Abmahnung des VAWID e.V. wegen Wettbewerbsverstoßes aufgrund fehlender Verlinkung der OS-Plattform und fehlender E-Mail-Adresse

02. Januar 2017
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Uns erreicht eine Abmahnung des VAWID e.V.. In dieser wird einem unserer Mandanten vorgeworfen, sich im Rahmen seines Auftritts auf der Internetplattform eBay wettbewerbswidrig verhalten zu haben.

Die Abmahnung des VAWID e.V. im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben wird näher aufgeführt, dass unser Mandant über die Internetplattform eBay gewerblich Artikel vertreiben soll. Im Rahmen seiner Angebote würde er allerdings keinen Link zur Online-Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung deutlich erkennbar einstellen und auch die Angabe einer E-Mail-Adresse soll fehlen, obwohl er aufgrund der aus Art. 14 der ODR-Verordnung Nr. 524/2013 resultierenden Informationspflichten angeblich dazu verpflichtet sei. Darin sieht der VAWID e.V. einen Wettbewerbsverstoß seitens unseres Mandanten begründet.

Infolgedessen soll er eine Unterlassungserklärung unterzeichnen. Die VAWID e.V. hat dem Abmahnschreiben bereits einen entsprechenden Entwurf dafür beigefügt. Zudem soll unser Mandant Aufwendungsersatz für die Rechtsverfolgung i.H.v. EUR 297,50 leisten.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des VAWID e.V.

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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