Mehrwertdiensterufnummernbetreiber trägt Beweislast für gebührenfreie Anfangszeit

09. Juli 2003
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Amtsgericht Hildesheim

Urteil vom 09.07.2003

Az.: 21 C 170/03

In dem Rechtsstreit (…)

hat das Amtsgericht Hildesheim im schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO aufgrund der bis zum 25. Juni 2003 eingegangenen Schriftsätze durch den Richter am Amtsgericht (…)

für R e c h t erkannt:

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Die Klage ist nicht begründet. Ob der Beklagte nur ins Blaue hinein behauptet, die Verbindung sei aufgrund eines Impulses eines „bösartigen Dialers“ zustande gekommen, und ob der Netzbetreiber die Beweislast dafür habe, dass eine solche Verbindung nicht vorgelegen habe, wie der Beklagte meint, kann dahinstehen. Die Klägerin hat ihrerseits nur ins Blaue hinein behauptet, dass das Verbindungsentgelt nicht unangemessen hoch sei. Der Beklagte rügt u.a., dass nicht dargetan sei, wie sich in der Abrechnung der insgesamt nur 10 Sekunden dauernden Verbindung der „für 0190 – Verbindungen vorgeschriebene“ Ansatz eines gebührenfreien Zeitraums ausgewirkt habe. Die im Schriftsatz vom 20. Juni 2003 gemachten Ausführungen der Klägerin hierzu, nämlich

„es handelt sich vorliegend – im Rahmen der durch den Drittanbieter frei tarifierbaren Rufnummemgasse 0190-0 – um einen Tarif, bei dem gleich zu Anfang einer Mehrwertdiensteverbindung ein bestimmter Pauschalbetrag berechnet wird, wodurch dem Kunden sodann die Inanspruchnahme des betreffenden Mehrwertdienstes beliebig lang, für eine maximale Zeit von X Minuten/Stunden oder für eine bestimmte Anzahl von nach erstmaliger Bezahlung kostenloser Einwahlen ermöglicht wird. Im Rahmen von Blocktarifen werden Mehrwertdienste nach alledem ereignisbezogen beispielsweise pauschal für den Download einer Computerdatei – unabhängig von der Dauer des Gesprächs berechnet,“

gehen hierauf nicht ein. Das Gericht muss die hier möglichen Unterscheidungen nicht ohne weiteres kennen. Die Klägerin selbst hat den Beklagten noch mit Schreiben vom 07. August 2002 auf die gebührenfreien Zeiträume hingewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung folgt aus § 511 Abs. 4 ZPO. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

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