Pfand ist nicht Teil des Verkaufspreises
Der Verband Sozialer Wettbewerb klagte vor dem BGH gegen eine Warenhauskette wegen eines Werbeprospektes. Der Verband sah in den Preisangaben zu Produkten, bei denen zusätzlich Pfand zuzahlen ist aber der Pfand nicht in den Verkaufspreis direkt einbezogen ist, einen Verstoß gegen die Verbraucherschutzrichtlinie 98/6/EG. Der BGH legte dem EuGH die Vorlagefrage vor, wie der Begriff des Verkaufspreises in besagter Norm auszulegen sei. Der Generalanwalt des EuGH stellte sich auf den Standpunkt, dass der Pfandbetrag nicht in den Verkaufspreis eingerechnet werden muss, dies jedoch den jeweiligen Anbietern freigestellt sein soll.
Dies begründet der Generalanwalt damit, dass ein zukünftig den Pfand einbeziehender Preis zu Verwirrung der Verbraucher führen würde, weil es schwerer wäre herauszufinden, wieviel das Produkt ohne Pfand kosten würde. Dies würde auch dazu führen, dass Produkte ohne Pfand günstiger wirken als Produkte mit Pfand. Diese würde einen falschen Eindruck über die Preisgestaltung erwecken. Weiter wurde argumentiert, dass das Pfand gerade nicht zum Verkaufspreis gehört, da der Verbraucher diesen, im Unterscheid zu einer Steuer, zurückbekommt, wenn er den Pfandgegenstand zurückbringt. Außerdem würde nach seiner Ansicht der Umwelaspekt in den Hintergrund treten, wenn der Pfandbetrag in den Gesamtpreis eingerechnet würde.


