Abmahnung des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. wegen Verschleierung der Gewerblichkeit

21. April 2021
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Uns liegt ein Abmahnschreiben des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. vor. In dem Abmahnschreiben wird behauptet, einer unserer Mandanten habe sich auf der Internetplattform eBay als Privatverkäufer ausgegeben, obwohl er angeblich gewerblich handelt.

Die Abmahnung des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. im Einzelnen

Der IDO Interessenverband beanstandet den Online-Shop unseres Mandanten auf der Internetplattform eBay, in dem unsere Mandantschaft Angebote betreffend Textilien, Kosmetik und Bücher veröffentlicht. Angeblich habe unser Mandant die Angebote als Privatverkäufe gekennzeichnet und deshalb auf eine Widerrufsbelehrung und die Beachtung von Verbrauchervorschriften verzichtet. Eine Analyse des eBay-Shops durch die Gegenseite habe ergeben, dass unser Mandant jedoch nicht als privater Verkäufer im rechtlichen Sinne handelt.

Nach Aussage des IDO Interessenverbands hat die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen einem privaten Verkäufer und einem gewerblichen Verkäufer in den letzten Jahren feste Kriterien entwickelt. Lege man diese Kriterien den Verkaufsaktivitäten unseres Mandanten zugrunde, so ergebe sich vermeintlich zwangsläufig, dass unser Mandant ein gewerblicher Verkäufer ist. Beispielsweise die wiederholte Anbietung gleichartiger Waren und die Deklarierung der Ware als NEU bzw. „Brandneu“ spreche für eine gewerbliche Tätigkeit. Diese Umstände und die Vielzahl der Verkäufe, die sich auch an Hand der Bewertungsliste nachvollziehen lassen, habe die Gegenseite durch Ausdrucke dokumentiert.

Für die Unternehmereigenschaft komme es nur darauf an, wie das Verkaufsverhalten tatsächlich ist, nicht darauf, ob eine Gewerbeanmeldung besteht oder Steuern an das Finanzamt abgeführt werden. Insofern sei allerdings darauf hinzuweisen, dass eine unterlassene Gewerbeanmeldung eine Ordnungswidrigkeit darstelle und das Nichtabführen von Steuer zu einem Steuerstrafverfahren führen könne. Die Gegenseite behalte sich vor, die zuständigen Behörden einzuschalten und schlagen unserer Mandantschaft vor, über eine Selbstanzeige nachzudenken.

Aufgrund der angeblich nachweisbaren Eigenschaft als gewerblicher Verkäufer sei unser Mandant verpflichtet, die Verbraucherschutzvorschriften zu beachten, unter anderem eine Widerrufsbelehrung und eine korrekte Anbieterkennung (§ 5 Telemediengesetz) vorzuhalten, die Preisangabenverordnung zu beachten, über ihren gewerblichen Status nicht zu täuschen und den Verbraucher über seine Rechte und Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr zu informieren. Diese Verstöße gegen geltendes Recht stellen nach Aussage der Gegenseite einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar und sind abmahnfähig.

Der IDO Interessenverband fordert unsere Mandantschaft auf, die gerügten Wettbewerbsverstöße ab sofort zu unterlassen. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die angeblich bestehende Wiederholungsgefahr werde nur durch Abgabe einer mit einem Vertragsstrafeversprechen versehenen Unterlassungserklärung ausgeräumt. Ein vorformuliertes Exemplar einer solchen Unterlassungserklärung liegt dem Abmahnschreiben in Anlage bei. Außerdem soll unser Mandant die Rechtsverfolgungskosten der Gegenseite in Höhe von EUR 226,20.- bezahlen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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