Abmahnung der Hakala, Junk und Starcic GbR durch die Anwaltskanzlei Dr. Hofmann und Schneider wegen Markenrechtsverletzung an der Marke GECO®
Die Abmahnung der Hakala, Junk und Starcic GbR im Einzelnen
In dem Abmahnschreiben der Anwaltskanzlei Dr. Hofmann und Schneider wird näher aufgeführt, dass unser Mandant Produkte unter ASIN-Nummern vertreibt, unter welchen lediglich die Hakala, Junk und Starcic GbR als Inhaber der Marke GECO Produkte verkaufen dürfe. Dadurch entstünde der Eindruck, zwischen unserem Mandanten und der Hakala, Junk und Starcic GbR bestünde eine geschäftliche Verbindung, was nicht der Fall sei. Dies stelle einen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 MarkenG dar, aufgrund dessen Unterlassungs-, Schadensersatz, Auskunfts-, Vernichtungs-, und Rückrufansprüche gegeben seien.
Infolgedessen wir unser Mandant aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben – ein entsprechendes Exemplar wurde dem Schreiben bereits beigefügt. Daneben werden Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.822,96 geltend gemacht, die aus einem Gegenstandswert von EUR 50.000.- berechnet wurden.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig blieben bei Abmahnungen der Hakala, Junk und Starcic GbR
Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.