Intrum Justitia Inkasso GmbH konnte Vertrag nicht nachweisen

01. Juli 2004
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Eigener Leitsatz:

Das AG Aichach entschied in einem eigenen Rechtsstreit zu unseren Gunsten gegen die Klägerpartei Intrum Justitia Inkasso GmbH. Diese machte aus abgetretenem Recht eine Forderung gegen unsere Mandantin wegen angeblicher Telekommunikationsleistungen geltend. Unsere Mandantin habe im Oktober 2002 angeblich 0190er Rufnummern in Höhe von 733,73 € angewählt. Als Beweis wurde ein verkürzter Einzelverbindungsnachweis angeführt. Wir gingen jedoch davon aus, das kein Vertragsschluss vorlag, da unsere Mandantin die Nummern nicht angewählt hat und sich keiner Abgabe einer Willenserklärung bewusst war.

Das AG Aichach hat unsere Argumentation insoweit bestätigt, als dass es der Intrum Justitia Inkasso GmbH nicht gelungen ist, den Nachweis eines Vertragsschlusses zu erbringen. Die Klage wurde daher zu unseren Gunsten abgewiesen.

Amtsgericht Aichach

Urteil vom 01.07.2004

Az.: 2 C 0198/04

In dem Rechtsstreit

Firma Intrum Justitia Inkasso GmbH
– Klägerin –
– Prozessbevollmächtige: … –

g e g e n


– Beklagte –
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Hagen Hild, Volkhartstr. 14, 86152 Augsburg –

w e g e n Forderung

erlässt das Amtsgericht Aichach durch den Richter am Amtsgericht im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. II ZPO (letzter Zeitpunkt für einzureichende Schriftsätze: 08.06.2004) am 01.07.2004 folgendes

Endurteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht eine Forderung wegen Telekommunikationsdienstleistungen geltend.

Sie trägt hierzu vor, dass die Beklagte über ihr Festnetztelefon die Firma Talkline GmbH & Co. KG wegen Telefondienstleistungen in Anspruch genommen habe. In der Zeit vom 26.10.2002 – 27.10.2002 habe die Beklagte entsprechend der Einzelübersicht 0190er Nummern angewählt und der Klägerin stehe an Kosten der geltend gemachte Betrag von 733,73 EUR nebst dem geltend gemachten Verzugsschaden zur Zahlung zu. Zwischen der Firma Talkline GmbH & Co. KG und der Beklagten sei ein entsprechender Vertrag zustande gekommen. Für einen Missbrauch der Telefonverbindung durch einen Internet-Dialer sei seitens der Beklagten nicht bewiesen.

Die Klägerin beantragt daher,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 733,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2003 sowie 112,13 EUR Inkassokosten und 2,50 EUR Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt kostenpflichtige Klageabweisung.

Sie trägt hierzu im wesentlichen vor, dass zwischen ihr und der Firma Talkline GmbH & Co. KG kein Vertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte habe die 0190er Nummern nicht angewählt. Es liege auf der Hand, dass hier ein Internet-Dialer missbräuchlich die Telefonverbindung auf Kosten der Beklagten missbraucht habe.

Wegen des weiteren Sachvortrages wir auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gemäß §§ 398 ff. BGB in Verbindung mit § 611 BGB keinen Anspruch betreffend der geltend gemachten Forderung. Voraussetzung ist insoweit, dass zwischen der Beklagten und der Firma Talkline GmbH & Co. KG ein Vertrag zustande gekommen ist. Ein solcher Nachweis ist im vorliegenden Falle nicht geführt. Ein Beweis des ersten Anscheins ist nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes vom 04.03.2004 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Telefonverbindungen von Internet-Dialern missbraucht werden, nicht anwendbar.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziffer 11, § 711 Satz 1 ZPO.

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