Ab wann gilt Werbung als Greenwashing?
Greenwashing wird es genannt, wenn ein Unternehmen durch Werbung oder vergleichbare Mittel den Anschein erweckt, es würde klimafreundlich handeln, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Natürlich stellt die Klimafreundlichkeit eines Produkts (oder dessen Herstellung) einen Kaufanreiz für Verbraucher dar – mit dem Kauf einer einfachen Handseife kann gleichzeitig das Gewissen bereinigt, und (vermeintlich) die Zukunft der nächsten Generationen garantiert werden. Doch ab wann gilt Werbung als Greenwashing und ist damit irreführend für den Verbraucher?
Vor kurzem wurde der Drogerie-Kette „DM“ der Verkauf von Seifen und Sonnencremes mit dem Aufdruck „Klimaneutral“ verboten. Dies stelle eine Irreführung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Nun wehrt sich DM jedoch dagegen, denn die gleiche Werbung von „Katjes (Süßwahren-Hersteller), in Form einer Zeitungsanzeige, wurde von einem anderen Gericht als rechtmäßig beurteilt. Ist dies eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung?
Wahrscheinlich nicht, denn Katjes hatte im Gegensatz zu DM einen Link zum Zertifizierungspartner angegeben, über den sich Verbraucher über die Einzelheiten der „Klimaneutralität“ informieren konnten.
Die Frage ist, wie ein Mittelweg gefunden werden kann – denn Unternehmen sollten ihre (teils teuren) Maßnahmen für die Einsparung von CO2 kenntlich machen dürfen, ohne jedoch die Verbraucher in die Irre zu führen. Dabei sollte ersichtlich sein, welche Maßnahmen konkret getroffen wurden, denn Klimaneutralität ist nicht durch die Unterstützung eines Waldschutzprojektes erreicht – egal, wie toll die Werbung damit ganz oben auf der Website auch aussehen mag.