 12 BGB fielen grundsätzlich auch sog. Spitznamen einer Person, sofern zwischen dem Spitznamen und der bezeichneten Person ein Zuordnungszusammenhang besteht. Das Gericht führte dabei aus, dass Mitglieder der Klägerin seit langer Zeit landläufig als Mormonen betrachtet werden.

Die eingelegte Berufung wurde vom OLG Frankfurt a. M. zurückgewiesen.

Das Urteil des LG Frankfurt a.M. muss kritisch hinterfragt werden. Unter Mormonen bezeichnet man Angehörige einer vor allem amerikanischen Sekte. Gleichwohl ist die Bezeichnung nicht einheitlich, sondern es gibt zahlreiche verschiedene mormonische Kirchen in verschiedenen Regionen – hauptsächlich Amerika.

Man wird eher davon ausgehen müssen, dass die Internetnutzer in Deutschland unter „mormonen“ lediglich eine Glaubensrichtung ansehen, nicht jedoch die Vorstellung damit verbinden, dort eine bestimmte Kirche vorzufinden. Die Nutzer erwarten daher wohl nicht Informationen „von“ den Mormonen, sondern „über“ Mormonen. Dies können zustimmende oder auch kritische Äußerungen sein.

In diesem Fall läge mangels Zuordnungsverwirrung keine Namensrechtsverletzung vor, so dass die Klägerin keine Rechte herleiten könnte.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a