Abmahnung von Christian Lumm durch Greyhills Rechtsanwälte
Die Abmahnung des Christian Lumm im Einzelnen
Die Gegenseite trägt vor, dass unser Mandant durch die Registrierung der Domain lxxx.net angeblich gegen das sich aus § 12 BGB ergebende Namensrecht des Abmahnenden verstoßen hätte. Die gegnerischen Rechtsanwälte behaupten, dass das Recht an dieser Domain ausschließlich ihrer Mandantschaft zustehen würde.
Ferner sah Herr Lumm in der unberechtigten Registrierung auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sowie einen Unterlassungsanspruch aus dem Markengesetz als gegeben an. Demzufolge wurde unser Mandant dazu aufgefordert, seine registrierte Domain wieder löschen zu lassen und gegenüber der Gegenseite eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des Herrn Christian Lumm
Da aber eine abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung für den Erklärenden weitreichende Folgen und Verpflichtungen entfalten kann, gilt es hier immer genauestens zu prüfen.
Haben Sie selbst eine solche Abmahnung mit Unterlassungsverpflichtung erhalten? Dann zögern Sie nicht, uns um rechtlichen Beistand zu bitten. Im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung helfen wir Ihnen gerne weiter.