Abschaffung der WLAN-Störerhaftung: Regierungsentwurf zur Änderung des TMG vorgestellt

08. Juni 2016
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Mann hält Tasse mit der Aufschrift "Free Wifi"

CDU/CSU und SPD haben den Text des Regierungsentwurfs geändert, durch den das Telemediengesetz (TMG) um einen § 8 Abs. 3 erweitert werden soll. Der Änderungsantrag stellt Anbieter freier WLAN-Hotspots sonstigen Internetprovidern gleich. Damit sollen auch Diensteanbieter wie Restaurantbetreiber künftig in den Genuss allgemeiner Haftungsausschlüsse kommen. Kritiker bezeichnen den Entwurf als rechtsunsicher.

Der Absatz 3 des § 8 TMG soll mit folgendem Wortlaut in das Gesetz eingefügt werden: „Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.“ Damit sollen die Betreiber offener WLAN-Hotspots in Zukunft nicht mehr für die Gesetzesverstöße der Nutzer verantwortlich sein. Es sei jegliche „straf-, verwaltungs- und zivilrechtliche Haftung sowie […] unmittelbare und mittelbare Haftung für Handlungen Dritter“ ausgeschlossen.

Kritisiert wird, dass die geplante Norm nach wie vor keinen ausdrücklichen Ausschluss jeglicher Unterlassungsansprüche enthält. Damit besteht weiterhin die Gefahr, dass WLAN-Betreiber eine kostenpflichtige Abmahnung erhalten, Einzelne könnten weiterhin vom Bestehen einer Störerhaftung ausgehen.

Indes stellt die Gesetzesbegründung klar, dass der Haftungsausschluss für jede mögliche Art von Gesetzesverstoß gelten soll. Zwar entfaltet die Begründung keine bindende Wirkung, sie spielt im Rahmen der Auslegung einer Norm jedoch eine wichtige Rolle. Der vollständige Ausschluss von Unterlassungsansprüchen hätte gegen Europarecht verstoßen und sei einzig aus diesem Grund nicht in den Gesetzestext eingefügt worden. Damit sei die Störerhaftung für WLAN-Betreiber beseitigt, insbesondere seien die Anforderungen an eine Abmahnung so hoch, dass praktisch nicht mit einer solchen zu rechnen sei.

Kritiker bezeichnen den Regierungsentwurf dennoch als „Mogelpackung“. Der Gesetzgeber lasse durch die rechtsunsichere Formulierung völlig offen, ob weiterhin Unterlassungsansprüche bestehen können. Damit liege diese Entscheidung bei den Gerichten, Betreiber öffentlicher WLAN könnten damit nicht einschätzen, was sie erwarte.

Entgegen anders lautenden Meldungen in den einschlägigen Medien sollte jedoch beachtet werden, dass sich die Abschaffung der Störerhaftung ausschließlich auf die Haftung von Anschlussinhabern bezieht. Die Störerhaftung als Haftungsmodell bleibt erhalten und wird nicht abgeschafft.

Update (27.07.2016): Die Gesetzesänderung tritt heute in Kraft.

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