Abmahnung der Kai Europe GmbH durch die Rechtsanwälte Meyer, Hattendorff, Behrens wegen angeblicher Verletzung der Marke „KAI“

10. Juli 2015
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Uns liegt eine Abmahnung der Kai Europe GmbH vor, in der Ansprüche aus dem Markenrecht geltend gemacht werden. Unser Mandant soll durch das Anbieten von Messern im Rahmen seines Onlineshops die Marke „KAI“ verletzt haben.

Die Abmahnung der Kai Europe GmbH im Einzelnen

Die Kai Europe GmbH wirft unserem Mandanten vor, Ware der Marke „KAI“, insbesondere Messer, in dessen Onlineshop angeboten zu haben ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Die Kai Europe GmbH behauptet, dass ein solches Angebot innerhalb Deutschlands und Europas nur mit Erlaubnis bzw. Lizenz der Kai Europe GmbH zulässig sei. Unser Mandant soll eine Markenrechtsverletzung begangen haben, indem dieser ohne eine solche Erlaubnis die Messer anbot. In der Folge wird unser Mandant zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einer fixen Vertragsstrafe in Höhe von 5.500,- EUR aufgefordert, soll umfangreich Auskunft erteilen über Bezugsquellen, Ein- und Verkäufe sowie den erzielten Gewinn und sei verpflichtet, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.044,40 EUR zu bezahlen.

Was fällt auf an der Abmahnung der Rechtsanwälte Meyer, Hattendorff, Behrens?

Bemerkenswert ist, dass die Rechtsanwälte Meyer, Hattendorff, Behrens nicht einmal die Marke benennen, aus denen die Kai Europe GmbH ihre angeblichen Rechte geltend macht. Interessanterweise hat die Kai Europe GmbH offensichtlich im Vorfeld nicht einmal einen Testkauf getätigt und stützt ihre Vorwürfe maßgeblich auf Vermutungen. Wichtig ist dabei zu wissen, dass wenn Waren vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in Deutschland, der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, der Markeninhaber einem Dritten die Nutzung der Marke für diese Waren gem. § 24 MarkenG nicht untersagen kann.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Kai Europe GmbH

Bei Abmahnungen wie der vorliegenden sollte genau geprüft werden, ob die Ansprüche berechtigt sind oder ob nicht vielmehr eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung durch den Gegner vorliegt, was zur Folge hat, dass diesem keine Ansprüche zustehen, sondern der Abmahnende vielmehr selbst Schadensersatz, u.a. die Anwaltskosten des Abgemahnten, schuldet.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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