Abmahnung der Einzelfirma Thoralf Klabunde Immobilien durch Rechtsanwalt Roger Näbig wegen Wettbewerbsverstoßes aufgrund fehlender Verlinkung der Online-Streitbeilegungsplattform

28. Dezember 2017
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Rechtsanwalt Roger Näbig mahnt im Namen der Einzelfirma Thoralf Klabunde Immobilien einen unserer Mandanten wegen eines angeblich begangenen Wettbewerbsverstoßes ab. Konkret soll dieser im Rahmen seines Internetauftritts keinen Link zur OS-Plattform bereitgehalten haben.

Die Abmahnung der Einzelfirma Thoralf Klabunde Immobilien im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben führt Rechtsanwalt Roger Näbig an, dass es sich bei der Einzelfirma Thoralf Klabunde um einen Wettbewerber unseres Mandanten handle, da er dieselben Dienstleitungen wie unser Mandant anbiete. Unserem Mandanten wird vorgeworfen, er sei seiner Pflicht, einen Link zu der eingerichteten Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) an einer leicht zugänglichen Stelle bereitzuhalten, nicht nachgekommen. Nach Meinung der Gegenseite sei unser Mandant zur Bereithaltung verpflichtet, da dieser ihrer Ansicht nach ein in der EU niedergelassener Unternehmer sei, der online Dienstleitungen anbiete und eingehe. Art. 14 Abs. 1 ODR-VO EU schaffe dafür eine zwingende, unionsrechtliche Verbraucherinformationspflicht, die als eine i.S.d. § 3a UWG das Marktverhalten regelnde Norm anzusehen sei, so dass fehlende Informationen einen Wettbewerbsverstoß begründen würden.

Der Einzelfirma Thoralf Klabunde Immobilien stünde aufgrund dieses vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes ein Unterlassungsanspruch gegen unseren Mandanten zu. Um der damit verbundenen Wiederholungsgefahr zu begegnen soll unser Mandant eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, wobei die Gegenseite ein aus ihrer Sicht angemessenes Exemplar dem Abmahnschreiben beigefügt haben. In dieser würde sich unser Mandant dazu verpflichten, es zu unterlassen, dem Verbraucher auf seiner Homepage keinen leicht zugänglichen Link zur Online-Streitbeilegungsplattform zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sieht diese eine Verpflichtung unseres Mandanten dahingehend vor, Aufwendungsersatz i.H.v. EUR 729,23 – errechnet aus einem Gegenstandswert i.H.v. EUR 7.500,- – zu bezahlen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Einzelfirma Thoralf Klabunde Immobilien

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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