Abmahnung der Frau Serap Torlak durch Herrn Rechtsanwalt Levent Göktekin wegen vermeintlicher Wettbewerbsverstöße in einem Online-Shop bei eBay
Die Abmahnung der Frau Serap Torlak im Einzelnen
Konkret wird behauptet, unser Mandant habe über 20 Verkaufsanzeigen geschaltet, biete Artikel teilweise in sehr großen Mengen zugleich an und habe bei seinen letzten Transaktionen immer wieder die gleichen Artikel veräußert. Daraus ergibt sich nach Ansicht der Gegenseite, dass nicht mehr von einem haushaltstypischen Verkauf ausgegangen werden könne. Aufgrund der Menge und Anzahl sowie der Sorte der vertriebenen Artikel sei unser Mandant als gewerblicher Anbieter einzustufen. Als gewerblicher Verkäufer habe er in seinen Internetauktionen gegen folgende wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen:
Zunächst beanstandet der gegnerische Rechtsanwalt, unsere Mandantschaft habe den Käufern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung mitgeteilt. Nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 EGBGB habe der Unternehmer den Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft klar und verständlich über das Bestehen eines Widerrufsrechts sowie über die Bedingungen, Einzelheiten und Ausübung und die Rechtsfolgen oder der Rückgabe zu informieren. Die Mitteilung, dass eine „Rücknahme akzeptiert“ sei, reiche nicht aus.
Außerdem behauptet die Gegenseite, unser Mandant teile den Käufern aufgrund fehlender Anbieterkennzeichnung nicht mit, mit wem der Vertrag zustande komme. Nach § 5 Abs. 1 TMG bestehe für Betreiber von geschäftsmäßigen Internetseiten die Pflicht, ein ausreichendes Impressum zu erstellen, das ohne Zwischenschritte abrufbar sein muss. Eine Anbieterkennzeichnung beziehungsweise ein Impressum sei der Anzeige unserer Mandantschaft nicht zu entnehmen.
Darüber hinaus sei unser Mandant nach Art. 14 Abs. 1 ODR-VO verpflichtet, den Käufer über die EU-Online-Streitbeilegungsplattform zu informieren und diese an leicht zugänglicher Stelle zu verlinken. Ein Verweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform sei den Verkaufsanzeigen unserer Mandantschaft nicht zu entnehmen.
Nach Ansicht der Gegenseite sei unsere Mandantschaft aufgrund der angeblich begangenen Wettbewerbsverletzung nach § 9 UWG zum Schadensersatz verpflichtet. Unser Mandant wird aufgefordert, die vorgenannten Verstöße einzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ein vorformuliertes Exemplar einer solchen Unterlassungserklärung liegt dem Abmahnschreiben bereits als Anlage bei. Zudem soll unsere Mandantschaft die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite in Höhe von EUR 1.324,60.- bezahlen.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Frau Serap Torlak
Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.