Erneute Abmahnung des Herrn Stefan Braun durch die Rechtsanwälte Binz wegen Wettbewerbsverstoßes aufgrund fehlender Telefon- bzw. Faxnummer-Angabe in der Widerrufsbelehrung

15. März 2016
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Die Rechtsanwälte Binz mahnen im Namen des Herrn Stefan Braun schon wieder einen unserer Mandanten ab. Dieser soll seinen Kunden eine angeblich fehlerhafte Widerrufsbelehrung zur Verfügung stellen.

Die Abmahnung des Herrn Stefan Braun im Einzelnen

Unser Mandant soll im Rahmen zweier Angebote auf der Internetauktionsplattform eBay dem Verbraucher in seiner Widerrufsbelehrung Informationen wie die Telefonnummer oder Faxnummer vorenthalten, obwohl er laut seinem Impressum sowohl über einen Telefon- als auch über einen Faxanschluss verfüge. Als gewerblicher Anbieter sei unser Mandant dazu verpflichtet, Kunden vor Abschluss eines Vertrages eine wirksame, vollständige Widerrufsbelehrung bekannt zu geben. Durch die fehlende Telefon- bzw. Faxnummer würden zwingend erforderliche Angaben fehlen, worin die Rechtsanwälte Binz unlauteres Handeln im Sinne von § 3 i.V.m. § 3a UWG und somit wettbewerbswidriges Verhalten seitens unseres Mandanten sehen.

Infolgedessen wird unser Mandant zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Dem Schreiben der Rechtsanwälte war ein bereits vorgefertigtes Exemplar beigefügt. Zudem soll er Rechtsanwaltskosten i.H.v. EUR 745,50, berechnet aus einem Gegenstandswert i.H.v. EUR 10.000,-, bezahlen.

Was fällt auf an der Abmahnung der Rechtsanwälte Binz?

Herr Braun ist für seine umfangreiche Abmahntätigkeit bekannt. Es stellt sich dabei die Frage, inwieweit diese noch in einem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit von Herrn Braun steht, zumal dieser (Stand 14.03.2016) seit Monaten keine Artikel über Amazon mehr anbietet.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des Herrn Stefan Braun

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

1 Kommentar

  1. Braun-Geschädigter, 7. April 2016

    Ja, das Vorgehen von Herrn Braun ist für einen lebensnahen Menschen klarer Rechtsmissbrauch. Nur leider tun sich die Gericht mit einer Entscheidung in diese Richtung schwer, selbst das Gespann Braun-Binz-Ernser an demgleichen Gericht und bei demgleichen Richter bereits aus anderen Verfahren bekannt ist. Da kann man sich an den Haare raufen. Aber so feige sind unsere Gerichte leider und ermöglichen damit diese Abzockhandlung.

    Aus Informationsquellen ist bekannt, dass gegen Herrn Braun mehrfach erfolglos Zwangsvollstreckungen betrieben wurden. Seine Bürgel-Bonität steht nicht zum besten. Ein Schelm, wer da was hinterhältiges denkt, dass Herrn Brauns offizielle Privatanschrift nicht mehr in Deutschland ist!

    Die vor Gericht vorgelegten Umsätze (und der daraus zu errechnende Gewinn) stehen tatsächlich in einem Missverhältnis zu dem Risiko, welches mit den seit Jahren von Braun-Binz-Ernser betriebenen Abmahnungen einhergeht. Aber die Gerichte wollen das einfach nicht einsehen. Daher ist – LEIDER!!! – Vorsicht geboten. Auf Rechtsmissbrauch zu erkennen, tun sich Gerichte leider schwer.

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