Abmahnung des Herrn Eduard Bopp durch Rechtsanwalt Christofer Schwarz wegen Urheberrechtsverletzung durch Titelbild auf Facebook

25. Oktober 2017
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Uns liegt eine Abmahnung des Herrn Eduard Bopp, ausgesprochen durch Rechtsanwalt Christofer Schwarz, vor. In dieser wird unserem Mandanten vorgeworfen, durch die Verwendung eines Titelbilds auf Facebook eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben.

Die Abmahnung des Herrn Eduard Bopp im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben des Rechtsanwalts Christofer Schwarz wird näher ausgeführt, dass auf der Facebook-Seite unseres Mandanten eine Verletzung der Rechte des Herrn Eduard Bopp stattfinde. Auf dieser Facebook-Präsenz sei Bildmaterial hochgeladen, dessen Urheber Herr Eduard Bopp sei, welchem auch die ausschließlichen Nutzungsrechte gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 Abs. 1, 31 UrhG zustünden. Dieser habe unserem Mandanten weder das Recht zur Nutzung, noch zur öffentlichen Zugänglichmachung und/oder Vervielfältigung eingeräumt. Die Nutzung sei daher widerrechtlich und Verstoße gegen die Rechte des Eduard Bopp aus §§16, 19a UrhG.

Infolgedessen stünden Herrn Eduard Bopp gegen unseren Mandanten diverse Ansprüche aus der §§ 97, 97a, 101 UrhG zu, namentlich Beseitigungs-, Auskunfts-, Unterlassungs-, Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche.

Zunächst fordert die Gegenseite unseren Mandanten auf, das Bildmaterial zu beseitigen und eine Unterlassungserklärung abzugeben, wobei dem Schreiben ein vorgefertigtes Exemplar beigefügt wurde. Unser Mandant sei Herrn Eduard Bopp weiterhin zur Auskunft verpflichtet, damit dieser seine Zahlungsansprüche beziffern könne. Die Gegenseite verlangt Informationen darüber, wann und von wem das Bildmaterial in die Internetpräsenz eingebunden bzw. entfernt wurde. Außerdem wird Auskunft darüber verlangt, woher das Bildmaterial bezogen und wie es verbreitet wurde und ob eine Lizensierung stattgefunden hat. Der Schadensersatz wird beispielhaft im Wege der Lizenzanalogie berechnet, wobei sich die Gegenseite vorbehält, nach Auskunftserteilung daran Änderungen vorzunehmen oder ein anderes Berechnungsmodell heranzuziehen. Nach bisherigem Kenntnisstand ergebe sich für den Schadensersatz nach Lizenzanalogie ein Betrag i.H.v. 900,00 €. Zusätzlich sei unser Mandant dazu verpflichtet, die Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 215,00 € zu tragen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des Herrn Eduard Bopp

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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