Abmahnung von Best Entertainment AG durch Rechtsanwaltskanzlei Lihl

20. Januar 2010
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Erneut wurde einer unserer Mandanten abgemahnt, da er gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) verstoßen haben soll. Es geht dabei um das unerlaubt öffentlich Zugänglichmachen des Films "2012" in einer Internettauschbörse.

Die Abmahnung der Best Entertainment AG im Einzelnen

Unser Mandant erhielt vom gegnerischen Rechtsanwalt ein Abmahnschreiben, indem ihm vorgeworfen wird, bei einer Internettauschbörse den Film „2012: Doomsday“ anderen Nutzern zum Download bereit gestellt zu haben. Die Gegnerin, Best Entertainment AG, gibt an, ausschließliche Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem besagten Werk zu sein. Aufgrund dessen wäre durch ein unberechtigtes öffentliches Zur-Verfügung-Stellen in ihren Rechten verletzt.

Die gegnerischen Anwälte fordern unseren Mandanten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwaltskanzlei Lihl zu tragen. Weiter wird zur Erledigung der Angelegenheit ein nicht unerheblicher Vergleichsbetrag gefordert.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Best Entertainment AG

Haben Sie vielleicht selbst in den vergangenen Tagen ein solches Schreiben von der Anwaltskanzlei Lihl erhalten? In diesem Fall sollten Sie bei der Abgabe der meist vorformulierten Unterlassungserklärung Vorsicht walten lassen. Denn mit der Abgabe entstehen für den Erklärenden weitreichende Pflichten und Folgen. Zumeist sind die vorformulierten Unterlassungserklärungen weit gefasst und enthalten Verpflichtungen die über das Erforderliche hinausgehen. Lassen Sie daher das erhaltene Abmahnschreiben genauestens überprüfen. Auf keinen Fall sollten Sie bei Erhalt einer Abmahnung untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtlicher Prozess droht, durch den erhebliche Kosten entstehen.

Gerne helfen wir Ihnen im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter. Zögern Sie also nicht, uns anzurufen.

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