Abmahnung Christian Weiß durch Rechtsanwalt Andreas Hennig
Die Abmahnung des Herrn Christian Weiß im Einzelnen
Unserer Mandantin wird in der Abmahnung vorgeworfen, dass Sie „unzweifelhaft Unternehmer“ im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB sei und bei Internetauktionen bei eBay wahrheitswidrig vortäuschen würde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zu sein.
Was fällt auf an der Abmahnung des Rechtsanwalt Andreas Hennig?
Tatsächlich verkauft unsere Mandantin über eBay fast ausschließlich gebrauchte Artikel, insbesondere gebrauchte (eigene) Bekleidung.
Sehr zweifelhaft ist ebenfalls das Wettbewerbsverhältnis, da Artikel wie Damenblusen kaum dem Bereich der Sportbekleidung zuzuordnen sein dürften.
Unserer Mandantin wird damit gedroht, dass Streitwerte in Wettbewerbssachen „regelmäßig 15.000 € und höher“ betragen. In der Unterlassungserklärung wird außerdem gefordert, dass die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche des Unterlassungsgläubigers anerkannt werden.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des Herrn Christian Weiß
Wir raten Ihnen: Unterschreiben Sie keine vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen ohne vorherige rechtliche Prüfung. Lassen Sie jedes Abmahnschreiben rechtlich prüfen. Verfallen Sie nicht in Panik, aber lassen Sie die gesetzten Fristen auch nicht verstreichen.
Wenn auch Sie eine derartige Abmahnung erhalten haben sollten, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden. Jede Abmahnung stellt einen individuellen Einzelfall dar, der als solcher auch einer individuellen Behandlung und Überprüfung bedarf. Wir helfen Ihnen gerne auch bundesweit im Rahmen unserer günstigen Erstberatung weiter.
Hendrik, 15. Oktober 2012
Werte Damen und Herren,
nach meiner Information und Recherche sind die UWG-Abmahnungen der Fa. Weiß fundiert und durchaus legitim.
Es ist hinreichend bekannt, dass sich – gerade auf den bekannten Handelsplattformen (Ebay, Hood usw.) zahlreiche “pseudoprivate” Händler tummeln, die sich über jegliche gesetzliche Bestimmung hinwegsetzen.
In Bezug auf Ihren Beitrag folgende Belehrung:
– Es ist für die Annahme einer Unternehmereigenschaft unerheblich, ob
1. Die angebotenen Produkte “neu” oder “gebraucht” sind
2. es sich bei den angebotenen Artikeln um Dinge aus dem “persönlichen Besitz” handelt
Einzig und allein ausschlaggebend für die Annahme iner Unternehmereigenschaft (dann mit den damit verbundenen Pflichten) ist das Auftreten am Markt (nach aussen hin)
Entsprechende Beschlüsse hierzu sollten Ihnen bekannt sein.
Ich halte es für grenzwertig, hier dem Leser (pot. Betroffenen) derartige Rechtfertigungsgründe für ein abgemahntes Verhalten zu suggerieren.
Mit kollegialen Grüßen
H. Lange