Abmahnung des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. wegen Wettbewerbsverstoßes aufgrund fehlender Grundpreisangaben

15. April 2019
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Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. mahnt einen unserer Mandanten wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes ab. Konkret wird ihm vorgeworfen, bei seiner Warenpräsentation unter Google-Shopping nicht den Grundpreis der Waren zu nennen.

Die Abmahnung des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben nennt der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbes und die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen als seine Ziele. Die Befugnis des Verbands zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ergebe sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

In Bezug auf die Warenpräsentation unseres Mandanten unter Google-Shopping gibt die Gegenseite an, einen Wettbewerbsverstoß festgestellt zu haben. Konkret habe unsere Mandantschaft Waren in Fertigpackungen nach Gewicht angeboten, ohne dabei den Grundpreis der jeweiligen Ware zu nennen. Nach Ansicht des Interessenverbands müsse der Grundpreis bei gleichzeitiger Angabe des Gesamtpreises in jeder Form der Internetpräsentation vorhanden sein.

Gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 PAngV gelte dies auch für die reine Anzeigenwerbung mit Preisen. Soweit der Grundpreis auf einer anderen Webseite in der Artikelbeschreibung aufgeführt wird, so sei dies nach Aussage des IDO Interessenverbands nicht ausreichend. Gesamtpreis und Grundpreis müssten nach § 2 Abs. 1 S. 2 PAngV in unmittelbarer Nähe stehen, damit der Verbraucher sie auf einen Blick wahrnehmen könne.

Diese vermeintlich falschen Verbraucherinformationen können nach Ansicht des IDO Interessenverbands dazu führen, dass der Verbraucher in die Irre geführt wird. Daraus leitet die Gegenseite einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Mitbewerbern ab. Unsere Mandantschaft habe sich wettbewerbswidrig verhalten und gegen §§ 3, 3a, 5 und 5a UWG verstoßen.

Deshalb fordert der IDO Interessensverband unseren Mandanten zur sofortigen Unterlassung des vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes sowie zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Eine entsprechende vorformulierte Erklärung ist dem Abmahnschreiben bereits beigefügt. Außerdem soll unsere Mandantschaft die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite in Höhe von 232,05 EUR tragen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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