Abmahnung von Hans Hauser aufgrund Wettbewerbsverstoßes

26. April 2016
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Hans Hauser mahnt einen unserer Mandanten wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes ab.

Die Abmahnung von Hans Hauser im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben wird näher ausgeführt, dass unser Mandant durch das Bewerben von Immobilien, ohne dabei den Bruttoprovisionssatz auszuweisen, gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen habe.

Infolgedessen wird unser Mandant zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,- aufgefordert. Hinzu kommt die Aufforderung, Kosten in Höhe von EUR 150 zu zahlen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen von Hans Hauser

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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