Abmahnung des Herrn Tim Langer durch die pixel.law Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung an einem Lichtbildwerk

17. April 2018
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Die pixel.law Rechtsanwälte mahnen im Namen des Herrn Tim Langer einen unserer Mandanten ab. Dieser soll ein Lichtbild verwenden, ohne dazu berechtigt zu sein und damit das Urheberrecht der Gegenseite verletzen.

Die Abmahnung des Herrn Tim Langer im Einzelnen

Unser Mandant soll im Rahmen einer von ihm betriebenen Webseite eine Fotografie verwendet haben, bei der es sich um ein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG und damit um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele. Darin sei eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG zu sehen, wofür er als Webseiten-Betreiber rechtlich verantwortlich sei. Dieses Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung stehe allerdings allein dem Urheber selbst zu (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG) zumal unserem Mandanten unterstellt wird, keine entsprechende lizenzvertragliche Berechtigung erhalten zu haben. Anderenfalls solle er einen entsprechenden Nachweis erbringen. Darüber hinaus werde im Zusammenhang mit der Verwendung des Lichtbildwerks angeblich auch die Schöpferin und Urheberin der Fotografie nicht als solche benannt.

Schöpferin und Urheberin im Sinne des § 7 UrhG sei die bereits verstorbene Frau Christine Langer-Püschel, womit der Mandant der Gegenseite als – so wird jedenfalls in dem Abmahnschreiben angeführt – Alleinerbe und damit Rechtsnachfolger berechtigt sei, sämtliche aus dem Urheberrecht erwachsenden Ansprüche geltend zu machen.

Für den Fall, dass unser Mandant über keine entsprechende Lizenz verfüge, werde er daher aufgefordert, die Urheberrechtsverletzungen zu beseitigen und künftig zu unterlassen. Darüber hinaus soll er eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, wobei die Gegenseite dem Abmahnschreiben einen Entwurf einer solchen Erklärung beigefügt hat. Ebenso wird die Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von EUR 1.013,30 gefordert, der sich nach Angabe der pixel.law Rechtsanwälte aus einer angemessenen Lizenzgebühr, einem Verletzerzuschlag aufgrund der fehlenden Urheber-Nennung sowie Dokumentations- und Sicherungskosten zusammensetzt. Ferner soll er aus einem Gegenstandswert von EUR 7.113,30 berechnete Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 729,23 bezahlen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des Herrn Tim Langer

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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