Sampling en „Vogue“: Madonna gewinnt Urheberrechtsstreitigkeit vor US-Gericht
Das 0,23 Sekunden lange Sample entstamme dem 1976 veröffentlichten Song „Love Break“, die Übernahme sei unerlaubt erfolgt.
Das Gericht urteilte jedoch, dass es sich vorliegend um einen Bagatellverstoß handle, der ausnahmsweise auch ohne erteilte Lizenz zulässig sei. Der Durchschnittshörer könne die Gemeinsamkeiten der Sequenzen in der kurzen Zeit nicht wahrnehmen. Selbst wenn er eine Ähnlichkeit erkenne, sei es abwegig, dass er im konkreten Fall ein Sampling annehme. Damit sei unerheblich, ob die Sequenz tatsächlich aus „Love Break“ stamme.
Das US-Gericht widerspricht mit seiner Entscheidung einem Urteil, das vor 10 Jahren in Tennessee erging. Einer der Richter hatte damals gesagt: „Get a license or do not sample.“ Es bleibt abzuwarten, ob sich der Supreme Court mit der Streitigkeit auseinandersetzen und die Rechtsprechung vereinheitlichen wird.
Anders entschieden noch die Richter am Bundesverfassungsgericht vor kurzem. Lesen Sie nachfolgend die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: https://www.kanzlei.biz/sampling-kann-trotz-eingriff-in-urheber-und-leistungsschutzrechte-rechtmaessig-sein-bverfg-31-05-2016-1-bvr-1585-13/