Abmahnung der Thoralf Klabunde Immobilien durch den Rechtsanwalt Roger Näbig wegen Wettbewerbsverstoß durch Fehlen eines Datenschutzhinweises

22. März 2016
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Herr Rechtsanwalt Roger Näbig mahnt im Namen der Thoralf Klabunde Immobilien einen unserer Mandanten ab. Dieser soll gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen, indem der Datenschutzhinweis auf der Website fehlt und im Besonderen ein Kontaktformular vorgehalten wird.

Die Abmahnung der Thoralf Klabunde Immobilien im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben des gegnerischen Rechtsanwalts wird näher ausgeführt, dass auf der Internet-Homepage unseres Mandanten der erforderliche Datenschutzhinweis fehle, obwohl personenbezogene Daten über die Homepage mittels eines Kontaktformulars erhoben werden.  Darin liege eine Pflichtverletzung nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG i.V.m. § 13 Abs. 1 TMG und damit ein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht.

Infolgedessen wird unser Mandant zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, wobei ein entsprechendes Exemplar dem Schreiben beigefügt wurde. Daneben soll er Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 612,80 bezahlen, welchen der gegnerische Rechtsanwalt aus einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 7.500.- berechnet.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Thoralf Klabunde Immobilien

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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