IKEA muss unentgeltlich Elektroschrott zurücknehmen

27. Oktober 2017
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Elektroschrott auf hellem Hintergrund Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 28.09.2017, Az.: 3-10 O 16/17

Wer auf einer Fläche von mehr als 400 m² Elektro- und Elektronikgeräte verkauft oder lagert, unterfällt den Rücknahmepflichten des Elektrogesetzes. Dies hat zur Folge, dass der Unternehmer u.a. sämtliche Elektrogeräte, die in keiner Abmessung größer als 25 cm sind, unentgeltlich zurücknehmen muss. Daneben muss er den Verbraucher über dessen Rückgaberechte vor Ort informieren. Verstößt er gegen eine der Pflichten, kann er abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 28.09.2017

Az.: 3-10 O 16/17

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

I.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR. ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,

zu unterlassen,

1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die unentgeltliche Rücknahme von alten gebrauchten Beleuchtungskörpern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 5 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ElektroG in haushaltsüblichen Mengen, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind und die ihr von Endverbrauchern zur Rückgabe angeboten werden, zu verweigern, wenn dies geschieht wie am 05.08.2016 hinsichtlich zur Rückgabe gegenüber dem Beauftragten/Bevollmächtigten der Beklagten, der Z. GmbH & Co. KG mit Sitz in Köln, angebotener zweier gebrauchter Energiesparlampen der Marke IKEA SLE11-6kh 11W und Megaman Compact 200 MM8081 SU111 11VVatt,

2. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die unentgeltliche Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinne der Vorschriften des § 3 Nr. 1, Nr. 5, § 2 Abs. 1 ElektroG in haushaltsüblichen Mengen, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind und die ihr von Endverbrauchern zur Rückgabe angeboten werden, zu verweigern, wenn dies geschieht wie am 08.09.2016 hinsichtlich eines der Beklagten in deren Filiale zur unentgeltlichen Rücknahme angebotenen alten elektrischen Wasserkochers der Marke Mesko, Modell MS1249,

3. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs private Haushalte nicht gemäß § 18 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 u. S. 2 Nr. 1 ElektroG i.V.m. § 10 Abs. 1 ElektroG über die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten und die Verpflichtung der Besitzer von Altgeräten, diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen, zu informieren, wenn dies geschieht wie am 07.09.2016 in der Filiale der Beklagten und/oder wenn dies geschieht wie am 08.09.2016 in der Filiale der Beklagten.

II.

an den Kläger 458,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a hieraus seit dem 07.02.2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche sowie Abmahnkosten geltend.

Der Kläger ist ein Verband, der in eine Liste qualifizierter Einrichtungen des Bundesamts für Justiz eingetragen ist, und nach seiner Satzung die Förderung der aufklärenden Verbraucherberatung und des Umweltschutzes in der Bundesrepublik Deutschland bezweckt. Die Beklagte ist die Deutschland-Vertretung des international agierenden Möbelhandels-Konzerns IKEA.

Die Beklagte verkauft in ihren stationären Einrichtungshäusern in der Bundesrepublik Deutschland sowie über den Online-Shop auf ihrer Website unter www.ikea.com/de/de neue Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Leuchtmittel an Privatpersonen. Die Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte beläuft sich in allen Filialen der Beklagten auf deutlich über 400 m2. Auch über ihren Online-Handel unterhält die Beklagte Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte von deutlich mehr als 400 m2.

Im August 2016 unterrichtete die Beklagte auf ihrer Website im Internet unter www.ikea.com/de/de die privaten Haushalte/Verbraucher über die Rückgabemöglichkeiten bzw. Entsorgungsmöglichkeiten von Elektro- und Elektronikgeräten. Hinsichtlich der Inhalte wird auf die vom Kläger vorgelegten Screenshots der Website Bezug genommen (Anlage K 4, BI. 45-46 d.A.). Innerhalb des Texts zu den Rückgabemöglichkeiten auf der Website der Beklagten leitete ein Link auf die Internetseite des Entsorgungsunternehmens Z. GmbH & Co. KG (im Folgenden auch: Z.) weiter, dessen sich die Beklagte bezüglich der Rücknahme bediente. Bezüglich der Rückgabemöglichkeiten gebrauchter Beleuchtungskörper wurde dem Verbraucher auf der letztgenannten Internetseite der Z. GmbH & Co. KG in diesem Zusammenhang mitgeteilt, er solle unter Angabe seiner Anschrift eine E-Mail mit dem ‚Betreff- „§ 17 Beleuchtungskörper“ senden. Diese E-Mail-Adresse wurde von der Z. GmbH & Co. KG unterhalten.

Am 04.08.2016 wollte der Mitarbeiter des Klägers an die Beklagte über deren Online-Shop zwei gebrauchte Energiesparlampen der Marke IKEA SLE11- 6kh 11W und Megaman Compact 200 MM8081 SU111 11VVatt, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm waren, an die Beklagte zurückgeben und sandte deshalb am 04.08.2016, 12:14 Uhr eine E-Mail mit dem Betreff „§ 17 Beleuchtungskörper“. In dieser E-Mail stellte er die Frage, wie er denn zwei gebrauchte Energiesparlampen bei der Z. GmbH & Co. KG zurückgeben könne. Auf die E-Mail vom 04.08.2016, 12:14 Uhr, bat eine Mitarbeiterin der Z. GmbH & Co. KG zunächst mit E-Mail vom 05.08.2016, 7:46 Uhr, um Mitteilung des Namens des Kunden, woraufhin mit E-Mail vom 05.08,2016, 09:42 Uhr, mitteilte, es handele sich um ihn selbst. Auf diese E-Mails wird Bezug genommen (Anlagen K 5-K 7, Bl. 48-49 d.A.). Hierauf antwortete die Z. GmbH & Co. KG mit E-Mail vom 05.08,2016, 10:09 (Anlage K 8, BI. 47 d.A.), auf die Bezug genommen wird, dass die Z. GmbH & Co. KG bzw. ihre Entsorger von Privatpersonen nichts zurücknähmen und er sich an den Leuchtmittelhersteller wenden solle. Aufgrund dieses Vorgangs, in dem der Kläger einen Wettbewerbsverstoß gem. § 3a UWG iVm § 17 ElektroG sieht, sprach der Kläger mit Schreiben vom 10.08.2016 (Anlage K 9, BI. 50-59 d.A.), auf das Bezug genommen wird, gegenüber der Beklagten eine Abmahnung aus und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 19.08.2016, 17:00 Uhr auf sowie die Kosten dieser Abmahnung in Höhe von 229,34 EUR brutto zu erstatten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.08.2016 (Anlage K 10, BI. 60-61 d,A.), auf das Bezug genommen wird, wies die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche des Klägers zurück.

Am 07.09.2016 gegen 17:05 Uhr begab sich die Mitarbeiterin des Klägers in die Filiale der Beklagten. In dieser Filiale befand sich ein Sammelbehälter für Energiesparlampen, an dem die Beklagte ein Hinweisschild angebracht hatte, wonach Energiesparlampen separat vom Hausmüll entsorgt werden

müssten. Sie suchte zunächst den Infoschalter im Eingangsbereich der Filiale auf, der jedoch nicht besetzt. Anschließend begab sie sich in den Servicebereich der Filiale. Soweit relevant, ist der weitere Ablauf des Geschehens zwischen den Parteien streitig.

Am 08.09.2016 gegen 14:05 Uhr begab sie sich in die Filiale der Beklagten und führte einen alten Wasserkocher der Marke Mesko, Modell MS1249, der keine äußere Abmessung größer als 25 cm aufwies, mit sich. Auch in dieser Filiale der Beklagten war die Information im Eingangsbereich nicht besetzt. Im sich räumlich direkt daneben befindlichen Bereich Smaland wurde auf ihre Frage, ob sie alte Elektrogeräte bei der Beklagten abgeben könne, auf den Servicebereich verwiesen. Sie begab sich daraufhin in den Servicebereich der Filiale. Soweit relevant ist der weitere Ablauf des Geschehens ebenfalls zwischen den Parteien streitig.

Da der Kläger auch in diesem Verhalten einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten erblickt, sprach der Kläger mit Schreiben vom 22.09.2016 (Anlage K 12, BI. 66-72 d.A.), auf das Bezug genommen wird, gegenüber der Beklagten eine weitere Abmahnung aus und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 06.10.2016, 12:00 Uhr auf sowie die Kosten der weiteren Abmahnung in Höhe von 229,34 EUR brutto zu erstatten. Nach einer vom Kläger gewährten Fristverlängerung zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 27.10.2016, wies die Beklagte durch E-Mail ihrer Rechtsanwälte vom 27.10,2016 (Anlage K 15, Bl. 76 d.A.), auf die Bezug genommen wird, die geltend gemachten Ansprüche des Klägers zurück.

Der Kläger behauptet, sie habe sich bei dem Besuch der Filiale der Beklagten am 07.09.2016 gegen 17:05 Uhr im Servicebereich an einen Mitarbeiter der Beklagten an der Warenausgabe gewandt und mit diesem ein Gespräch geführt. Sie habe sich bei dem Mitarbeiter erkundigt, ob sie bei der Beklagten alte Elektrogeräte abgeben könne. Der Mitarbeiter habe auf ihre Frage hin, ob sie beispielsweise eine Elektrozahnbürste oder einen alten Rasierer bei der Beklagten zurückgeben könne, mitgeteilt, dass diese in den Hausmüll gehörten. Daraufhin habe sie erneut gefragt, ob sie solche Elektrogeräte denn bei der Beklagten abgeben könne. Dies habe der Mitarbeiter verneint. An keiner Stelle in der Filiale der Beklagten habe sie einen Hinweis oder eine Information der Beklagten gefunden, dass sie verpflichtet sei, Altgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen, und welche Möglichkeiten die Beklagte zur Rückgabe von Elektro- und Elektronikaltgeräten geschaffen habe. Der Kläger behauptet außerdem, dass sie bei ihrem Besuch der Filiale am 08.09.2016 gegen 14:30 Uhr im Servicebereich der Filiale ein Gespräch mit zwei Mitarbeiterinnen der Beklagten im Servicebereich geführt habe. Sie habe zunächst einer Mitarbeiterin den mitgeführten Wasserkocher gezeigt und gesagt, dass sie diesen zurückgeben wolle. Diese Mitarbeiterin habe geantwortet, dass der Wasserkocher gar nicht von der Beklagten sei. Sie habe daraufhin gesagt, dass sie gedacht hätte, dass sie kleine alte Elektrogeräte bei der Beklagten abgeben könne. Dies habe die Mitarbeiterin verneint und sich anschließend diesbezüglich an eine weitere Mitarbeiterin im Servicebereich gewandt, die ebenfalls die Rückgabemöglichkeit gegenüber verneint habe. Die Klägerin behauptet, dass sie auch in der Filiale im Rahmen ihres Besuches am 08.09.2016 nirgends einen Hinweis oder eine Information der Beklagten gefunden habe, dass sie verpflichtet sei, Altgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen, und welche Möglichkeiten die Beklagte zur Rückgabe von Elektro- und Elektronikaltgeräten geschaffen habe. Auch habe sich im gesamten Eingangsbereich kein Sammelbehälter für die Rückgabe gebrauchter Energiesparlampen befunden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die unentgeltliche Rücknahme von alten gebrauchten Beleuchtungskörpern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 5 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ElektroG in haushaltsüblichen Mengen, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind und die ihr von Endverbrauchern zur Rückgabe angeboten werden, zu verweigern, wenn dies geschieht wie am 05.08.2016 hinsichtlich zur Rückgabe gegenüber dem Beauftragten/Bevollmächtigten der Beklagten, der Z. GmbH & Co, KG mit Sitz in Köln, angebotener zweier gebrauchter Energiesparlampen der Marke IKEA SLE11-6kh 11W und Megaman Compact 200 MM8081 SU1111 11Watt.

2. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die unentgeltliche Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinne der Vorschriften des § 3 Nr. 1, Nr. 5, § 2 Abs. 1 ElektroG in haushaltsüblichen Mengen, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind und die ihr von Endverbrauchern zur Rückgabe angeboten werden, zu verweigern, wenn dies geschieht wie am 08.09.2016 hinsichtlich eines der Beklagten in deren Filiale zur unentgeltlichen Rücknahme angebotenen alten elektrischen Wasserkochers der Marke Mesko, Modell MS1249.

3. es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs private Haushalte nicht gemäß § 18 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 u. S. 2 Nr. 1 ElektroG i.V.m. § 10 Abs. 1 ElektroG über die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten und die Verpflichtung der Besitzer von Altgeräten, diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen, zu informieren, wenn dies geschieht wie am 07.09.2016 in der Filiale der Beklagten und/oder wenn dies geschieht wie am 08.09.2016 in der Filiale der Beklagten.

4. an den Kläger 458,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass es in der E-Mail-Korrespondenz zwischen xx und der Mitarbeiterin der Z. GmbH & Co. KG vom 04.08.2016 und 05.08.2016 zu einem Missverständnis gekommen sei. Die Bitte der Mitarbeiterin der Z. GmbH & Co KG Mitteilung des Kunden sei dahingehend zu verstehen gewesen, dass sie habe wissen wollen, für welches Unternehmen die Rücknahme erfolgen solle. Es sei für einen objektiven Durchschnittsbeobachter erkennbar, dass die Z. GmbH & Co. KG nur für ihre Kunden Elektrogeräte bzw. Beleuchtungskörper und von Privatpersonen per se nichts zurücknehme. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein objektiver Durchschnittsverbraucher dies seIbst hätte erkennen und aufklären können.

Die Behauptung des Klägers, es habe am 07.09.2016 gegen 17:05 Uhr in der Filiale ein Gespräch zwischen xx und einer Mitarbeiterin der Beklagten an der Warenausgabe stattgefunden, bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Auch die Behauptung des Klägers, es habe am 08.09.2016 gegen 14:30 Uhr im Servicebereich der Filiale ein Gespräch zwischen xx und zwei Mitarbeiterinnen der Beklagten stattgefunden, bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie bereits über ihre Internetseite sämtlichen gesetzlichen Informationspflichten nachgekommen sei und daher eine weitere Information der Verbraucher durch die Beklagte am Verkaufsort nicht erforderlich sei. Sie meint, dass der moderne Durchschnittsverbraucher sich vor einem Besuch eines stationären Einrichtungshauses ohnehin vorher online informieren würde und deswegen eine redundante Information am Verkaufsort nicht notwendig sei.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klage ist der Beklagten unter dem 06.02.2017 (BI. 98 d.A.) zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Der Klageantrag zu 1. ist begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 3, 3a, 8 I, II, III Nr. 3 UWG i.V.m. §§ 17 I Nr. 2, II, 2 l Nr. 5 ElektroG iVm Nr. 5 der Anlage 1 zu § 2 II ElektroG zu.

a.

Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 8 III Nr. 3 UWG aktivlegitimiert, den eingeklagten Unterlassungsanspruch und seinen Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen

b.

Die Beklagte hat durch die Weigerung der Rücknahme der gebrauchten Energiesparlampen der Marke IKEA SLE11-6kin 11W und Megaman Compact 200 MM8081 SU111 11Watt gegen ihre Rücknahmeverpflichtung gem. §§ 17 I Nr. 2. 11 2 I Nr. 5 ElektroG iVm Nr. 5 der Anlage 1 zu § 2 II ElektroG verstoßen.

Als Anbieter von Elektro- und Elektronikgeräten mit einer Verkaufsfläche von jeweils mehr als 400qm für Elektro- und Elektronikgeräten in ihren stationären Einrichtungshäusern bzw. mehr als 400qm Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräten im Online-Handel fällt die Beklagte in den Anwendungsbereich in Bezug auf eine Rücknahmepflicht des Vertreibers gem. § 17 I Nr. 2, II 2, 3 Nr. 1, 6, 11 ElektroG.

Die Beklagte hat die Rücknahme der ihr vom Mitarbeiter des Klägers angebotenen gebrauchten Energiesparlampen der Marke IKEA SLE11-6kh 11W und Megaman Compact 200 MM8081 SU111 11Watt, die unter § 17 1 Nr. 2 ElektroG fallen, verweigert. Insoweit hat sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer Rücknahmepflichten gem. § 17 I Nr. 2, II ElektroG dem Entsorgungsunternehmen Z. bedient, welches als Beauftragter im Sinne von § 8 II UWG anzusehen ist. Wie sich aus dem klägerseits vorgelegten E-Mail-Verkehr mit Z. ergibt, hat die Firma Z. gegenüber dem klägerischen Mitarbeiter die Rücknahme der Energiesparlampen verweigert. Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht erfolgreich auf ein mögliches Missverständnis seitens Z. zurückziehen. Die Beklagte bzw. die Fa. Z. hat nämlich sorgfältig darauf zu achten, dass die Rücknahmeverpflichtung gem. 17 I Nr. 2, II ElektroG eingehalten wird. Da die Beklagte die Rücknahme an ein drittes Unternehmen ausgelagert hat, sind die Sorgfaltsanforderungen nochmals erhöht. Es obliegt der Beklagten bzw. der Fa. Z. sich im Hinblick auf die Rücknahme eindeutig und klar zu äußern. Wenn sich nun die Fa. Z. im Rahmen der Rücknahme nicht klar ausdrückt, was sie meint bzw. mögliche Missverständnisse nicht ausräumt, so geht dies zu Lasten von Z. und schließlich der Beklagten. Wenn tatsächlich ein Missverständnis vorgelegen haben sollte, ist dies ohnehin durch Z. verursacht worden. Ohne gegenteiligen Hinweis kann ein Verbraucher nämlich davon ausgehen, dass wenn er sich über den Link auf der IKEA-Webseite letztlich an Z. wendet, dass Z. weiß, dass der Rücknahmevorgang bzw. das Rücknahmeverlangen „über IKEA läuft“. Woher soll nämlich der Verbraucher wissen, dass Z. möglicherweise noch für andere Unternehmen tätig ist.

c.

Mit dem Verstoß gegen die Rücknahmepflichten aus § 17 l Nr. 2, II ElektroG handelt die Beklagte im geschäftlichen Verkehr Vorschriften zuwider, die auch dazu bestimmt sind, das Marktverhalten im Sinne von § 3a UWG zu regeln.

Die Weigerung der Beklagten ihrer gesetzlichen Rücknahmeverpflichtung nachzukommen, stellt eine geschäftliche Handlung dar. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Klageschrift Bezug genommen.

Es liegt auf der Hand, dass die Rücknahmeverpflichtung eine verbraucherschützende Norm ist, die die Interessen der Verbraucher begünstigen soll. In diesem Sinne soll das Marktverhalten geregelt werden.

§ 3a UWG ist vorliegend auch im Verbraucherschutzbereich anwendbar. Die UGP-RL kennt keinen dem § 3a vergleichbaren Verbotstatbestand (BGH WRP 2015, 966 Rn. 11 – Fahrdienst zur Augenklinik), sieht jedoch eine vollständige Harmonisierung des Rechts der unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern innerhalb ihres Anwendungsbereichs vor. Davon ausgehend kann nach der Rechtsprechung des BGH ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 3a UWG (vormals § 4 Nr. 11 UWG) nur noch begründen, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht haben (BGH GRUR 2009, 845 Rn. 38 – Internet-Videorecorder; BGH GRUR 2010, 652 Rn, 11 – Costa del Sol; BGH GRUR 2010, 1117 Rn. 16 – Gewährleistungsausschluss im Internet [zu § 475 I 1 BGB]; BGH WRP 2012, 1086 Rn. 47 – Missbräuchliche Vertragsstrafe [zu §§ 307 ff. BGB]; BGH GRUR 2014, 1208 Rn. 11 – Preis zuzüglich Überführung [zu § 1 1 1 PAngV]; BGH WRP 2015, 1464 Rn. 19 – Der Zauber des Nordens [zu § 1 PAngV]).

So liegt der Fall hier. Die Regelungen des ElektroG dienen nämlich der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über Elektro- und Elektronikgeräte („WEEE-RL“).

Da vorliegend ein Verstoß gegen verbraucherschützende Normen auf Grundlage einer europäischen Richtlinie ist auch stets die Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG gegeben.

d.

Es besteht auch die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr, da die ernsthafte und greifbare Möglichkeit besteht, dass die konkrete Verletzungshandlung in gleicher Form erneut begangen wird (vgl. Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., 2017, § 8 Rn. 1.42). Die durch einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 1997, 379 f. – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Eine solche hat die Beklagte nicht abgegeben.

2.

Der Klageantrag zu 2. ist begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 3, 3a, 8 I, II, III Nr. 3 UWG i.V.m. §§ 17 l Nr. 2, 2 1 Nr. 2 ElektroG iVm Nr. 2 der Anlage 1 zu § 2 II ElektroG zu.

a.

Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 8 III Nr. 3 UWG aktivlegitimiert.

b.

Die Beklagte hat durch die Weigerung der Rücknahme des Wasserkochers der Marke Mesko, Modell MS1249 gegen ihre Rücknahmeverpflichtung gem. §§ 17 I Nr. 2, 2 I Nr. 2 ElektroG iVm Nr. 2 der Anlage 1 zu § 2 II ElektroG verstoßen.

Wie oben bereits dargelegt fällt die Beklagte in den Anwendungsbereich der genannten Vorschriften.

Die Beklagte hat die Rücknahme der ihr von der Mitarbeiterin des Klägers angebotenen Wasserkocher, der unter § 17 1 Nr. 2 ElektroG fällt, verweigert.

Der Kläger hat im Einzelnen substantiiert dargelegt, dass seine Mitarbeiter en am 08.09.2016 in der Filiale versucht hat, besagten Wasserkocher bei der Beklagten zurückzugeben. Der Kläger hat diesen Vorgang umfassend geschildert, und die Beklagte dadurch in die Lage versetzt, zu diesem Vorgang selbst konkret Stellung zu nehmen. Die Beklagte hat den klägerischen Vortrag mit Nichtwissen bestritten. Dies ist bereits unzulässig, da der Vorgang im Erkenntnisbereich der Beklagten liegt, d.h. ihr wäre es aufgrund des substantiierten Klägervortrags möglich gewesen, den Sachverhalt bei ihren eigenen Mitarbeitern näher aufzuklären. Im Übrigen ist das einfache pauschale Bestreiten der Beklagten unsubstantiiert. Angesichts des umfassenden Klägervortrags hätte die Beklagte qualifiziert bestreiten müssen und sich im Einzelnen zu dem behaupteten Gesprächsvorgang einlassen müssen. Danach ist das Bestreiten der Beklagten unerheblich und es ist von dem Geschehensablauf auszugehen, den der Kläger dargelegt hat Danach haben die Mitarbeiter der Beklagten (§ 8 II UWG) die Rücknahme des Wasserkochers pflichtwidrig verweigert.

c.

Mit dem Verstoß gegen die Rücknahmepflichten aus § 17 I Nr. 2, II ElektroG handelt die Beklagte im geschäftlichen Verkehr Vorschriften zuwider, die auch dazu bestimmt sind, das Marktverhalten im Sinne von § 3a UWG zu regeln. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

d.

Da die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, liegt Wiederholungsgefahr vor.

3.

Der Klageantrag zu 3. ist begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 3, 3a, 8 I, II, III Nr. 3 UWG i.V.m. §§ 18 I 1, 2 Nr. 1, II, 10 I 1 ElektroG zu.

a.

Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 8 III Nr. 3 UWG aktivlegitimiert.

b.

Die Beklagte hat gegen ihre Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher gern §§ 18 I 1, 2 Nr. 1, II, 10 I 1 ElektroG verstoßen.

Gem. § 18 II, 11 1 10 I 1 ElektroG hat die Beklagte die privaten Haushalte darüber zu informieren, dass Besitzer von Altgeräten diese einer vorn unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen haben.

Gem. § 18 I 2 Nr. 1, II 2 ElektroG hat die Beklagte die privaten Haushalte über die von ihr geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten zu informieren.

Diesen informationspflichten ist die Beklagte jedenfalls in zwei Fällen nicht nachgekommen.

Der Kläger hat im Einzelnen substantiiert dargelegt, dass seine Mitarbeiterin sowohl am 07.09.2016 in der Filiale als auch am 08.09.2016 in der Filiale festgestellt hat, dass die Beklagte die oben genannten Informationen nicht erteilt. An keiner Stelle in diesen Filialen der Beklagten habe ein Hinweis oder eine Information der Beklagten gefunden, dass sie verpflichtet sei, Altgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen, und welche Möglichkeiten die Beklagte zur Rückgabe von Elektro- und Elektronikaltgeräten geschaffen habe. Die Beklagte hat den klägerischen Vortrag mit Nichtwissen bestritten. Dies ist bereits unzulässig, da der Vorgang im Erkenntnisbereich der Beklagten liegt, d.h. ihr wäre es aufgrund des substantiierten Klägervortrags möglich gewesen, den Sachverhalt im eigenen Unternehmen näher aufzuklären. Im Übrigen ist das einfache pauschale Bestreiten der Beklagten unsubstantiiert. Vielmehr wäre es aufgrund der sekundären Darlegungslast Sache der Beklagten gewesen, näher dazu vorzutragen, dass sie den oben genannten Informationspflichten nachgekommen wäre, Sie hat aber gerade nichts dazu vorgetragen, dass in den besagten Filialen die oben genannten gesetzlich vorgeschriebenen Informationen den Verbrauchern gegeben werden.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass sie ihren Informationspflichten auf ihrer Webseite nachkommt und diese dort für die Verbraucher aufrufbar sind, greift dies nicht durch. Diese Art der Informationserteilung ist nämlich nicht ausreichend. Die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen sind nämlich effektiv zu erteilen. Dies bedeutet aber wiederum, dass die Information dort zu erteilen sind, wo der Verbraucher auch anwesend ist. Das heißt die Informationen sind am Verkaufsort zu erteilen. Findet der Verkauf in stationären Verkaufslokalen statt, sind die Informationen auch dort zu erteilen. Dies ergibt sich auch schon daraus, dass auch noch in der heutigen Zeit nicht alle Verbraucher über einen Internetanschluss verfügen oder das Internet nutzen. Mag dies heutzutage auch nur noch ein kleiner Prozentsatz sein, so sind aber auch diese Verbraucher in gesetzeskonformer Weise zu informieren.

Es ist auch festzuhalten, dass die gesetzlichen Informationspflichten selbstverständlich auch in der Weise zu erfüllen sind, dass die Beklagte die Innformationen von sich aus erteilt und nicht erst auf Nachfrage des Verbrauchers. Die Erfüllung der Informationspflichten ist der Beklagten auch in zumutbarer und unproblematischer Weise möglich. Insoweit ist es für die Beklagte ein Leichtes, entsprechende Hinweistafeln im Eingangsbereich und im Servicebereich der Einrichtungshäuser anzubringen. Die Hinweistafeln müssen lediglich die Informationen enthalten, die die Beklagte auch auf ihrer Webseite (vgl. BI. 46 d.A.) bereithält.

c.

Mit dem Verstoß gegen die Informationspflichten aus §§ 18 1 1, 2 Nr. 1, II, 10 I 1 ElektroG handelt die Beklagte im geschäftlichen Verkehr Vorschriften zuwider, die auch dazu bestimmt sind, das Marktverhalten im Sinne von § 3a UWG zu regeln.

Es gelten die obigen Ausführungen zum Verstoß gegen die Rücknahmeverpflichtung entsprechend.

Im Übrigen handelt es sich bei den zu erteilenden Information auch um wesentliche Informationen im Sinne § 5a II, IV UWG.

d.

Da die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, liegt Wiederholungsgefahr vor.

4.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 458,68 Euro gem. § 12 I 2 UWG.

Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen gemäß § 12 I Satz 2 UWG ist gegeben, weil die Abmahnung berechtigt war

Die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat die Berechnung der Abmahnkosten ausreichend dargelegt. Der Höhe der Abmahnkosten ist die Beklagte auch nicht entgegengetreten.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 12. 247 BGB

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs aus § 709 S. 1 ZPO, hinsichtlich des Zahlungsanspruchs und bzgl. der Verfahrenskosten aus § 709 S. 1 und 2 ZPO

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