Abmahnung des Herrn Rechtsanwalt Stefan Richter wegen Werbung per elektronischer Post

10. September 2024
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Uns liegt eine Abmahnung des Herrn Rechtsanwalt Stefan Richter vor. In dieser wird unserem Mandanten vorgeworfen, RA Richter durch wiederholte unerwünschte Werbung belästigt zu haben.

Die Abmahnung des Herrn Rechtsanwalt Stefan Richter im Einzelnen

Unserem Mandanten wird vorgeworfen, dass er Herrn Rechtsanwalt Stefan Richter, nachdem dieser über seine Webseite Einkäufe tätigte, wiederholt störende Werbung in Form von Werbebannern in der Bestellbestätigung, der Versandbestätigung und der Rechnung per Mail gesendet haben soll. Das Zusenden der Werbung sei ohne Einwilligung erfolgt und daher ein Eingriff in das allgemeinen Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb.

Gefordert wird nun die Unterzeichnung einer vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, welche eine Vertragsstrafe von EUR 2.000,- beinhaltet. Unser Mandant soll zusätzlich die Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 540,50 erstatten. Diese hat die Gegenseite aus einem Streitwert über EUR 4.320.- errechnet. Zudem wird auch ein Zahlungsanspruch gem. Art. 82 DSGVO auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von EUR 150,00 wegen Verstoßes gegen die DSGVO geltend gemacht.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des Herrn Rechtsanwalt Stefan Richter

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Das gilt insbesondere und gerade auch dann, wenn tatsächlich eine Rechtsverletzung vorlag und die Abmahnung grundsätzlich berechtigt war.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche oder ähnliche Abmahnung erhalten?

Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, wenn keine oder eine unzureichende Unterlassungserklärung abgegeben wird. Dieses ist mit erheblichen (vermeidbaren) Kosten verbunden. Wir beraten Sie umfassend zu allen relevanten Punkten der jeweiligen Abmahnung, wie Unterlassung, Unterlassungserklärung, Beseitigung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen oder uns unverbindlich eine E-Mail mit Ihrer Abmahnung zu übersenden. Gerne helfen wir Ihnen schnell und kompetent mir einer günstigen und kompetenten Erstberatung weiter oder vertreten Sie bundesweit außergerichtlich oder gerichtlich.

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