Abmahnung der QualityExpert Ltd. durch die Wagner Arbitration Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB wegen angeblicher Verstöße gegen Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht durch den Vertrieb von FFP2-Masken unter dem Namen „Simplecase“

29. Januar 2021
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1212 mal gelesen
0 Shares

Die Wagner Arbitration Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB mahnt einen unserer Mandanten im Namen der QualityExpert Ltd. ab. In dem Abmahnschreiben wird unserem Mandanten vorgeworfen, er habe FFP2-Masken unter dem Namen „Simplecase“ über die Verkaufsplattform Amazon vertrieben und dadurch gegen Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht verstoßen.

Die Abmahnung der QualityExpert Ltd. im Einzelnen

In dem Schreiben führt die Wagner Arbitration Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB aus, dass der Geschäftsführer der QualityExpert Ltd. Inhaber der Wort-Bildmarke „S Simplecase“ sei. Die QualityExpert Ltd. habe das ausschließliche Nutzungsrecht an der Marke inne und sei durch die Produzentin der Maske ausdrücklich berechtigt, diese unter eigener Marke zu vertreiben.

Unter der Marke „Simplecase“ biete die QualityExpert Ltd. FFP2-Masken über das Verkaufsprotal Amazon an. Auf der entsprechenden Produktseite verwende sie ein Produktbild, das vier Masken vor einer Verpackung zeige, auf welcher der Aufdruck „Simplecase“ deutlich zu erkennen sei. Die Produktbeschreibung weise auf die „Original SIMPLECASE ASSEKURANZ“ hin, die exklusiv für Simplecase Amazon-Kunden einen umfangreichen gratis Kundenservice biete.

Die Gegenseite wirft unserer Mandantschaft nun vor, über die Produktseite der QualityExpert Ltd. unter Verwendung derselben Amazon Standard Identification Number („ASIN“) und des gleichen Produktbilds sowie unter der gleichen Produktbezeichnung und dem Hinweis auf die Simplecase Assekuranz ebenfalls Masken zu vertreiben.

Durch das Anhängen an die ASIN macht sich unser Mandant nach Angaben der Gegenseite alle auf der Produktseite aufgeführten Angaben zu Eigen und täusche vor, seine Produkte entsprächen den dort genannten Produktspezifikationen. Insbesondere erwecke unsere Mandantschaft den Anschein, dass es sich um Simplecase Produkte handele, die von einer entsprechenden Assekuranz und weiteren Sonderleistungen gedeckt seien.

Wegen der hohen Verkaufszahlen mit Tagesumsätzen im siebenstelligen Bereich drohen der Gegenseite laut Aussage der Wagner Arbitration Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB erhebliche Schäden, teilweise von über EUR 100.000.- pro Tag. Da unser Mandant gezielt den Angebotspreis der Gegenseite unterbiete, führe sein Verhalten binnen kurzer Zeit angeblich zu weiteren erheblichen Gewinneinbußen. Außerdem seien negative Kommentare durch unzufriedene Kunden auf der eigenen Produktseite zu befürchten.

Das Verhalten unserer Mandantschaft stelle eine unlautere geschäftliche Handlung dar und verstoße gegen die Vorschriften des § 4 Nr. 3 lit. a) und b), § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 7 sowie § 5 Abs. 2 UWG und § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. In dem Angebot unseres Mandanten sei eine Täuschung über die betriebliche Herkunft gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG zu sehen. Es handle sich um ein anderes Produkt als die Simplecase Maske. Selbst wenn die Masken von demselben Hersteller produziert werden würden, stelle das Anbieten unter der ASIN-Nummer der Gegenseite eine Täuschung über die betriebliche Herkunft der Ware dar.

Zudem stelle das Verhalten unseres Mandanten eine Täuschung über den Kundendienst der „Simplecase Assekuranz“ und die Rechte des Verbrauchers gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 7 UWG dar. Ferner verstoße die Nutzung des Produktbildes gegen Urheberrecht und Markenrecht. Das verwendete Produktbild sei durch die Simplecase Verpackung und den darauf eindeutig erkennbaren Aufdruck „Simplecase“ individualisiert und stelle damit ein geschütztes Lichtbild gemäß § 72 UrhG dar. Darüber hinaus verstoße das Angebot von Waren unter einem fremden Zeichen gegen § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG.

Infolgedessen fordert die QualityExpert Ltd. unseren Mandaten auf, die angeblich unlauteren geschäftlichen Handlungen umgehend abzustellen, alle betroffenen, noch nicht ausgelieferten Bestellungen zu stornieren sowie zusätzlich die in der Anlage beigefügte Unterlassungsverpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Außerdem soll unser Mandant die Rechtsverfolgungskosten der Gegenseite in Höhe von EUR 2.584,09.-, errechnet aus einem Gegenstandswert von EUR 100.000.-, bezahlen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der QualityExpert Ltd.

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a