Zulässigkeit von Werbung trotz Werbeverbot

23. Juni 2017
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Briefkasten quillt über von Briefen Urteil des LG Dortmund vom 21.12.2016, Az.: 3 O 110/16

Wer entgegen dem ausdrücklich geäußerten Willen des Betroffenen Gratis-Werbung zustellt, verletzt grundsätzlich dessen Persönlichkeitsrecht. In einer umfassenden Interessenabwägung ist die Rechtswidrigkeit des Verhaltens festzustellen. Bei ganz vereinzelten Zuwiderhandlungen (hier 5 Einwürfe in 3 Jahren) kann von „Ausreißern“ gesprochen werden, die keine unzumutbare Belästigung darstellen. Wenn sich der Kläger ferner sowohl weigert, den Namen als auch ein „Keine Werbung“-Schild am Briefkasten anzubringen, fällt die Interessenabwägung in solch einem Fall zu seinen Ungunsten aus.

Landgericht Dortmund

Urteil vom 21.12.2016

Az.: 3 O 110/16

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits aus einem Streitwert von bis zu 6000 EUR.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden.

Tatbestand

Der Kläger bewohnt das in seinem Eigentum stehende Haus L-Weg in E. Die Beklagte hatte dem Kläger mehrfach die in durchsichtiger Klarsichthülle verpackte, aus Werbebeilagen, TV-Programm und minimalem redaktionellem Teil bestehende Postwurfsendung „Einkauf Aktuell“ zustellen lassen. Mit Schreiben vom 13.01.2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er an der Zustellung der Postwurfsendung nicht interessiert sei und diese nicht weiter wünsche. Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 20.01.2012 darüber, dass er eine Zustellung mit einem Aufkleber verhindern könne. Mit Schreiben vom 25.01.2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nicht bereit sei, einen solchen Aufkleber anzubringen und forderte sie erneut dazu auf, die Zustellung der Postwurfsendung zu unterlassen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.03.2013 erklärte er dies erneut, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 06.03.2013 und 15.03.2013 mitteilte, sie habe Vorkehrungen getroffen um dem Wunsch des Klägers zu entsprechen. Es erfolgten sodann zunächst keine Zustellungen mehr. In der zweiten Jahreshälfte 2015 vom 26.07.2015 bis zum 05.12.2015 kam es sodann zu erneuten Einwürfen in den auf Bl. 21 d.A. genannten Zeiträumen in insgesamt fünf Fällen. Daraufhin ließ der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 07.12.2015 erneut dazu auffordern, die Zustellung zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 16.12.2015 worin sie den Kläger dazu aufforderte, die Werbeverweigerung in geeigneter Weise kenntlich zu machen und die spezielle Zustellsituation – fehlendes Namensschild und fehlender Briefkasten – rügte. Die in der zweiten Jahreshälfte 2015 erfolgten Zustellungen führte die Beklagte in dem Schreiben auf den wiederholt erforderlich gewordenen Einsatz von unerfahrenen Vertretungskräften zurück. Unter der o.g. Anschrift erhielt auch die – dort allerdings seit 8 Jahren nicht mehr lebende – Ex-Freundin des Klägers Sendungen

Der Kläger behauptet, es sei auch in dem Zeitraum nach dem 05.12.2015 gehäuft, jedoch nicht regelmäßig zu Einwürfen gekommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, dem Kläger an dessen Anschrift „L-Weg, E“ die Werbesendung „EINKAUF AKTUELL“ zu übersenden oder übersenden zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, es sei ihr nicht zuzumuten, ihren gesamten Geschäftsbetrieb unter Aufbringung erheblicher Mühen und Kosten umzustrukturieren, nur weil der Kläger nicht bereit sei, einfache und zumutbare Maßnahmen wie das Anbringen eines einfachen Aufklebers zu ergreifen, um den Einwurf der streitgegenständlichen Postwurfsendung wirksam zu verhindern. Sie behauptet zudem, die Beachtung des vom Kläger geäußerten Willens sei ihr auch wegen der speziellen Zustellsituation nicht zumutbar, da in der zweiten Jahreshälfte 2015 keine Empfangsvorrichtung vorhanden gewesen sei und – zwar zwischenzeitlich eine solche angebracht worden sei – jedoch weiterhin kein Namensschild (auch nicht an der Tür oder einer Klingel) vorhanden sei und zudem eine weitere Person unter der gleichen Anschrift Sendungen erhalte.

Entscheidungsgründe

Die nach rügeloser Einlassung gem. § 39 ZPO zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die beantragte Unterlassung verlangen. Die Beklagte hat mit der Zustellung vereinzelter Exemplare ihrer Postwurfsendung „Einkauf aktuell“ in der zweiten Jahreshälfte 2015 an den Kläger unter dessen o.g. Wohnanschrift weder sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG noch das Eigentumsrecht, § 903 BGB, verletzt. Sie hat ihn auch nicht im Sinne von § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG unzumutbar belästigt.

1. Die Zustellung von derartigen Gratissendungen an Privathaushalte ist grundsätzlich zulässig und zumutbar, es sei denn der Empfänger einer solchen Gratiszeitung widerspricht ausdrücklich der Zustellung und tut damit seinen Willen kund, dass er derartige Zustellungen nicht wünscht. Denn wenn trotz einer solchen Willensäußerung ein Einwurf vorgenommen wird, liegt darin eine Missachtung des aus den o.g. Vorschriften folgenden Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen. Eine solche Willenserklärung hat der Kläger zwar bereits unter dem 13.01.2012 gegenüber der Beklagten abgegeben und damit deutlich gemacht, dass er keine Zustellungen von „Einkauf aktuell“ wünscht. Der hier in den unstreitigen fünf Einzelfällen erfolgte Einwurf dieser Sendung stellt jedoch keinen Eingriff in Rechte des Klägers im Sinne von §§ 1004, 823 BGB dar, denn die Beklagte hat den Wunsch des Klägers, kein „Einkauf aktuell“ geliefert zu bekommen, grundsätzlich respektiert. In derartigen „Ausreißer-Fällen“ fehlt es an einem bewussten und wiederholten Hinwegsetzen über den entgegenstehenden Willen des Umworbenen (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 25.11.2014 I-9 U 225/13, juris sowie LG Münster, Urteil vom 26. September 2013 – 14 O 360/12, 014 O 360/12 –, juris). Die Frage der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht hängt maßgeblich vom Ergebnis einer vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen ab, wobei dabei Wertungen des UWG, hier insbesondere des § 7 Abs. 2 Ziffer 1 UWG, zu beachten sind (OLG Hamm, aaO Rn. 2 m.w.N.). Ein stets die Annahme einer unzumutbaren Belästigung begründender Fall des § 7 Abs. 2 Ziffer 1 UWG ist vorliegend nicht gegeben. Erforderlich wäre insoweit u.a. eine „hartnäckige Ansprache“, also ein bewusstes und wiederholtes Hinwegsetzen über den entgegenstehenden Willen des Umworbenen. Daran fehlt es hier, weil der erstmals im Jahr 2012 geäußerte Wunsch des Klägers nur versehentlich nicht beachtet wurde. Dies zeigt sich bereits daran, dass es im Zeitraum von Januar 2012 bis Ende 2015 unstreitig nur zu fünf Zustellungen gekommen ist. Die ansonsten wöchentlich erscheinende Sendung wurde dem Kläger unter Respektierung seines Wunsches fast ausnahmslos nicht übersendet. Damit hat die Beklagte das Selbstbestimmungsrecht des Klägers geachtet und dem Willen des Klägers durch Anweisungen und Kontrollen der mit dem Austragen beauftragten Zusteller Rechnung getragen.

2. Dass es dennoch in fünf Fällen verteilt auf 3 Jahre zu einer Belieferung kam, missachtet das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht, sondern unterliegt dem allgemeinen Lebensrisiko eines jeden Bürgers, der menschliches Versagen seiner Mitmenschen unter gewissen Umständen in zumutbarem Maß tolerieren muss. Es liegt auch schon keine hartnäckige Ansprache im Sinne von § 7 Abs. 2 Ziff. 1 UWG vor, so dass dahinstehen kann, ob diese Vorschrift im Falle der streitgegenständlichen Postwurfsendung überhaupt als für den Fernabsatz geeignetes Mittel anzusehen ist (zur letzteren Frage vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 7 Rn. 101). Es ist der Beklagten bereits in tatsächlicher Hinsicht im vorliegenden Fall unmöglich und im Ergebnis auch nicht zumutbar, die lediglich nur noch versehentlich erfolgte Zustellung vereinzelter Exemplare der Sendung zu unterbinden. Dies gilt in besonderem Maß aufgrund der speziellen Zustellsituation beim Kläger, der unstreitig – aus welchen Gründen auch immer – davon absieht, ein Namensschild an seiner Wohnstätte anzubringen und im Zeitraum der vereinzelten Lieferungen noch nicht einmal einen Briefkasten an dem Haus angebracht hatte. Auch angesichts der früher bei ihm lebenden und weiter mit Postsendungen adressierten Ex-Freundin des Klägers war es der Beklagten – in Ermangelung von Namensschildern praktisch nicht möglich und im Ergebnis unzumutbar den Willen des Klägers lückenlos zu beachten. Der Kläger wäre in dieser Situation einer von ihm durch fehlendes Namensschild und fehlenden Briefkasten maßgeblich geschaffenen unsicheren Zustellsituation jedenfalls nach Treu und Glaube gem. § 242 BGB dazu gehalten gewesen, durch Anbringen von Namensschildern oder Aufklärung über den Auszug der Ex-Freundin Klarheit zu schaffen.

Die Beklagte hat demnach zur Überzeugung des Gerichts unter den gegebenen Umständen alles Notwendige und ihr Zumutbare veranlasst um eine Zustellung ihrer Druckerzeugnisse an den Kläger zu verhindern.

Dies wird bereits dadurch belegt, dass die Beklagte wirkungsvolle Maßnahmen zur Unterbindung der Lieferungen ergriffen hat. Vom 13.01.2012 bis zum 05.12.2015 ist es nach dem unstreitigen Parteivortrag nur zu insgesamt fünf Zustellungen gekommen, obwohl bei jeweils wochenweisem Erscheinen eine Zustellung von 203 Exemplaren an die Haushalte erfolgt wäre und der Kläger somit in diesem Zeitraum lediglich 2,4 % der an einen Haushalt gelieferten Exemplare erhalten hat. Von einer hartnäckigen Ansprache im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziff. 1 UWG kann angesichts dieser Umstände keine Rede sein. Dies zeigt nach Ansicht des Gerichtes deutlich auf, dass die von der Beklagten grundsätzlich unternommenen Anstrengungen und Organisationsmaßnahmen ausreichen, um den Wünschen des Klägers auf Unterlassung der Zustellung Rechnung zu tragen. Es handelt sich daher ersichtlich um „Ausreißer“, auf deren Zustellung die Beklagte auch bei größtmöglicher Anstrengung keinen Einfluss hat. Weitere Maßnahmen, wie beispielsweise die Einrichtung eines Kontrollpostens vor dem Haus oder eines speziellen Zustellerteams nur für das Haus der Kläger sind der Beklagten wirtschaftlich nicht zumutbar, da diese nur mit hohem Aufwand möglich wären und die vorliegende Beeinträchtigung des Klägers im untersten einstelligen Prozentbereich liegt und damit ein zumutbares Maß nicht überschreitet, so dass ein solcher Aufwand gemessen an der Beeinträchtigung unverhältnismäßig ist.

3. Dies gilt umso mehr, als der Kläger die Möglichkeit hat, durch einen klaren Hinweis (z.B. mit den Worten „kein Einkauf akutell“) – anzubringen an seinem mittlerweile vorhandenen Briefkasten – versehentlichen unerwünschten Zustellungen – durch Urlaubs-/Krankheitsvertreter oder sonst nachlässige Zusteller – zu begegnen (vgl. OLG Hamm aaO Rn. 3 m.w.N.).

4. Nichts anderes folgt daraus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärte, es sei auch nach dem 05.12.2016 „gehäuft, jedoch nicht regelmäßig“ zu Einwürfen gekommen. Wie das Gericht mit Beschluss vom 23.11.2016 ausgeführt hat, war der Kläger hierfür beweisbelastet. Er hat bereits nicht substantiiert dargelegt, wann es zu diesen (von der Beklagten bestrittenen) Einwürfe gekommen sein soll, geschweige denn Beweis angeboten. Soweit der Kläger in dem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 02.12.2016 hinsichtlich der Exemplare vom 06.02.2016 und 23.04.2016 darauf hinweist er habe diese aufgehoben, so dürfte darin bereits kein ordnungsgemäßer Beweisantritt liegen. Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass diese beiden Exemplare tatsächlich in den nunmehr angebrachten Briefkasten gelangt sind, so würde dies jedoch zahlen- und wertungsmäßig nichts an der bestehenden oben beschriebenen „Ausreißer-Situation“ ändern.

II. Mangels Erfolges in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Es kann deshalb dahinstehen ob die dahingehenden Ausführungen auf S. 10 der Klageschrift überhaupt als ordnungsgemäßer Antrag ausgelegt werden können.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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