Abmahnung der iParts GmbH durch die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wegen Wettbewerbsverstoßes aufgrund eines fehlenden Links zur OS-Plattform

25. Mai 2020
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Die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt einen unserer Mandanten im Namen der iParts GmbH ab. In dem Abmahnschreiben wird unserem Mandanten vorgeworfen, er habe in seinem eBay-Onlineshop keinen anklickbaren OS-Link vorgehalten und dadurch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.

Die Abmahnung der iParts GmbH im Einzelnen

Die iParts GmbH habe festgestellt, dass unser Mandant mit der Darstellung einer Online-Auktion in seinem eBay-Internetshop gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben verstoßen habe, indem er für die Kunden keinen anklickbaren OS-Link zur Verfügung gestellt habe.

Nach der am 09.01.2016 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-Verordnung) sei die Einrichtung einer Plattform für die Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) zur außergerichtlichen Regelung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern bei Online-Käufen durch die Europäische Kommission vorgesehen.

Art. 14 Abs. 1 S. 1 der ODR-Verordnung regelt, dass Unternehmer, die Online-Kaufverträge eingehen, einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform auf der Webseite vorhalten müssen. Diese Verpflichtung zur Einstellung eines anklickbaren Links auf die OS-Plattform gelte auch für Online-Auktionsplattformen wie eBay.

Nach Aussage der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sei das Verhalten unseres Mandanten als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu werten. Die angeblich festgestellten Verstöße begründen nach Ansicht der Gegenseite ein wettbewerbswidriges Verhalten nach §§ 3 Abs. 2, 3a UWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013.

Deshalb fordert die iParts GmbH unsere Mandantschaft auf, es gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu unterlassen, in ihrem eBay-Onlineshop Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, die keinen für Verbraucher leicht zugänglichen und anklickbaren Link zur OS-Plattform bereithalten.

Um eine angeblich bestehende Wiederholungsgefahr der begangenen Verstöße auch für die Zukunft auszuschließen, sei unsere Mandantschaft verpflichtet, eine hierfür ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine diesbezügliche Erklärung ist dem Abmahnschreiben bereits als vorformulierter Entwurf beigefügt.

Außerdem wird unser Mandant aufgefordert, die Rechtsverfolgungskosten der Gegenseite in Höhe von EUR 887,02.-, errechnet aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000.-, zu bezahlen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der iParts GmbH

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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