Abmahnung der Sport Börse Krapp GmbH durch die Rechtsanwälte Cornelius, Bartenbach, Haesemann & Partner wegen Wettbewerbsverstoßes aufgrund von fehlenden Materialbezeichnungen bei Bekleidungsstücken

24. Juni 2019
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Die Rechtsanwälte Cornelius, Bartenbach, Haesemann & Partner mahnen einen unserer Mandanten im Namen der Sport Börse Krapp GmbH ab. In dem Abmahnschreiben wird unser Mandant beschuldigt, in seinem Online-Shop Bekleidungsstücke angeboten zu haben, ohne dabei eine korrekte Materialbezeichnung anzuführen.

Die Abmahnung der Sport Börse Krapp GmbH im Einzelnen

Konkret wirft die Gegenseite unserem Mandanten vor, in seinem Amazon-Shop Bekleidungsstücke beworben, angeboten und vertrieben zu haben, ohne hierbei die korrekte Bezeichnung aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern anzugeben. Die sei laut Artikel 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 verpflichtend vorgeschrieben.

Im Detail bemängeln die Rechtsanwälte Cornelius, Bartenbach, Haesemann & Partner die Verwendung der Begriffe „Acryl“ und „Lycra“ als Materialbezeichnungen, welche nach Aussage der Gegenseite durch die Textilkennzeichnungsverordnung nicht als Begrifflichkeiten vorgesehen sind. Darüber hinaus beanstanden die gegnerischen Rechtsanwälte, dass andere Bekleidungsstücke vermeintlich keinerlei Materialbezeichnung aufweisen, obwohl dies Artikel 4 der Textilkennzeichnungsverordnung zwingend vorsehe.

Sinn und Zweck der Textilkennzeichnungsverordnung sei es, dass sich der Verbraucher über die verarbeiteten Materialien, deren Qualität und Verwendbarkeit unterrichten und seinen Kaufentschluss in voller Kenntnis dieser Umstände treffen kann. Gemäß § 16 Abs. 1 Textilkennzeichnungsverordnung seien diese Informationen dem Verbraucher vor dem Kauf zur Verfügung zu stellen. Im Onlinehandel bedeute dies, dass die Artikelbeschreibung sämtliche der vorgenannten Informationen in gut sichtbarer sowie richtiger Art und Weise beinhalten muss.

Die Gegenseite verweist auf § 3a UWG, wonach unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die (zumindest auch) dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Bei der Textilkennzeichnungsverordnung handle es sich um eine solche Marktverhaltensregel zum Schutze der Verbraucher.

Deshalb fordern die Rechtsanwälte Cornelius, Bartenbach, Haesemann & Partner unseren Mandanten auf, zur Vermeidung einer Wiederholungsgefahr bezüglich des angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ein vorformulierter Entwurf einer solchen Erklärung liegt dem Abmahnschreiben bereits in Anlage bei. Außerdem verlangt die Gegenseite von unserer Mandantschaft, die Rechtsanwaltskosten der Sport Börse Krapp GmbH in Höhe von EUR 984,60.-, die sich aus einem Gegenstandswert von EUR 20.000,00.- ergeben, zu begleichen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Sport Börse Krapp GmbH

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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