Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen irreführender Werbung mit Lieferfristen

10. September 2015
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Die Wettbewerbszentrale mahnt einen unserer Mandanten ab. Ihm wird vorgeworfen eine im Online-Shop angegebene Lieferfrist nicht eingehalten zu haben.

Die Abmahnung der Wettbewerbszentrale im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben der Wettbewerbszentrale wird näher aufgeführt, dass unser Mandant einen Artikel mit einer Lieferfrist von 2-4 Tagen beworben habe. Tatsächlich soll er diese angegebene Frist allerdings nicht eingehalten haben. Die Wettbewerbszentrale wirft ihm nun eine irreführende Werbung und damit einen Verstoß gegen §§ 3,5 UWG vor.

Auf Grund dieses vermeintlichen Verstoßes soll unser Mandant eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Die Wettbewerbszentrale hat dem Abmahnschreiben bereits ein vorgefertigtes Exemplar beigefügt. Zudem wird die Bezahlung  von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 246,10 gefordert.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Wettbewerbszentrale

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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