Abmahnung des Landesverbandes für Markthandel und Schausteller Hessen e.V. wegen Wettbewerbsverstoß aufgrund Werbe-E-Mail
Die Abmahnung des Landesverbandes für Markthandel und Schausteller Hessen e.V. im Einzelnen
Unserem Mandanten wird vorgeworfen, eine Werbe-E-Mail an den Gegner übermittelt zu haben. Er habe dabei das Ziel verfolgt, für seine Waren geschäftsmäßig zu werben. Nach Aussage der Gegenseite habe sie nie um Zusendungen von unserem Mandanten gebeten oder solchen zugestimmt, weshalb dieser das Einverständnis fehlerhaft angenommen habe.
Insofern wird von unserem Mandanten gefordert, solche angeblich unzulässigen Eingriffe durch Werbe-E-Mails zu unterlassen und die Adressdaten des Gegners unverzüglich aus seiner EDV zu entfernen bzw. zu sperren. Ein vorgefertigtes Exemplar einer geeigneten strafbewehrten Unterlassungserklärung, die unser Mandant unterzeichnen soll, liegt der Abmahnung bei. Ferner soll unser Mandant die durch die Abmahnung entstandenen Kosten erstatten. Schließlich wird unser Mandant dazu aufgefordert der gegnerischen Seite mitzuteilen, von welcher Quelle er die E-Mail-Adresse bezogen habe.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des Landesverbandes für Markthandel und Schausteller Hessen e.V.
Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.