Abmahnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. durch die Rechtsanwälte Schmid & Stillner wegen unzulässiger AGB-Klauseln

27. April 2018
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Die Rechtsanwälte Schmid & Stillner mahnen im Namen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg einen unserer Mandanten wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße ab. Konkret soll er unzulässige AGB-Klauseln verwendet haben.

Die Abmahnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. im Einzelnen

Unser Mandant soll sich im Rahmen seiner AGB unter anderem vorbehalten, Personen den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu versagen. In dieser angeblich als „Rücktrittsvorbehalt“ zu qualifizierenden Klausel sieht die Gegenseite eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 308 Nr. 3 BGB, weil der sachlich rechtfertigende Grund nicht angegeben werde. Darüber hinaus sei auch der Vorbehalt, bei einer Verspätung von über 10 Minuten die Buchung/Reservierung für nichtig zu erklären, eine ungemessene Benachteiligung des Vertragspartners und zudem ein Verstoß gegen einen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung.

Soweit unser Mandant mit der Buchung auch eine Einverständniserklärung dahingehend erlangen möchte, dass die E-Mail-Adresse sowie Telefonnummer der Kunden für die Verteilung von speziellen Angeboten und damit auch Werbung genutzt werden, sei dies ebenfalls unzulässig. Werbung sei ohne entsprechende Einwilligung ohnehin rechtswidrig. Mit der Klausel sorge unser Mandant dafür, die Beweislast unzulässigerweise dahingehend umzukehren, dass nun der Kunde beweisen müsse, dass er nicht mit der Werbung einverstanden war, was ebenso einen Verstoß gegen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung darstellt.

Sofern unser Mandant angeblich die Haftungsübernahme für den Fall ausschließt, dass die Erbringung einer gebuchten Leistung nicht möglich ist oder die Leistung beeinträchtigt wird, sieht die Gegenseite darin einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB begründet. Ihrer Ansicht nach müsse er – jedenfalls sofern er die Unmöglichkeit der Leistung schuldhaft zu vertreten hat – dafür auch haftbar gemacht werden können. Daneben sei ein – angeblich ebenso von unserem Mandanten angeführter – vollständiger Haftungsausschluss im Hinblick auf Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit nach § 309 Nr. 7 lit. a) BGB nicht zulässig.

Auf Grund dieser vermeintlichen Verstöße soll unser Mandant zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr eine in dem Schreiben enthaltene, vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Darüber hinaus wird er aufgefordert, Abmahnkosten in Höhe von EUR 202,30 zu bezahlen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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