Abmahnung von Eduard Bopp durch Rechtsanwalt Christofer Schwarz wegen vermeintlich öffentlicher Zugänglichmachung und Vervielfältigung von Bildmaterial auf Facebook

22. August 2017
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Rechtsanwalt Christofer Schwarz mahnt im Namen von Eduard Bopp einen unserer Mandanten wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung an Bildmaterial ab. Er soll in dem sozialen Netzwerk Facebook Bildmaterial unerlaubt genutzt, öffentlich zugänglich gemacht und vervielfältigt haben.

Die Abmahnung des Herrn Eduard Bopp im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben des gegnerischen Rechtsanwaltes wird näher ausgeführt, dass unser Mandant auf seiner Facebook-Seite Bildmaterial des Herrn Eduard Bopp ohne entsprechende Lizenz oder Zustimmung verwendet haben soll.  In dieser vermeintlich widerrechtlichen Verwendung sei nach §§ 16, 19a UrhG eine unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung zu sehen. An dem vermeintlich widerrechtlich verwendeten Bildmaterial stehe Herrn Bopp als Urheber das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 Abs. 1, 31 UrhG zu. Ein solches Recht sei unserem Mandanten nicht eingeräumt worden. Aufgrund dieser vermeintlichen Urheberrechtsverletzung stehe Herrn Bopp unserem Mandanten gegenüber ein Beseitigungs-, Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 97, 97a, 101 UrhG zu.

Infolgedessen wird unser Mandant zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, wobei ein entsprechender Entwurf dem Schreiben bereits beigefügt ist. Unser Mandant wird weiter aufgefordert, den rechtswidrigen Zustand unverzüglich zu beseitigen und es ab sofort zu unterlassen das vermeintlich widerrechtlich verwendete Bildmaterial auf seiner Facebook-Seite oder in sonstiger Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen. Daneben soll er Auskunft über den Umfang der gegenständlichen Verwendung sowie über die Herkunft des vermeintlich widerrechtlich verwendeten Bildmaterials erteilen. Zudem soll er einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von EUR 900,00 sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 215,00 bezahlen, die Rechtsanwalt Schwarz aus einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 2.000,00 berechnet. Insgesamt wäre damit ein Betrag in Höhe von EUR 1.115,00 zu begleichen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des Herrn Eduard Bopp

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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