Verstoßen „Cheat“-Programme gegen das Urheberrecht?
In Videospielen wird gerne einmal geschummelt, oder auch „gecheatet“. Hierfür ist meist eine Software notwendig, welche dem Spieler erlaubt diese Cheats zu verwenden. Der Hersteller der Playstation Portable, Sony, verklagte den Entwickler und Verkäufer einer solchen Software auf Schadensersatz, da er einen Verstoß gegen das Urheberrecht befürchtete. Namentlich könnte eine Verletzung des § 69c Nr. 2 UrhG vorliegen. Dafür müsste eine Umarbeitung der geschützten Software vorliegen. Der Anwalt von Sony argumentierte, dass die Entwickler diese Schummeleien nicht gewollt hatten und eine Vergleichbarkeit von Ergebnissen und Spielspaß für alle Spieler gleich sein soll.
Das OLG Hamburg wies die Klage zunächst ab, da es der Ansicht ist, dass über das Cheat-Programm lediglich in den ordnungsgemäßen Ablauf des Spiels eingegriffen wird, nicht aber die Computerbefehle, der Quelltext oder die innere Struktur des Spiels verändert werden. Der ordnungsgemäße Ablauf ist nicht vom Schutzbereich des § 69c UrhG umfasst. Der BGH gab weiterhin bekannt, dass eine unionsrechtliche Vorschrift, RL 2009/24/EG, berührt ist. Somit legte er die Frage vor, wie eine Umarbeitung im Sinne der Vorschrift auszulegen ist. Der EuGH muss nun entscheiden, ob eine Umarbeitung vorliegt, wenn nur im Arbeitsplatz gespeicherte Variablen geändert werden, aber der Quellcode unberührt bleibt.