Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e.V. wegen irreführender Werbung bei Futtermitteln

11. März 2024
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Uns liegt eine Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e.V. vor. In dieser wird unserem Mandanten vorgeworfen, irreführende und täuschende Werbung für Futtermittel begangen zu haben.

Die Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e.V. im Einzelnen

In der vorliegenden Abmahnung wird unserem Mandanten vorgeworfen, bei seinen Angeboten von Futtermittel irreführend zu werben. Konkret soll dies dadurch geschehen, dass er gegen die Irreführungsverbote nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, Erwägungsgrund Ziff. 17 i.V.m. Art. 11 Abs. 1b) VO (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln verstoße. Außerdem soll seine Werbung auch dadurch wettbewerbswidrig sein, weil er Aussagen verwende, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, was gemäß Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 767/2009 verboten ist. Diese Vorschriften seien auch dazu bestimmt, dass deren Verletzung gleichzeitig unlauter i.S.d. § 3a UWG und damit nach § 8 UWG zu unterlassen ist.

Zum Beseitigen dieses wettbewerbsrechtlichen Verstoßes wird unser Mandant aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, wobei ein entsprechendes Exemplar beigelegt wurde. Darüber hinaus werden Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 238,00€ geltend gemacht.

 

Unsere Empfehlung: Keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

Bei einer vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält oder zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang rechtlich an die Unterlassung gebunden sind. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Das gilt insbesondere und gerade auch dann, wenn tatsächlich eine Rechtsverletzung vorlag und die Abmahnung grundsätzlich berechtigt war.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche oder ähnliche Abmahnung erhalten?

Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, wenn keine oder eine unzureichende Unterlassungserklärung abgegeben wird. Dieses ist mit erheblichen (vermeidbaren) Kosten verbunden. Wir beraten Sie umfassend zu allen relevanten Punkten der jeweiligen Abmahnung ,wie Unterlassung, Unterlassungserklärung, Beseitigung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen oder uns unverbindlich eine E-Mail mit Ihrer Abmahnung zu übersenden. Gerne helfen wir Ihnen schnell und kompetent mir einer günstigen und kompetenten Erstberatung weiter oder vertreten Sie bundesweit außergerichtlich oder gerichtlich.

 

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