Rechtswidrige Werbeanlage für Apotheke darf bleiben

28. April 2016
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ein weißes Schild ist an einer Hauswand angebracht Urteil des VG Trier vom 25.11.2015, Az.: 5 K 1466/15.TR

Ein Werbeschild, das ohne die grundsätzlich erforderliche Genehmigung angebracht wurde und auch gegen die maßgeblichen Normen der Werbeanlagen-Satzung der betreffenden Stadt verstößt, weil es die danach zulässige Größe überschreite, kann dennoch zulässig sein, wenn die Stadt bei Erlass der Beseitigungsanordnung das ihr zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Dies ist vorliegend der Fall, da im selben Umfeld eine Vielzahl von Werbeanlagen bestehe, die ebenfalls gegen die Satzung verstoßen. Auch die Ausnahme der Stadt auf die Beschränkung der Regelung eines Einzelfalls ist hier nicht zulässig.

Verwaltungsgericht Trier

Urteil vom 25.11.2015

Az.: 5 K 1466/15.TR

In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Frau (…),

-Klägerin-

Prozessbevollmächtigte: (…),

g e g e n

die Stadt Trier, vertreten durch den Oberbürgermeister, Augustinerhof, 54290 Trier,

-Beklagte-

w e g e n

bauaufsichtlicher Verfügung

hat die 5.  Kammer des Verwaltungsgerichts  Trier  aufgrund  der  mündlichenVerhandlung vom 25. November 2015, an der teilgenommen haben
(…)

(…)

(…)

für Recht erkannt:

  1. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2014 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 24. März 2015 werden aufgehoben.
    2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
    3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig  vollstreckbar.  Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110  %  des zu   vollstreckenden   Betrages   abwenden,   wenn   nicht   die Klägerin vor  der  Vollstreckung  Sicherheit  in Höhe  von  110  %  des  jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung der Beklagten.

Die  Klägerin  betreibt  im  Erdgeschoss  des  Gebäudes  Hauptmarkt  6,  Gemarkung Trier,  Flur  11,  Flurstücke  198,  199/2,  213/1,  213/3  und  374/1  in  Trier  die  älteste Apotheke Deutschlands, die „Löwen-Apotheke“, wobei das vorgenannte Gebäudegegenüber dem Nachbarhaus Grabenstraße 1 (Gemarkung Trier, Flur 11, Parzelle374/2,   199/1   u.a.),   in   dem   derzeit  ein   Herrenmodegeschäft   betrieben   wird, zurückversetzt  gelegen  ist.  Diese  Grundstücke  sind  laut  dem  „Nachrichtliche Verzeichnis  der  Kulturdenkmäler –Kreisfreie  Stadt  Trier,  Stand Feb.  2014“ innerhalb der Denkmalzone „Marktbezirk“ gelegen. Die Denkmalzone umfasst u.a. die Umbauung des Hauptmarktes mit den Häusern Hauptmarkt 1 bis 23 sowie denBereich  Grabenstraße  1  bis  21,  wobei  die  „Löwen – Apotheke“  im  Verzeichnis gesondert als Einzeldenkmal geführt wird.

Ferner unterfallen sowohl das Geschäftshaus der Klägerin als auch das Gebäude Grabenstraße   1   dem   Geltungsbereich   der   vom   Rat   der   Beklagten   am   16. Dezember  2008 beschlossenen,  am  Folgetag  durch  den  Oberbürgermeister  der Beklagten  ausgefertigten und  am  23.  Dezember  2008  in  der  Rathauszeitung  der Beklagten  öffentlich  bekannt  gemachten  „Satzung  über  die  Gestaltung  von Werbeanlagen in der Stadt Trier“ – im Folgenden WAS -. Die WAS hat folgenden Inhalt:

In   der   Präambel   heißt   es,   dass   durch   die   Satzung   die   Erhaltung   des innerstädtischen  Raums,  die  Bewahrung  seiner  Eigenart  und  seine  behutsame Weiterentwicklung unterstützt werden sollten. Ihr städtebauliches Gepräge erfahre die   Innenstadt   durch   den   Alleenring   sowie   die   im   Mittelalter   entstandenen Hauptstraßenzüge.  Vor  dem  Hintergrund  des wachsenden  Tourismus  und  der Bedeutung  der  Stadt  als  Einkaufsstadt  gelte  es,  städtebauliche,  architektonische und  gestalterische  Fehlentwicklungen  aus  dem  Stadtbild  herauszuhalten  und gegebenenfalls  zurückzuführen.  Dieses  baupflegerische  Ziel  sei  ein  legitimes Anliegen  im  öffentlichen  Interesse.  Besonderer  Beachtung  bedürfte  jeweils  die Umgebung   der  Kulturdenkmäler   und   Kulturdenkmalensembles   als   besonders schützenswerte    städtebauliche    Situationen. Darum    sollten    Werbeanlagenzurückhaltend  ausgebildet  sein  und  sich  der  Gebäudewirkung  unterordnen.  Der Informationsgehalt   von   Werbeanlagen,   die   als   Orientierungshilfe   und   zur Animierung  und  Erhaltung  des  wirtschaftlichen  Lebens  dienten,  sollte  nicht  mehr als  notwendig  eingeschränkt  werden.  Die  wirtschaftlichen  privaten  Interessen sollten    mit    dem    öffentlichen    Interesse    im    Sinne    des    Satzungsziels    im ausgewogenen  Verhältnis  stehen.  Der  Geltungsbereich  der  Satzung  beschränkt sich  auf  den  Bereich  innerhalb  der  mittelalterlichen  Befestigung,  die  durch  den Alleenring   markiert   wird   (§   2   der   Satzung).   §   3   Abs.   2   stellt   klar,   dass Anforderungen   von   sonstigen   öffentlich – rechtlichen   Vorschriften   von   dieser Satzung   unberührt   bleiben.   Diese   sind   z.B.   das   Denkmalschutzgesetz   oder bestehende    Bebauungspläne.    §    4    Abs.    1    stellt    auch    die    nach    der Landesbauordnung genehmigungsfreien Werbeanlagen unter Genehmigungsvorbehalt.  §  5  der  Satzung  enthält  allgemeine  Anforderungen  an Werbeanlagen.  Nach  §  5  Abs.  1  müssen  Werbeanlagen  auf  die  Gestaltung  der Fassade abgestimmt und ihr untergeordnet sein. Sie sind danach nur an der Stätte der  Leistung  zulässig,  und  zwar  je  Nutzungseinheit  nur  eine  Werbeanlage  auf Fassadenflächen und eine Werbeanlage als Ausleger (§ 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2). Ferner  sind  Werbeanlagen  grundsätzlich  nur  im  Bereich  des  Erdgeschosses  und bis  zur  Brüstung  des  1.  Obergeschosses  zulässig  (§  5  Abs.  4  Satz  1).  In  der
Begründung zu § 5 heißt es, dass die Zulässigkeit von Werbung auf die Stätte der Leistung  und  den  unteren  Teil  der  Fassadenflächen  beschränkt  werde,  damit  die architektonischen Besonderheiten und städteräumlichen Bezüge der Stadt besser zu     Geltung     kämen.     Dies     bedeute     im     Detail,     dass     Bauteile     und Gliederungselemente  von  Fassaden  nicht  überdeckt  werden  dürften.  Dies  gelte auch für ausladende Werbeflächen, die innerhalb von Sichtachsen den freien Blick auf   die   jeweils   benachbarten   Fassaden   verhinderten.   §   6   bezieht   sich   auf Werbeanlagen  auf  Fassadenflächen.  Nach  §  6  Abs.  3    sind  Schriften  von Werbeanlagen horizontal anzuordnen und nur auf der Fläche (Bezugsgrundfläche) zwischen    den    Fenstern    des    Erdgeschosses    und    den    Fenstern    des Obergeschosses  zulässig.  Werbeanlagen  als  Ausleger  sind  nur  bis  zu  einer Ausladung von 75 cm zulässig (§ 7 Abs. 1 der Satzung). Laut Begründung zu § 7 ist mit Ausladung der horizontale Abstand zwischen der Oberfläche der Hauswand und  dem  vorderen  Punkt  der  Werbeanlage  gemeint.  Die  Werbeanlagen  müssen nach § 7 Abs. 3 in  ihrer Höhenentwicklung den in § 6  Abs. 3 Satzung definierten Bereich   der   Bezugsgrundfläche   angeordnet   werden   und   dürfen   diese   nicht überragen. § 10 der Satzung erlaubt auf schriftlichen Antrag hin eine Abweichung von  den  Vorschriften  der  Satzung,  wenn  die  Durchführung  der  Vorschrift  im Einzelfall  zu  einer  offenbar  nicht  beabsichtigten  Härte  führen  würde  und  die Abweichung mit den öffentlichen Belangen und den allgemeinen Zielsetzungen der Satzung vereinbar ist. § 12 Abs. 1 legt fest, dass die Satzung am Tage nach ihrer öffentlichen  Bekanntmachung  in  Kraft  tritt.  Nach  §  12  Abs.  2 wird die „Satzung über  die  Zulässigkeit,  die  Anbringung  und  die  Gestaltung  von  Außenwerbung sowie Automaten in der Stadt Trier“ vom 12. Oktober 1977, in Kraft getreten am 19. Oktober 1977, hiermit formell aufgehoben.

Bereits mit Genehmigung vom 14. April /15. Mai 1953 gestattete die Beklagte der Klägerin  die  Errichtung  einer  auf  die  Apotheke  hinweisenden  und  auf  dem Gebäude   Grabenstraße   1  befestigten Anlage.   Die   in   der   Genehmigung aufgeführte, ca.  1,00  m  breite  und  ca.  0,87  m  hohe Anlageumfasste  ein Apotheken -„A“ nebst   einem   Löwen – Symbol und   dem   darunter   verlaufenden Schriftzug „Apotheke“. In der Folge errichtete die Klägerin eine dementsprechende Anlage und ersetzte dadurch eine zuvor  vorhandene, etwa 1,10 m breite und ca. 1,60 m hohe Anlage an der Wand der Grabenstraße 1. Im Jahre 2001 brachte die Klägerin  im  Rahmen  einer  Fassadensanierung  des  Hauses  Grabenstraße  1 zunächst  ein Banner an  ein  Gerüstteil  an, welches ein rotes „A“ aufwies. Nach Beanstandung  dieses  Zustandes  und  Hinweis  auf  das  aus  Sicht  der Beklagten bestehende Genehmigungserfordernis mit Schriftsatz vom 4. Juli 2001 brachte die Klägerin  anstelle  des  Provisoriums  ein  nach  Messung  der  Beklagten  ca.  1,00  m breites  und  ca.  1,06  m  hohes  (nebst  Befestigung  ca.  1,2  m breit  und ca.  1,6  m hoch) Schild an, welches streitgegenständlich ist. Diese Tafel wurde mit einem ca. 55  cm  hohen  schmiedeeisernen Winkel  an  die  Gebäudewand  befestigt  und  zeigt ein von Apotheken typischerweise verwendetes rotes „A“.

Im  Rahmen  einer  Ortsbesichtigung  im  Januar  2014  kam die  Beklagte  zum  dem Schluss, dass das Schild der vorgenannten WAS widerspreche. Daraufhin ordnete die  Beklagte  nach Anhörung  der  Klägerin  mit  Bescheid  vom  1.  Juli  2014,  der Klägerin zugestellt am 3. Juli 2014, die Beseitigung der Anlageunter Berufung auf §§  58,  81  der  Landesbauordnung  Rheinland-Pfalz  (LBauO)  an  und  erklärte  die Anordnung  für  sofort  vollziehbar.  Zur  Begründung  führte  die  Beklagte  aus,  dass die  Werbeanlage  ungenehmigt  sei.  Die  Gestaltung  der  Werbeanlage  müsse  der WAS  entsprechen,  widerspreche  ihr  allerdings  in  mehreren  Punkten.  Zunächst fordere  §  4  Abs.  1  der WAS eine  Genehmigung,  wenn  Werbeanlagen  errichtet oder   geändert   würden,   von   denen   stadträumlich   gestalterische   Wirkungen ausgingen.  Werbeanlagen,  die  bereits  vor  Inkrafttreten  der WAS genehmigt worden  seien,  hätten Bestandsschutz  bis  zu  ihrer  Veränderung.  Die  klägerische Werbeanlage   sei   zwar   vor   Inkrafttreten  der WAS am   Gebäude   angebracht worden, eine Baugenehmigung sei jedoch nie erteilt worden. Sie sei daher formell rechtswidrig. Der Ausleger widerspreche ferner §§7 Abs. 1 bis 3 und  6 Abs. 3der WAS.  Er  sei  deutlich  tiefer  als  75  cm  und  auch  höher  als  die  Hälfte  der Bezugsgrundfläche  und  überrage  diese  sogar.  Nach  §  5  Abs.  3  der WAS seien Werbeanlagen  des  Weiteren  nur  an  der  Stätte  der  Leistung  zulässig.  Stätte  der Leistung  sei  aber  nicht  die  Grabenstraße  1,  sondern  die  Löwenapotheke  am Hauptmarkt  6.  Somit  sei  die  Werbeanlage  auch  materiell  rechtswidrig,  eine Genehmigung  könne  nicht  in  Aussicht  gestellt  werden. Nach  Abwägung  der widerstreitenden  Interessen  und  Ausübung  des  pflichtgemäßen  Ermessens  habe die  Entfernung  der  ungenehmigt  an  der  Fassade  des  Gebäudes  Grabenstraße  1 angebrachten Werbeanlage angeordnet werden müssen. Hierfür sei eine Frist von zwei Wochen nach Vollziehbarkeit dieser Verfügung einzuräumen; die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO –gerechtfertigt.  Die  illegal  angebrachte Werbeanlage  könne  ohne  wesentliche  Substanzverletzung  beseitigt werden;  von dieser   ginge   zudem   eine   negative   Vorbildwirkung sowie eine   stadträumlich gestalterische  Wirkung  aus.  Des  Weiteren  drohte  die  Beklagte  der  Klägerin  ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € an. Gründe für ein weiteres Dulden der baulichen Anlage  seien  nicht  gegeben.  Als  Inhaberin  der  tatsächlichen  Gewalt  sei  die Klägerin auch die richtige Adressatin der Verfügung.

Ein  am  4.  Juli  2014  gestellter  Antrag  der  Klägerin  auf  Gewährung  vorläufigen Rechtsschutzes    gegen    die    vorgenannte    für    sofort    vollziehbar    erklärte Beseitigungsanordnung  hatte  Erfolg;  mit  Beschluss  vom  24.  Juli  2014 –5  L 1239/14.TR– stellte  die  erkennende  Kammer  die  aufschiebende  Wirkung  des Widerspruchs der Klägerin vom 4. Juli 2014 –
eingegangen bei der Beklagten am 7.  Juli  2014 –wieder  her.  Zur  Begründung  führte die  Kammer aus,  dass  kein überwiegendes  öffentliches  Interesse  am  Sofortvollzug  bestehe.  Angesichts  des langen  Zeitraumes,  über  den  das  Schild  bereits  vorhanden  sei,  könne  eine befürchtete  negative  Vorbildwirkung  für  andere  Gewerbetreibende  nicht  greifen. Es  handele  sich  bei  der  Werbeanlage  um  ein  klassisches  Werbezeichen  einer Apotheke,  das  überall  in  Innenstadtbereichen  in  Deutschland  anzutreffen  sei  und weder   eine   Gefahr   für   Fußgänger   oder  Zulieferer   noch   eine   konstruktive Beeinträchtigung    des    Denkmals    darstelle,    zumal    es    gerade    nicht    am Denkmalgebäude befestigt worden sei. Es müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob das Schild genehmigungspflichtig und  fähig sei.

Unter     dem     7.     Januar     2015     erließ     die     Beklagte     gegenüber     der Eigentümergemeinschaft (…),  in  deren  Eigentum  das  Grundstück  Grabenstraße  1 steht,  eine  mittlerweile  bestandskräftige  Duldungsverfügung.  Darin  verpflichtete die  Beklagte  die  Eigentümergemeinschaft, die mit  Verfügung vom  1.  Juli  2014angeordnete Beseitigung der ungenehmigten Werbeanlage zu dulden.

Im   Rahmen   des  Widerspruchsverfahrensführte   die   Beklagte   unter   dem   3. Dezember   2014 ergänzend aus,   dass   bei   der   Beurteilung   der   Größe   der Werbeanlage   nicht   nur   das   Schild   als   solches,   sondern   die   komplette Werbeanlage  inklusive  Aufhängung  und  Montagekonstruktion  den  definierten Größenbestimmungen  der LBauO bzw.  der WAS entsprechen  müsse.  Dies  sei hier nicht der Fall.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2015 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten  den  Widerspruch zurück. Darin  nahm  die  Beklagte Bezug  auf  die Ausführungen  im  Ausgangsbescheid  und  führte zur  Begründung ergänzend  aus, dass  die  Werbeanlage insbesondere  nicht  gemäß §  62  Abs.  1  Nr.  8  a)  LBauO genehmigungsfrei sei, da der Stadtrat der Beklagten eine WAS gemäß § 62 Abs. 1 Nr.  8  a)  i.V.m.  §  88  Abs.  1  LBauO  beschlossen  habe.  §  4  Abs.  1  der WAS normiere  einen  Genehmigungsvorbehalt.  Der  Hauptmarkt  sei  vom  räumlichen Geltungsbereich  der WAS umfasst. Diese  Satzung  finde  auch  auf  Apotheken Anwendung,  schließlich  betreibe  der selbstständige  Apotheker  ein Gewerbe. Des Weiteren  liege  für  die  Werbeanlage  keine  Baugenehmigung  vor. Zwar  existiere eine   Baugenehmigung   für   eine   Werbeanlage   aus   dem   Jahre   1953,   das streitgegenständliche  Werbeschild  stelle  aber  ein  „aliud“  gegenüber  dem Werbeschild  aus  den 1950er  Jahren  bzw.  aus  späteren  Jahren  dar.  Mit  der Demontage,   vergleichbar   mit   dem   Abbau   eines   Gebäudes,   gehe   jeglicher Bestandsschutz für die bauliche Anlage verloren; die Genehmigung erlösche. Das nun   neu   errichtete   Werbeschild   sei   folglich   ohne   Baugenehmigung.   Diese Rechtsfolge entspreche auch der Intention der Satzung. Könnte sich der Bauherr auf  Bestandsschutz berufen,  könnte  eine  einmal  satzungskonform  genehmigte Werbung   später   jederzeit   durch   eine   andere,   auch   nicht   satzungskonforme Werbeanlage ohne  jegliche  Prüfung  durch  die  Bauaufsicht  und  eventuell  die Denkmalpflege   ersetzt   werden.   Dies   entspreche   nicht   dem   Inhalt   und   der Zielrichtung  der WAS und  sei  auch  nicht  mit  dem  baurechtlichen  Institut  des Bestandsschutzes zu  vereinbaren. Nach dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten der WAS entspreche  die  nun  installierte  Werbeanlage  auch  nicht  deren  Vorgaben. Nach dem Sinn und Zweck der Satzung sei bei der Beurteilung des Tatbestandes „Stätte  der  Leistung“  das  äußere  Erscheinungsbild  zu  bewerten,  um  das Tatbestandsmerkmal   sinnvoll   ausfüllen   zu   können.   Gerade   in   historischen Innenstädten  seien  Eigentumsverhältnissen  oft  nicht  deckungsgleich  mit  dem äußeren Erscheinungsbild   eines   Gebäudes.   Eigentumsgrenzen   würden   nicht selten  sogar  horizontal  durch  Hausanwesen  verspringen.  Um  auch  in  diesen Fallkonstellationen zu befriedigenden Ergebnissen im Sinne des Satzungszwecks gelangen zu können, könne die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals „Stätte der Leistung“  nicht  allein  durch  die  eigentums-oder   mietrechtliche   Einordnung erfolgen;  vielmehr  sei  folgerichtig  das  äußere Erscheinungsbild  eines  Gebäudes oder Ensembles in die Beurteilung aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund befinde sich der Werbeausleger nach dem optischen Eindruck nicht an der „Stätte der Leistung“ am  Haus  Hauptmarkt  6,  sondern  am  benachbarten  Geschäftshaus Grabenstraße  1.  Allein  die  Tatsache,  dass  die  Mauersteine  eine  Grenzwand  im Sinne  des  Landesnachbarrechtsgesetzes  darstellten und  sich  im  Eigentum  der Klägerin   befänden,   genüge   nicht. Im   vorliegenden   Fall   bestehe   jedoch   die Besonderheit,  dass  es  sich  bei  dem  Haus Hauptmarkt  6  um  ein  herausragendes Einzeldenkmal handele, an dem selbst der Werbeausleger nicht befestigt werden könne.  Deshalb  könne  eine  Abweichung  gemäß  §  10 der  WAS zugelassen werden, die auch schriftlich beantragt worden sei. Die Durchführung der Vorschrift §  5  Abs.  3 der  WAS würde  zu  einer  nicht  beabsichtigten  Härte  führen,  weil  ein zusätzlicher Werbeausleger an der „Stätte der Leistung“ nicht installiert werden könne  und  die  Abweichung  mit  den  öffentlichen  Belangen,  insbesondere  der Denkmalpflege  sowie  den  allgemeinen  Zielsetzungen  dieser  Satzung,  vereinbar sei.  Abweichend  von  §  5  der WAS könne  die  Werbeanlage daher an  der Hauswand  zum  Anwesen  Grabenstraße  1  installiert  werden.  Hinzu  komme,  dass von dem Zeichen für eine Apotheke an sich, dem schematisierten roten „A“, keine stadträumlich   verunstaltende   Wirkung ausgehe,   soweit   sich   die   Anlage   der Gebäudewirkung  unterordne  und  sie  die  Maße  der WAS einhalte. Dies  sei  hier jedoch nicht  der  Fall,  die  Anlage  widerspreche den  Vorschriften  der  Satzung, insbesondere    über   Größe    und   Proportionen    nach   §    5    Abs.    1. Eines Beseitigungskonzepts   bedürfe   es   nicht,   die WAS stelle   eine   ausreichende Handlungsgrundlage dar. Werbeanlagen im Anwendungsbereich der WAS würden nach  ständiger  Verwaltungsübung  dann  zur  Genehmigung  gestellt,  wenn  die vorher   angebrachte   Werbung   abgebaut   oder   verändert   würde.   Bereits   vor Inkrafttreten  der WAS genehmigte  Werbeanlagen  hätten  Bestandsschutz.  Diese Maßgaben würden konsequent eingehalten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei auch   nicht   deshalb   verletzt,   weil   die   Beklagte   solche   Werbeanlagen   nicht widerrufe,  die  vor  Inkrafttreten  der WAS genehmigt  worden  seien,  obwohl  sie grundsätzlich  nur  widerruflich  oder  befristet  genehmigt  werden  dürften.  Die  von der   Klägerin   aufgeführten   Sachverhalte   seien   nicht   mit   dem   vorliegenden vergleichbar.  Die  Divergenz  liege  im  Zeitpunkt  der  Genehmigung, nämlich  vor oder  nach  Inkrafttreten  der WAS.  Für  bauliche  Anlagen,  die  einmal  genehmigt worden  seien,  bestehe  Bestandsschutz,  auch  für  die  vor  Inkrafttreten  der WAS genehmigten    Werbeanlagen    bis    zu    ihrem    Abbau.    Vor    allem    bedeute Widerruflichkeit  keine  freie  Widerruflichkeit,  vielmehr  seien  die  Voraussetzungen des  §  49  Abs.  2  Nr.  1 Verwaltungsverfahrensgesetz –VwVfG- zu  beachten.  Im Regelfall  seien  keine  außergewöhnlichen  Widerrufsgründe  vorhanden.  Die  hier vorhandene,  ungenehmigte  Nutzung  sei  in  der  gegebenen  Art  und  Weise  nicht offensichtlich    genehmigungsfähig.    Die    Beseitigungsanordnung    sei    ferner verhältnismäßig.  Die  Differenz  zwischen  dem  genehmigungsfähigen  und  dem tatsächlichen   Maß   des   Werbeauslegers   betrage   45   cm   in   der   Breite   und mindestens   100   cm   in   der   Höhe   und   sei   somit   nicht   nur   marginal.   Die Beseitigungsverfügung   sei   angemessen.   Die   Werbeanlage   werde   durch   die Beseitigungsanordnung nicht in ihrer Substanz beeinträchtigt, da sie ohne größere Beschädigungen abmontiert werden könne. Der Klägerin sei die Genehmigungsbedürftigkeit  der  Anlage  bewusst  gewesen,  dies  sei  ihr  in  vielen Gesprächen  mitgeteilt  worden,  so  dass  auch  kein  schutzwürdiges  Vertrauen  auf den  Bestand  der Werbeanlage  bestehen  könne.  Das  öffentliche  Interesse  an  der Stärkung  der  städtebaulichen  Alleinstellungsmerkmale  im  Stadtraum  überwiege das wirtschaftliche Interesse der Klägerin. Die WAS verfolge dass baupflegerische Ziel, städtebauliche, architektonische und gestalterische Fehlentwicklung aus dem Stadtbild   zu   unterbinden   und   gegebenenfalls   zurückzuführen.   Besonderer Beachtung    bedürfe jeweils    die    Umgebung    von    Kulturdenkmälern    und Kulturdenkmalensembles  als  besonders  schützenswerte  städtebauliche  Situation, wie    man    der    Präambel    der WAS entnehmen    könne.    Deshalb    sollten Werbeanlagen  zurückhaltend  ausgebildet  sein  und  sich  der  Gebäudewirkung unterordnen.   Mit   diesem   öffentlichen   Interesse   des   Satzungsziels   sei   der Informationsgehalt von     Werbeanlagen, die als Orientierungshilfe im wirtschaftlichen  Leben  dienten,  in  ein  ausgewogenes  Verhältnis  zu  bringen.  Im vorliegenden    Fall    sei    der    Hinweis    auf    eine    Apotheke    in    Form    des Erkennungszeichens,  des  roten  „A“,  auch  in  kleinerer,  satzungskonformer  Art möglich.  Damit  wäre  dem  Interesse  der  Klägerin,  Kunden  und  auch  kranken Menschen  schnell  den  notwendigen  Informationsgehalt  vermitteln  zu  können, genüge getan. Die Anordnung des Zwangsgeldes sei ebenfalls rechtmäßig.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 13. April 2015 hat die Klägerin am 5. Mai 2015 Klage erhoben.

Die  Klägerin  ist  der  Auffassung,  dass  sie als Apothekerin die  öffentliche  Aufgabe nach  der  Berufsordnung  für  Apotheker  der  Landesapothekerkammer  Rheinland-Pfalz habe,  die  Bevölkerung  mit  Arzneimitteln  zu  versorgen.  Sie  sei  eine  sehr wichtige    Anlaufstelle    für    Kranke    und Hilfsbedürftige.    Eine    solch hohe Verantwortung  rechtfertige  auch  die  Stellung  der  Apotheke  als  eine  Stätte  zur Erfüllung   einer   öffentlichen   Aufgabe.   Im   Rahmen   ihrer   Tätigkeit   unterlägen Apotheken  aber  auch  dem  allgemeinen  Wettbewerb.  Werbung  sei  grundsätzlich im  Rahmen  des  §  15  Abs.  2  der  Berufsordnung  für  Apotheker  zulässig.  Hieraus folge, dass die Werbung im Sinne des klassischen roten „A“ als Signalschild, aber auch als Anlaufpunkt notwendig sei. Aufgrund der Lage der Apotheke der Klägerin zentral  am  Markt  in  unmittelbarer  Nähe  des  Doms  und  aufgrund  der  Vielfalt  der dort  gelegenen  Geschäfte  und  der  damit  verbundenen  Werbeschilder  sei  es elementar,  dass die Apotheke  auch  von  Hilfsbedürftigen  und  Kranken, aber auch von   geschwächten   Pilgern,   schnell   wahrgenommen   werde. Aufgrund   der versetzten Lage der Apotheke im Verhältnis zum Gebäude Grabenstraße 1 sei es wichtig,  dass  das  Apothekenschild  für  die  Bevölkerung  von  allen  Seiten  sichtbar sei  und  in  der  Vielfalt  der  bunten  Werbeschilder  der  Innenstadt  am  Hauptmarkt nicht  verloren  gehe.  Dies  könne  nur  erreicht  werden,  wenn  das  Werbeschild  an der  Grenzmauer  angebracht  werde  und  nicht  beispielsweise  an  der  Eingangstür, da es im letzteren Fall nur eingeschränkt sichtbar wäre. Ausschließlich durch eine Befestigung   an   der   Grenzwand   zu   dem   Gebäude   Grabenstraße   1   könne sichergestellt  werden,  dass  die  Klägerin  ihren  beruflichen  Auftrag  erfüllen  könne. Allein  ein  Hinweis  auf  die  Apotheke  der  Klägerin  in  einem  Trier-
Reiseführer genüge   nicht,   um   diese   schnell   auffinden   zu   können. Jedenfalls sei   die vorliegende   Werbeanlage   formell   legal.   Sie   sei von   der   ursprünglichen Genehmigung aus dem Jahre 1953 mitumfasst und stelle kein aliud dar, welches die Genehmigungsfrage erneut auslöse. Die Werbeanlage genieße Bestandsschutz.  Bei  dem  im  Jahre  1953 genehmigten  Apothekenschild  und  dem streitgegenständlichen Werbeschild aus dem Jahr 2001 handele es sich nicht um zwei  unterschiedliche  Bauvorhaben,  die  die  Genehmigungsfrage  erneut  stellten. Im   Rahmen   der   Fassadensanierung   im   Jahre   2001   habe   sie   lediglich   die Gelegenheit    wahrgenommen,    das    Werbeschild    zu    modernisieren. Beide Werbeanlagen  hingen  auf  der  gleichen  Höhe und  wiesen  eine  minimale,  vom durchschnittlichen    Betrachter    aufgrund    der    Höhe    kaum    wahrnehmbare Größenveränderung  auf. Lediglich  die  optische Wahrnehmung  der  Werbeanlage, also  das  Layout,  sei  an  den Standard  der  Zeit  angepasst  und demzufolge modernisiert worden. Ein Einschreiten sei auch in den Jahren nach Auswechslung des  Firmenlogos  unterblieben,  obwohl  die WAS schon  in  Kraft  gewesen  sei.  Erst im Jahre 2014, also fast sechs Jahre nach Inkrafttreten der WAS und ca. 13 Jahre nach  erfolgter  Modernisierung  verlange  die  Beklagte  die  Beseitigung  der  Anlage. Darüber  hinaus  sei  §  62  Abs.  2  Nr.  1  LBauO  sinngemäß  auf  die  Werbeanlage anzuwenden.  Das Schild
habe  in  diesem  Sinne  einen  neuen  und  moderneren „Anstrich“ erhalten.

Zudem sei die Werbeanlage der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Errichtung gemäß § 62  Abs.  1  Nr.  8  a)  LBauO  genehmigungsfrei  gewesen.  Es  liege  bis  dato  keine Vermessung  der Werbeanlage  vor,  aus  der  sich  ergebe,  dass  die  Werbeanlage zum Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht die Voraussetzungen der vorgenannten Norm erfüllt  habe.  Die  Beklagte  gehe  vielmehr  willkürlich  gegen  die  Klägerin  vor  und wolle  einen  Präzedenzfall  schaffen.  Selbst  wenn  man  hier  von  einem  aliud ausgehe,  welches  die  Genehmigungsfrage  neu  aufwerfen  würde,  bestehe ein Anspruch   auf   Erteilung   der   Genehmigung   für   die   Werbeanlage   nach   der Werbeanlagensatzung, sie sei   nämlich   nach   §   4   i.V.m.   §   10   der WAS genehmigungsfähig. Insbesondere befinde sich die Werbeanlage an der Stätte der Leistung.  Die  Mauersteine,  an  der  der  Werbeausleger  angebracht  sei,  gehörten zum   Anwesen  der  Klägerin,   so  dass   sich   die
Werbeanlage  am   Haus  des eigentlichen  Apothekengebäudes  befände. §  7  Abs.  2  der WAS stehe  dem  nicht entgegen.  Wie  den  Fotoaufnahmen  zu  entnehmen sei,  sei  es  tatsächlich  nicht
möglich,   den   Werbeausleger   an   anderer   Stelle   anzubringen,   da   sich   im Erdgeschoss   und   Obergeschossbereich   des   Gebäudes   Fenster   bzw.   die Eingangstür befänden. Selbst wenn die Möglichkeit bestünde, den Werbeausleger an   der   Frontseite   der   Apotheke   anzubringen,   wäre   das   Werbeschild   nicht erkennbar,    da    die    angrenzende    Gebäudewand    hervorspringe    und    das Apothekenzeichen verdecke.  Aus  diesen  Gründen  sei  auch  ursprünglich  das erstmalig errichtete Apothekenzeichen baupolizeilich genehmigt worden, damit die
Apotheke    auch    im    Hinblick    auf    ihre    öffentliche    Aufgabe    entsprechend wahrgenommen   werden   könne.   Dies   müsse   auch   vorliegend   berücksichtigt werden. Die von § 7 Abs. 1
der WAS geforderten Maße überschreite die in Rede stehende   Werbeanlage   wenn   überhaupt   nur   geringfügig.   Das   klassische Apothekenzeichen  weise  eine  Standardgröße  bei Werbeanlagen  auf. Ggf.  müsse eine  Abweichung  nach§  10  der  WAS zugelassen  werden.  Für  die  Klägerin  als Betreiberin  der  Apotheke  sei  es  zwingend  notwendig,  dass  das  Werbeschild  an der  angebrachten  Stelle  verbleibe.  Würde  das  Zeichen  zusammen  mit  einer Verankerung  kleiner  ausfallen,  würde es nicht mehr auffallen. Es  würde  sich zudem    als   unverhältnismäßig    erweisen,    wenn das    Schildwegen    einer geringfügigen Größenüberschreitung    beseitigt    und    durch    ein    kleineres Werbeschild  ersetzt  werden  müsste. Im  Übrigen  diene  die  Werbeanlage  keinen Kommerzialisierungszwecken  und  stelle  somit  keine  Gefahr  für  die  öffentliche Sicherheit  und  Ordnung  dar.  Die Werbung  mit  dem  roten  „A“  sei  lediglich  ein Hinweis  darauf,  dass  die  Apotheke  sich  in  eingerückter  Lage  tatsächlich  am Hauptmarkt  befinde  und  ihre öffentliche  Aufgabe  dort  ausübe. Bei  dem  derzeit angebrachten  roten  „A“  handle  es sich im  Übrigen überhaupt nicht  um  eine Werbeanlage im klassischen Sinne, sondern um ein Hinweisschild. Ein Löwe und damit ein Bezug zur „Löwen-Apotheke“ der Klägerin fehle nunmehr, eine konkrete Apotheke  werde  nicht  beworben.  Im  Gegensatz  zu  Werbeanlagen  unterfielen Hinweisschilder  nicht  der WAS der  Beklagten. Demnach fehle  es  an  einer  hinreichenden Ermächtigung in § 88 LBauO. Darüber hinaus habe das VG Köln in seinem  Urteil  vom  22.  März  2011 – 7  K  8382/09 –im  Falle  einer  Tierarztpraxis ausgeführt, dass Werbeverbote nur verfassungskonform seien, wenn sie lediglich berufswidrige   Werbung untersagten. Dieser   Rechtsgedanke   müsse   auf   den vorliegenden Fall übertragen werden.

Des     Weiteren     gebe     es     kein     systematisches     und     nachvollziehbares Beseitigungskonzept  der  Beklagten,  so  dass  das  Herausgreifen  der  baulichen Anlage  der  Klägerin  willkürlich  sei  und  gegen  Art.  3  Abs.  1 Grundgesetz –GG-verstoße.  Im  Innenstadtbereich  von  Trier – unmittelbar  neben  dem  Gebäude  der Klägerin im weiteren Verlauf der Grabenstraße – befänden sich derart viele gegen die  Satzung  verstoßenden  Werbeanlagen,  dass  die  Entfernung  der  vorliegenden Anlage  in  keinem  Fall  geboten  sei.  In  dem  willkürlichen  Vorgehen  gegen  die
Klägerin   sei   ein   Verstoß   gegen   Art.   3   Abs.   1   GG   zu   sehen.   Durch   die Werbeanlage     werde     weder eine     negative     Vorbildwirkung noch     ein Nachahmungseffekt erzeugt. Zudem sei § 70 Abs. 2 S. 3 LBauO zu beachten. In der  Nachbarschaft  des  Apothekengebäudes  gebe  es  zahlreiche  Werbeanlagen, deren ursprüngliche Genehmigung unter Berücksichtigung der Satzung widerrufen werden   müsste.   Insofern   könne   sich   kein   Betreiber   bzw.   Eigentümer   einer Werbeanlage  im  Geltungsbereich  des  Satzungsgebietes  aus  Bestandsschutz berufen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid  der  Beklagten  vom  1.  Juli  2014  und  den hierzu  ergangenen Widerspruchsbescheid vom 24. März 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, diverse Beispiele von Apotheken in Trier zeigten, dass zurückversetzte Gebäude auch ohne Werbeausleger für die Kundschaft   sichtbar   seien   und   ihre   Aufgaben   aus   der   Berufsordnung   des Apothekenwesens  erfüllen  könnten.  Ohnehin  sei  die  Apotheke  der  Klägerin  in
jedem  Trier-Reiseführer  als  älteste  Apotheke  Deutschlands  nebst Angabe  der Örtlichkeit genannt. Vorliegend sei im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens auch die denkmalrechtliche
Genehmigung einzuholen.  Die  streitgegenständliche  Werbeanlage  sei  im  Geltungsbereich  der WAS eine der  wenigen  Anlagen,  für  die  gar  keine  Genehmigung  vorliege.  Ein willkürliches  Verwaltungshandeln  der  Beklagten  liege  nicht  vor.  Alle  illegalen  im Geltungsbereich  der Werbeanlagensatzung  angebrachten  Werbeanlagen  würden sukzessiv   aufgegriffen   und   je   nach   Prüfungsergebnis   legalisiert   bzw. deren Beseitigung   angeordnet.   Andere   Städte   hätten   für   die   Umsetzung   einer Werbesatzung  die  Zeitspanne  von  bis  zu  zehn  Jahren  avisiert.  Die
WAS sei mittlerweile    sechs    Jahre    in    Kraft    und    das    bisherige    Ergebnis    der Satzungsumsetzung  sei  bereits  deutlich  sichtbar.  Sämtliche  neu  angebrachten Werbeanlagen   seien   satzungskonform. Die   ungenehmigte   Werbeanlage der Klägerin falle    anderen    Gewerbetreibenden    negativ    auf,    die    hier    eine Ungleichbehandlung    im    Hinblick    auf    die    Größe    sowie    Platzierung    der Werbeanlage     sehen     würden.     Anderen    Werbenden     sei     im     regulären Genehmigungsverfahren  ebenfalls  keine  Abweichung  zugestanden  worden.  Die
Beklagte  habe  die  Maße  der  Werbeanlage ordnungsgemäß ermittelt.  Entgegen der Ausführungen im Widerspruchsbescheid sei keine Abweichung nach § 10 der WAS hinsichtlich des Merkmals „Stätte der Leistung“ zu erteilen. Es  existierten nicht  lediglich  einheitliche  Größen  von  Apothekenwerbeanlagen,  vielmehr  könne jeder Hinweis auf eine Apotheke individuell gestaltet werden

Wegen   der   weiteren   Einzelheiten   des   Sach- und   Streitstandes   wird   Bezug genommen    auf    die    Schriftsätze    der   Beteiligten,   die   Widerspruchs-und Verwaltungsakten  der  Beklagten,  die  Gegenstand  der  mündlichen  Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift vom 25. November 2015.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO hat in der Sache Erfolg.

Die Beseitigungsverfügung der  Beklagten  vom  1.  Juli  2014  und  der  hierzu ergangene  Widerspruchsbescheid  des  Stadtrechtsausschusses  vom  24.  März 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Beseitigungsverfügung ist die Vorschrift des § 81 Satz 1 LBauO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung solcher baulichen Anlagen verlangen,  die  seit  ihrer  Errichtung  formellem  und  materiellem  Baurecht oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Dabei setzt eine rechtmäßige  Beseitigungsverfügung zwar grundsätzlich  sowohl  die  formelle  als auch die materielle Rechtswidrigkeit des Vorhabens voraus. Ausnahmsweise kann aber auf das gleichzeitige Vorliegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit bei Anlagen  verzichtet  werden,  wenn  die dem  formellen  Recht  widersprechenden Anlagen   ohne   wesentlichen   Substanzverlust   beseitigt   werden   können,   was regelmäßig  bei  der  Beseitigung  von  Werbeanlagen  der  Fall  ist  (Jeromin/Lang, Landesbauordnung  Rheinland-Pfalz,  Kommentar,  3.  Auflage  2012,  §  81  Rn.  21 ff.).   Dies   dient   der Sicherung   des   Systems   der   präventiven   Bau- und Nutzungskontrolle  für  genehmigungsbedürftige  Werbeanlagen  (vgl.  VGH  Kassel, Beschluss  vom  6.  Juni  2002 –3  TG  1056/02 –).  Hinzu kommen muss  in  diesem Fall aber  eine  von  der  Anlage  ausgehende  negative  Vorbildwirkung,  die  für  den Zeitraum    bis    zur    Entscheidung    über    die    Genehmigungsfähigkeit    nicht hingenommen werden kann(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 1996 –11  B  1083/96 –).  Zudem  sollen  dem  formell  illegal  handelnden  Bauherrn  die wirtschaftlichen Vorteile aus ungenehmigten Nutzungen nicht länger als unbedingt nötig  verbleiben;  im  Zeitpunkt  der  endgültigen  Entscheidung  über  die  materielle Rechtmäßigkeit kann sich    nämlich    die    Aufstellung    einer    Werbeanlage wirtschaftlich bereits amortisiert haben (vgl. Jeromin, a.a.O., § 52 Rn. 19, m.w.N.). Die  vorgenannten  Gründe  können  hier  allerdings  nicht  ins  Feld  geführt  werden, nachdem  die  Werbeanlage  bereits  im  Jahre  2001  angebracht  worden  und  13 Jahre  lang  von  der  Beklagten  unbeanstandet  geblieben  ist,  so  dass  vorliegend eine rechtmäßige Beseitigungsanordnung neben der formellen auch die Bejahung der materiellen Illegalität voraussetzt.

Unter  Anwendung  der  vorgenannten  Grundsätze  ist  die  gegenüber  der  Klägerin erlassene Beseitigungsanordnung rechtswidrig.

Zwar  ist  die  streitgegenständliche  Werbeanlage  formell  illegal,  weil  sie  ohne  die erforderliche  Genehmigung  errichtet  worden  ist  (vgl.  §  62  Abs.  1  Nr.  8  a  LBauO, der hier allein in
Betracht kommenden Alternativ ein der im Jahre 2001 geltenden Fassung).

Danach bedarf es u.a. für das Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen bis zu 1 m²  Größe,  soweit  durch  Satzung  nach  §  88  Abs.  1  LBauO  keine  andere  Größe bestimmt  ist,  keiner  Baugenehmigung.  Die  streitgegenständliche  Werbeanlage überschreitet  angesichts  der  durch  die  Beklagte  ermittelten  Maße,  die  von  der Klägerin  nicht  substantiiert  in  Frage  gestellt  worden  sind, diese  Größe.  Dies  ist bereits  ohne  Berücksichtigung  der  zur  Anbringung  verwendeten  und  als  Teil  der Werbeanlage  anzusehenden Befestigungswinkel  der  Fall.  Zudem  normierte  §  2 der  „Satzung  über  die  Zulässigkeit,  die  Anbringung  und  die  Gestaltung  von Außenwerbung sowie Automaten in der Stadt Trier“ aus dem Jahre 1977, welche nach  §  12  Abs.  2  der  Werbeanlagensatzung  erst  mit  deren  Inkrafttreten  formell außer   Kraft   gesetzt   wurde,   eine   allgemeine   Genehmigungspflicht   für   die Anbringung von Werbeanlagen auf dem Hauptmarkt; eine der in § 2 aufgeführten Ausnahmen von der Genehmigungspflicht lag hier nicht vor.

Bei  dem  roten  „A“  handelt  es sich  ferner  um  eine  Werbeanlage  im  Sinne  der Landesbauordnung.  Anlagen  der  Außenwerbung  (Werbeanlagen) sind  nach §  52 Abs.  1    S.  1  LBauO  alle  ortsfesten  Einrichtungen,  die  der  Ankündigung  oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum  aus  sichtbar  sind.  Der  Begriff  Werbeanlage  setzt  sich  aus  drei Komponenten  zusammen,  nämlich  der  statischen,  funktionellen  und  visuellen, welche  hier  erfüllt  sind.  Zunächst  handelt  es  sich  um  eine  ortsfeste  Einrichtung, denn diese ist mittelbar durch Befestigung an einer Hauswand mit dem Erdboden verbunden. Des Weiteren wird hiermit eine bestimmte Zweckbestimmung verfolgt, nämlich
zum  einen der  Hinweis  auf  die  Ausübung  eines  Gewerbes  (den  Betrieb einer  Apotheke)bzw. auf  den  Betrieb einer  öffentlichen  Apotheke,  wie  der Markensatzung   des   Deutschen   Apothekerverbandes   e.V.   für   die   Wort-/Bild-Kollektivmarke  „Apotheken-A“  vom  29.  Oktober  2010,    im    Folgenden Markensatzung,–dort  Ziffer  4 –entnommen  werden  kann. Hinzu
kommt zum anderen die Ankündigung bzw. Anpreisung des Verkaufs von Produkten. Zwar ist es zutreffend, dass Apotheken auch eine wichtige öffentliche Aufgabe erfüllen und aus  dem  Grund  die  auf  Apotheken  verweisenden  Anlageneine weitergehende Funktion haben, als solche,    die sich    auf    gewöhnliche,    der    bloßen Gewinnmaximierung   verschriebenen Geschäfte beziehen.   Dennoch   geht es Betreibern von Apotheken, die untereinander in Wettbewerb stehen, auch darum, ihre  Produkte,  die  nicht  notwendigerweise  verschreibungspflichtige  Arzneimittel sind,  anzupreisen,  d.h.  potenzielle  Käufer  hinsichtlich  eines  Produkts  kauf-bzw. abnahmebereit(er)  zu  machen  (vgl.  zur  Definition  der  Werbeanlage  Jeromin, a.a.O.,  §  52  Rn.  4  ff.). Der  Durchschnittsverbraucher  und  Betrachter  der  Anlage weiß   mit   Blick auf  das  rote  „A“,  dass  er  in  der  Apotheke  nicht  nur verschreibungspflichtige Medikamente und Hilfe im Notfall erhalten, sondern auch gesundheitsfördernde  Produkte im  weitesten  Sinne  erwerben  kann. Ferner  lässt sich  der  vorgenannten  Markensatzung  entnehmen  (dort  Ziffer  2  /  Zweck  des Verbandes),  dass  sich  der  Deutsche  Apothekenverband  e.V.  der  Wahrung  und Förderung     der     gesellschaftlichen     und wirtschaftlichen Interessen     der Apothekerschaft  verschrieben hat. Unter  Ziffer  4 der  Markensatzung  ist  auch  von Werbung  die  Rede. Da das rote “A“ vorliegend nicht auf irgendeine Apotheke, sondern gerade auf die im unmittelbaren Umfeld des Schildes gelegene “Löwen-Apotheke“  aufmerksam  machen  soll,  handelt  es  sich  auch  ohne  Nennung  des konkreten  Apothekennamens  auf  dem  Schild  um  Werbung  für  die  klägerische Apotheke.  Im  Übrigen  enthielt  auch  die  im  Jahre  1953  genehmigte Werbeanlage nur einen mittelbaren Bezug zur „Löwen-Apotheke“, indem das Schild u.a. einen symbolischen Löwen aufwies. Schließlich ist  die  visuelle  Komponente ebenfalls gegeben, da die streitgegenständliche Anlage vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist.

Eine  hiernach  erforderliche  Genehmigung  kann  die  Klägerin  nicht  vorweisen. Insbesondere    ist    die    streitgegenständliche    Werbeanlage    nicht    von    der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung aus dem Jahre 1953 erfasst. Hiermit wurde   die   Errichtung   einer   Werbeanlage   genehmigt,   welche   weder   in   den Ausmaßen  noch  in  ihrer  äußeren  Gestaltung  der  jetzigen  Anlage  entspricht.  Die einzige Übereinstimmung ist, dass ein (allerdings wesentlich kleineres) rotes „A“ bereits  Teil  der  im  Jahre  1953  genehmigten  Anlage  war.  Dies  allein  genügt  aber nicht.  Vielmehr  ist  mit  Ersetzung  der  Werbeanlage  die  Identität  mit  der  früheren Anlage  verloren  gegangen,  so  dass  die  ursprüngliche  Baugenehmigung  keine Geltung  mehr  beanspruchen  kann.  Es  handelte  sich  bei  der  Entfernung  der ursprünglichen  und  der  Anbringung  der  jetzt  vorhandenen  Anlage  im  Jahre  2001 aus  Sicht  der  Kammer  um  eine
genehmigungspflichtige  Neuerrichtung  einer Werbeanlage    und    nicht,    wie    die    Klägerin    meint,    lediglich    um    eine Instandhaltungsmaßnahme   und   Anpassung   an   moderne   Zeiten.   Die   alte Werbeanlage  hat  keinen  bloßen  „Neuanstrich“  erhalten,  sie  ist  vielmehr  durch etwas gänzlich   anderes   ersetzt   worden.   Dabei   ist   es   unerheblich,   ob   die
Größenunterschiede   zwischen   der   alten   und   der   neuen   Anlage   von   einem durchschnittlichen Betrachter wahrgenommen werden. Die seit 2001 angebrachte, veränderte bauliche Anlage war letztlich geeignet, die Genehmigungsfrage neu zu stellen  und  zu  einer  abweichenden  baurechtlichen  und/oder  öffentlich-rechtlichen Beurteilung  zu  gelangen,  so  etwa  im  Hinblick  auf  das  Verunstaltungsverbot  im Sinne   des   §   5   LBauO,   die   Unzulässigkeit   einer   störenden   Häufung   von Werbeanlagen   gemäß   §   52   Abs.   2   S.   2   LBauO   bzw.   die   allgemeine
Verkehrssicherungspflicht  gemäß  §  17  Abs.  2  LBauO einerseits, aber  auch  im Hinblick auf Fragen des Denkmalschutzes andererseits.

Die  Werbeanlage  ist auch nicht  genehmigungsfähig,  da  sie mit  dem  materiellen Baurecht  unvereinbar  ist.  Rechtmäßige  Zustände  im  Sinne  des  §  81  LBauO können mithin auch mittels Durchführung eines nachträglichen Genehmigungsverfahrens  nicht  hergestellt  werden,  weil  die  Werbeanlage  nicht den     einschlägigen     baurechtlichen     oder     sonstigen     öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie ist insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen der WAS nicht  genehmigungsfähig;  dahinstehen  kann,  ob  die  Belange  nach  §§  13 Abs.  1  S.  1  Nr.  2,  Abs.  2  Denkmalschutzgesetz –DSchG -der  Erteilung  einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstehen.

Soweit die Klägerin bestreitet, dass das rote „A“ überhaupt vom Geltungsbereich der   WAS  erfasst  wird,  wird auf  die  obigen  Ausführungen  zu  §  52  LBauO verwiesen,  denn  wie  man  der  Begründung  zu  §  1  der WAS entnehmen  kann, stimmt  der  Begriff  der  Werbeanlage  im  Sinne  des  §  1  der WAS mit  dem  der LBauO überein. Auch räumlich unterfällt die Werbeanlage, wie die Beklagte unter Verweis  auf  §  2  der WAS zutreffend  ausgeführt  hat,  dem  Geltungsbereich  der Satzung.  Nach  §  4  Abs.  1 der  WAS die  Errichtung  einer  Werbeanlage  wie
der hier vorliegenden ferner unter Genehmigungsvorbehalt.

Gleichwohl ist  die  Beseitigungsanordnung  rechtswidrig, weil die  Beklagt das  ihr nach§  81  S.  1  LBauO zustehende  und  vom  Verwaltungsgericht  nur  in  den Grenzen des § 114 VwGO
überprüfbare Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat.

Nach §  59  Abs.  1  LBauO haben  die  Bauaufsichtsbehörden  darüber  zu  wachen, dass    die    baurechtlichen    und    sonstigen    öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Damit ist den Bauaufsichtsbehörden die Aufgabe übertragen worden,  den  vorgenannten  Vorschriften  Geltung  zu  verschaffen.  Sie  sind  aus diesem  Grunde  gehalten,  gegen  baurechtswidrige  Vorhaben  einzuschreiten,  so dass die Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages im Allgemeinen ermessensgerecht  ist.  Aus Art.  3  Abs.  1GGlässt  sich  allerdings  die  Forderung ableiten,  das  eingeräumte  Ermessen  in  gleich  gelagerten  Fällen  gleichmäßig auszuüben;  dem  ist  die  Beklagte  hier  nicht  gerecht geworden. Die  Entscheidung der  Beklagten,  gegen  die  Klägerin  einzuschreiten,  erscheint  nämlich  im  Hinblick auf  den  gemäß  Art.  3  GG  zu  beachtenden  Gleichbehandlungsgrundsatz  als willkürlich  (vgl.  OVG  Rheinland-Pfalz,  Urteil  vom  1. September  2005 -1  A 10613/05.OVG -, ESOVGRP).Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn die  Behörde  sich  (nur)  entschließt,  gegenüber  einem  einzelnen  Werbenden einzuschreiten,  während  sie  gegen  eine  Vielzahl  gleich  gelagerter  Fälle  in  dem maßgeblichen   Bereich   nicht   vorgeht(vgl.   OVG   Rheinland-Pfalz,   Urteil   vom 1.September   2005,   a.a.O.).
Wie   sich   aus   den   in   der Widerspruchsakte enthaltenen Lichtbildern ergibt, existieren im Geltungsbereich der Satzung und im Umfeld  des  Hauptmarktes  in  Trier  eine  Vielzahl  von  Werbeanlagen,  die  im Widerspruch zur WAS stehen und denen ähnliche Verstöße gegen diese Satzung wie  im  Falle  der  Klägerin  vorgehalten  werden  könnten. Dies  bestätigte  die Beklagte    in    der    mündlichen    Verhandlung,    indem    sie    angab,    dass    im Geltungsbereich  der WAS etwa  30  bis 40  Anlagen  festgestellt  worden  seien,  die materiell  illegal seien.  Hinzu  kämen  Verstöße  gegen  die  Satzung  in  weiteren  30 -bis   40   Fällen,   die den   Inhabern   aufgrund   des aus   Sicht   der   Beklagten bestehenden Bestandsschutzes   nicht   entgegengehalten   werden   könnten. In einem solchen Fall erscheint es indessen erforderlich, dass die Behörde vor einem Einschreiten   gegen   einzelne   Werbende   zunächst   ein   planvolles   Konzept erarbeitet,  wie  und  gegen  wen  sie  vorgeht. Ein  solches  hatte  die  Beklagte  im maßgeblichen  Zeitpunkt des  Erlasses  des  Widerspruchsbescheids  aber  nicht. Laut   Widerspruchs bescheid vertritt   die   Beklagte
vielmehr die   unzutreffende Auffassung, dass es eines Beseitigungskonzepts nicht bedürfe, da die WAS selbsteine  ausreichende Handlungsgrundlagedarstelle. Ein  im  Einzelfall  erforderliches
Eingriffskonzept kann jedoch nicht mit der Ermächtigungsgrundlage gleichgesetzt werden. Hinzu kommt, dass nach § 70 Abs. 2 S. 3 LBauO Werbeanlagen u.a. auf öffentlichen  Verkehrsflächen  nur  widerruflich  oder  befristet  genehmigt  werden dürfen. Sollte die Beklagte diese Vorschrift im Falle von Genehmigungserteilungen in  der  Vergangenheit  außer Acht  gelassen  haben,  müsste  sie  prüfen,  ob  sierechtswidrige  Baugenehmigungen  nunmehr zurücknehmen kann; im  Falle der Erteilung   einer   Baugenehmigung   unter   Widerrufsvorbehalt müsste sie bei  Verstößen   der  Werbeanlagen   gegen   die   Satzung von   ihrem  Widerrufsrecht Gebrauch  machen. Dann würde  sich  die  Zahl  der  Werbenden,  gegen  die die Beklagte einschreiten müsste,
voraussichtlich weiter erhöhen. Jedenfalls erscheint es  verfehlt,  in  30  bis  40  Fällen  pauschal  von  Bestandsschutz  auszugehen. Zwar darf  sich  die  Behörde – etwa  in  Ermangelung  ausreichender  personeller  und sachlicher Mittel –(zunächst) auf die Regelung von Einzelfällen beschränken und gegen  Verstöße  anlassbezogen  vorgehen,  wenn  sie  hierfür  sachliche  Gründe
anzuführen  vermag.  So  hat  es  das  Bundesverwaltungsgericht  beispielsweise  als rechtmäßig anerkannt, wenn die Behörde einen geeigneten Fall als „Musterfall“ auswählt,  um  erst  nach  einer  gerichtlichen  Bestätigung  ihrer  Rechtsauffassung gleichartige   Fälle   aufzugreifen   (vgl.   OVG   Rheinland-Pfalz,   Urteil   vom   1. September   2005,   a.a.O.,   unter   Hinweis   auf   BVerwG,   Beschluss   vom   21. Dezember  1990 -4  B  194/90 -).  Eine  derartige  Fallgestaltung  ist  aber  vorliegend nicht  gegeben.  Soweit  ein  Mitarbeiter  der  Beklagten  in  der  Verwaltungsakte vermerkt  hat,  dass  die  Entscheidung  von  grundsätzlicher  Bedeutung  sei,  da  die Frage  des  Bestandsschutzes  bei  Werbeanlagen  in  Trier  geklärt  werden  solle,  ist nicht  ersichtlich,  welche  verallgemeinerungsfähige  Frage  im  vorliegenden  Fall beantwortet werden soll, zumal vorliegend kein Bestandsschutz besteht. Vielmehr ist  das  erfolgte  Einschreiten  der  Beklagten  im  vorliegenden  Fall  ein  solches,  das gerade nicht in ein hier notwendiges Eingriffskonzept eingebettet ist, welches das weitere Vorgehen gegen vergleichbare Fälle in diesem Gebiet regelt.

Auch   wenn   es   im   Ergebnis hier nicht   drauf   ankommt,   weist   die   Kammer ergänzend auf Folgendes hin:

Bei   Erlass   des Widerspruchsbescheids   als   dem   für   die   Beurteilung   der Rechtmäßigkeit    der    Werbeanlage    maßgeblichen    Zeitpunkt    musste    die Genehmigungsfähigkeit  der  Anlage
anhand  der WAS der  Beklagten  beurteilt werden,     an     deren     Wirksamkeit     keine     Zweifel     bestehen     (vgl.     zum Normenkontrollverfahren diesbezüglich: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 2010 –8 C 11347/09.OVG –). Das Vorhaben entspricht nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen der Satzung.

Zwar  steht  dem  Vorhaben  §  5  Abs.  3  S.  1  der WAS  nicht entgegen, demzufolge Werbeanlagen  nur  an  der  Stätte  der  Leistung  zulässig sind.  Als  Stätte  der Leistung im Sinne des § 52 LBauO, auf den vorliegend zur Konkretisierung des in der WAS verwandten Begriffs zurückgegriffen werden kann (§ 3 Abs. 3 der WAS), ist  der  Bereich  zu beurteilen,  in  dem  ein  Gegenstand,  für  den  geworben  wird, hergestellt, angeboten, gelagert oder verwaltet wird. Die Werbeanlage muss dabei einen  unmittelbaren  räumlichen  Zusammenhang  mit  der  Stätte  der  Leistung wahren.  Zudem  ist  einzuschränken,  dass  es  sich  um  eine eigene  Leistung desjenigen, der die Waren an dieser Stätte zum Verkauf anbietet, herstellt, lagert oder verwaltet, handeln muss. Dem Gewerbetreibenden soll damit die Möglichkeit gegeben  werden,  werbend  nach  außen  auf  die  Existenz  seines  Betriebes oder Ladens  hinzuweisen  und  auf  seine Angebote  aufmerksam  zu  machen. Mit  der Werbeanlage  kann auch für  Produkte  geworben  werden,  die  in  einem  nahe gelegenen   Einkaufsmarkt   zum   Verkauf   angeboten   werden,   sofern   es   sich erkennbar  um  eine  eigene  Leistung  der  Verkaufsstätte  handelt  (vgl.  VG  Trier, Urteil vom 25. Oktober 2006 –5 K 462/06.TR-, ESOVGRP). Danach befindet sich die  Werbeanlage  hier (noch) an  der  Stätte  der  Leistung.  Der  Beklagten  ist  zwar insofern  zuzustimmen,  als  die  Werbeanlage  dem  äußeren  Anschein  nach (ohne Berücksichtigung  von  Eigentumsverhältnissen  an  der  Grenzwand  der  Häuser  Hauptmarkt   6/Grabenstraße   1)am   Gebäude   Grabenstraße   1   befestigt   ist. Dennoch  ist  aus  Sicht  der  Kammer  der  räumliche  Zusammenhang  zwischen  der Löwen-Apotheke   und   dem   Befestigungsort   der   Werbeanlage   gegeben.   Der hervorspringende Erker des Apothekengebäudes ist weniger als einen Meter von der Werbeanlage  entfernt.  Unter Berücksichtigung  der  in  der  Widerspruchsakte vorhandenen Lichtbilder  können  für  einen  Durchschnittsbetrachter,  der  sich  vor der Apotheke aufhält, keine Zweifel darüber entstehen, auf welchen Betrieb mittels der   Anlage   aufmerksam   gemacht   werden   soll.   Hinzu   kommt, dass   laut Begründung zu § 5 der Satzung die Beschränkung von Werbung auf die Stätte der Leistung    den    Zweck    verfolgt,    die    architektonischen    Besonderheiten    und städteräumlichen  Bezüge  der  Stadt  besser  zur  Geltung  kommen  zu  lassen. Dadurch,   dass   die   Werbeanlage   gerade   nicht   direkt   am   Einzeldenkmal Hauptmarkt 6 angebracht wird, wird dem Satzungszweck umso stärker Rechnung getragen,  da  die  Fassade  dieses  Gebäudes  von  Werbeanlagen  in  Form  eines Auslegers   frei   gehalten   wird.   Die   architektonischen   Besonderheiten   dieses Gebäudes rücken so stärker in den Vordergrund, ohne dass solche des Gebäudes Grabenstraße 1 in den Hintergrund gedrängt würden.

Allerdings sind Werbeanlagen nach § 5 Abs. 4 S. 1 der WAS nur im Bereich des Erdgeschosses  bis  zur  Brüstung  des  ersten  Obergeschosses  zulässig.  Das  rote „A“  ragt  aber  hier  über  die  Brüstung  des  ersten  Obergeschosses  hinaus.  Ein Ausnahmefall nach § 5 Abs. 4 S. 2 der WAS
liegt nicht vor, denn die Apotheke ist nicht im ersten Obergeschoss des Gebäudes Grabenstraße 1 untergebracht.

Des  Weiteren  verstößt  die  Werbeanlage  gegen  §  7  Abs.  1  der WAS,  denn ausweislich  der  von  der  Beklagten  ermittelten  Maße  überschreitet  die  Ausladung die  danach  höchstens  zulässigen  75  cm;  sie  beträgt  mindestens  1,12  m,  unter Hinzurechnung  der  weiter  hinausragenden  Metallspitze  sogar  rund  1,2  m.  Hinzu kommt, dass die Anlage in ihrer Höhenentwicklung nicht in den in § 6 Abs. 3 der WAS definierten Bereich der Bezugsgrundfläche angeordnet wurde (vgl. § 7 Abs. 3  der WAS).  Die  Werbeanlage  hätte  nur  auf  der  Fläche  zwischen  den  Fenstern des  Erdgeschosses  und  den  Fenstern  des  Obergeschosses  angeordnet  werden dürfen.  Ausweislich  der  in  der  Akte  befindlichen  Lichtbilder  überragt  die  Anlage
diesen Bereich.

Zwar  kann  nach  §  10  der WAS von  den  Vorschriften  dieser  Satzung  auf schriftlichen   Antrag   hin   eine   Abweichung   zugelassen   werden,   wenn   deren Durchführung  im  Einzelfall  zu  einer  offenbar  nicht  beabsichtigten  Härte  führen würde  und  die  Abweichung  mit  den  öffentlichen  Belangen  und  den  allgemeinen Zielsetzungen dieser Satzung vereinbar ist. Selbst wenn man in der Ankündigung der  Klägerin  im  Rahmen des Verwaltungsverfahrens,  im  Falle des  Erlasses einer
Beseitigungsanordnung  einen  Antrag  auf  Zulassung  einer  Abweichung  stellen  zu wollen,  einen  schriftlichen  Antrag  im  Sinne  der  Satzung  sehen  wollte,  so  ist  das der  Beklagten  zustehende  Ermessen  hier  nicht  auf  Null  reduziert.  Insbesondere kann   die   Kammer   der   pauschalen   Behauptung   der   Klägerin,   wonach   die Anbringung  einer  kleineren  Anlage  nicht  möglich  sei,  nicht  folgen.  Sie  hat  nicht belegen   können,   dass   nur   Werbeanlagen   für   Apotheken   in   dieser   einen Einheitsgröße   verfügbar   sind.   Hiergegen   spricht   die   Vielzahl   von   individuell gestalteten „A“-Schildern  anderer  Apotheken in  Trier  sowie  die  Markensatzung, welche    unter    Ziffer    5    allgemeine    Bedingungen    für    die    Benutzung    der Kollektivmarke  statuiert  (Form,  Farbe,  etc.),  ohne  Größenvorgaben  zu  machen. Ferner  sind  die  vorgehend  angeführten  Verstöße  gegen  die WAS nicht  bloß marginal.  Der  Klägerin  kann  durchaus  zugemutet  werden,  eine  Werbeanlage  am Gebäude  Grabenstraße  1  anzubringen,  die  mit  der WAS in  Einklang  steht.  Auch dann  wäre  das  ohnehin  auffällige  rote  „A“  für  die  Bevölkerung  hinreichend wahrnehmbar.  Es  ist  nicht  ersichtlich, zu  welcher  offenbar  nicht  beabsichtigten Härte  die  Durchführung  der  vorgenannten  Vorschriften,  gegen  die  das Vorhaben verstößt,  führen  würde.  Auch  die  von  der  Klägerin  angeführte  Entscheidung  des VG  Köln  vom  22.  März  2011 -7  K 8382/09 –führt  zu  keinem anderen  Ergebnis. Hieraus kann
bereits nicht abgeleitet werden, dass rechtmäßige Beseitigungsanordnungen in Hinblick auf Werbeanlagen mit Bezug zu öffentlichen Aufgaben nur bei einem gegen die einschlägigen Berufsordnungen verstoßenden Inhalt  erlassen  werden  können.  Der  dem  vorgenannten  Urteil  zugrundenliegende Sachverhalt  weist  keinen  Bezug  zu  Anforderungen einer Werbeanlagensatzung einer Gemeinde auf. Anders als dort hat die Beklagte die Beseitigungsanordnung nicht auf Verstöße gegen die Berufsordnung der Apotheker gestützt.

Ferner    steht    der    Beseitigung    der   Werbeanlage    kein    materiell-rechtlicher Bestandsschutz  entgegen.  Diese  Anlage  stand  nicht  über  einen  namhaften  bzw. beachtlichen Zeitraum (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 –4 C 9.76 -, sowie vom  13.  Juni  1980 –4  C  98.77 -,  juris)  mit  den  für  ihre  Beurteilung maßgeblichen baulichen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Übereinstimmung.   War   eine   Baulichkeit   im   Zeitpunkt   ihrer   Errichtung   oder Änderung  materiell  legal,  so  bleibt  zwar  nachträglich  ungünstigeres  Recht  außer Betracht.   Die   Bauaufsichtsbehörde   hat   nämlich   eine   nach   neuem   Recht rechtswidrige  Baulichkeit  zu  dulden,  wenn  sie  im  Zeitpunkt  der  Errichtung  nach früherem Recht rechtmäßig war (vgl. Jeromin/Lang, a.a.O., § 81 Rn. 16; BVerwG, Urteil  vom  22.  Januar  1971 –4  C  62.66 -,  juris).  Diese  Voraussetzung  ist  hier jedoch nicht  erfüllt.  Die  streitgegenständliche  Werbeanlage  wurde nämlich nicht erst  mit  Inkrafttreten  der WAS Ende  2008  materiell  illegal.  Vielmehr  widersprach sie  bereits  der  (Vorgänger-) „Satzung über die Zulässigkeit, die Anbringung und die Gestaltung von Außenwerbung sowie Automaten in der Stadt Trier“ aus  dem Jahre 1977. Sie widersprach zum einen § 5 Abs. 1 d) der vorgenannten Satzung, wonach eine Werbeanlage in der Zone1, zu der auch der Hauptmarkt zählte, u.a. dann    zulässig    war,    wenn    der    Flächeninhalt    innerhalb    der    äußeren Begrenzungslinien  höchstens  1  m²  betrug;  zu  einem  entsprechenden  Verstoß wurde  bereits  oben  ausgeführt.  Ferner  waren  nach  §  5  Abs.  2  a)  der  Satzung innerhalb  der  Zone  1  Werbeanlagen  jeder  Art  oberhalb  der  Brüstung  des  ersten Obergeschosses unzulässig, mit der Ausnahme, dass sich die Werbung auf einen im  betreffenden  Geschoss  ansässigen  eigenständigen  Betrieb  bezog.  Die  in  der Verwaltungsakte    enthaltenen    Lichtbilder    zeigen,    dass    sich    ein    Teil    der streitgegenständlichen    Werbeanlage    oberhalb    der    Brüstung    des    ersten Obergeschosses  befindet,  ohne  dass  im  ersten  Obergeschoss  die  Apotheke belegen  wäre.  Insofern  kann  dahinstehen,  ob  die Klägerin  sich erst  auf materiell-rechtlichen Bestandsschutz hätte berufen können, wenn die Beklagte zuvor einen Duldungsverwaltungsakt erlassen hätte (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 10. November 1994 –4 TH 1864/94 –).

Mangels  eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes  kann  die  verfügte Androhung eines Zwangsgeldes keinen Bestand haben.

Nach alledem ist der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit  des  Urteils  wegen  der  Kosten  ergibt  sich  aus  §§  167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.

Rechtsmittelbelehrung

Die  Beteiligten  können innerhalb  eines  Monatsnach Zustellung  des  Urteils  die Zulassung  der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich
durch  einen  Rechtsanwalt  oder  eine  sonstige  nach  Maßgabe  des  §  67  VwGO  vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen.

Der Antrag ist bei  dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier,  schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt
worden   ist,   bei   dem Oberverwaltungsgericht   Rheinland-Pfalz,   Deinhardpassage1,   56068 Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.

Die   elektronische   Form  wird   durch   eine   qualifiziert   signierte   Datei   gewahrt,   die   nach   den Maßgaben  der  Landesverordnung  über  den  elektronischen  Rechtsverkehr  in  Rheinland
-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) zu übermitteln ist.

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein  der  Beurteilung  des  Berufungsgerichts  unterliegender  Verfahrensmangel  geltend  gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG)

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen  die Beschwerde an  das  Oberverwaltungsgericht  Rheinland-Pfalz  zu,  wenn  der  Wert des Beschwerdegegenstands 200,00€ übersteigt.

Die  Beschwerde  ist  nur  zulässig,  wenn  sie innerhalb  von  sechs  Monaten, nachdem  die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat,
eingelegt wird.

Die   Beschwerde   ist   bei   dem Verwaltungsgericht   Trier,   Egbertstraße   20a,   54295nTrier, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

Die   elektronische   Form  wird   durch   eine   qualifiziert   signierte   Datei   gewahrt,   die   nach   den Maßgaben  der  Landesverordnung  über  den  elektronischen Rechtsverkehr  in  Rheinland-
Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) zu übermitteln ist.

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