Anforderung an eine Anbieterkennzeichnung bei Werbung im Internet

17. Mai 2006
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Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 17.05.2006

Az.: 12 O 496/05

1. Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zewcken des Wettbewerbs,

a) im Internet für das eigene Angebot zu werben, ohne im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung den oder die Vertretungsberechtigten der GmbH mit vollständigem Namen anzugeben,

und/oder

b) in Lieferverträgen gegenüber privaten Letztverbrauchern in allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:

aa) „Widerrufsrecht…der Käufer ist verpflichtet, die Ware in einwandfreiem Zustand in der Original-Verpackung und mit Original-Rechnung an uns zurückzusenden.„,

und/oder

bb) „Bei einer Rücksendung haften wir weder für Beschädigung noch Verlust der Ware.„,

und/oder

cc) „Ein Widerrufsrecht steht Ihnen – auch innerhalb der Widerrufsfrist – in keinem Fall bei folgenden Waren zu:… neuwertig, Gebrauchtwaren. Bei elektronischen Geräten mit Flachdisplay (Plasma/TFT, LCD, STN u.s.w.) oder bei anderen elektronischen Geräten, deren empfindliche Bauteile und Komponenten durch Schutzfolien, Schutzhüllen oder ähnliches geschützt sind, ist der Umtausch oder die Rückgabe nach erfolgtem Entfernen dieser Schutzvorrichtungen und eventuellen Beschädigungen (wie z.B. Kratzern) auf den geschützten Komponenten ausgeschlossen. Die Rückgabe und der Umtausch von Konkurs- und B-Ware sind ausgeschlossen. Vorführmodelle werden von uns gründlich vor Versand auf Fehler untersucht. Ware, die bei Online-Auktionshäusern (z.B. ebay) in Form von Versteigerungen erworben wurde, ist vom Rückgaberecht ausgeschlossen, es sei denn der Artikel entspricht nicht der Auktionsbeschreibung.„.

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 3.500,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2005 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 189,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2005 zu zahlen.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleiche Höhe leistet.

TATBESTAND:

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die Beklagte betreibt einen Internetversandhandel. Im Januar 2005 befanden sich auf der Internetseite der Beklagten allgemeine Geschäftsbedingungen mit den im Tenor unter 1a) und 1b) genannten Klauseln. Sie war ohne Hinweis auf die Identität ihres Geschäfts-führers (Anlage K 2).

Am 16.02.2005 gab die Beklagte auf die Aufforderung der Klägerin vom 25.01.2005 (Anlage K 3) hin die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Anlage K 4).

Am 01.04.2005 war der Internetauftritt der Beklagten nur dahingehend geändert, dass als Geschäftsführer „H. Metin“ angeführt wurde. Die von der Unterlassungserklärung erfassten Klauseln der allgemeinen Geschäftsbedingungen waren unverändert (Anlage K 5).

Auf die Aufforderung durch die Klägerin hin, eine Vertragsstrafe von € 3.500,00 zu zahlen und die Aufforderung, eine mit der Erklärung vom 16.02.2005 inhaltsgleichen Unterlassungserklärung mit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe von € 5.000,00 zu unterzeichnen (Anlagen K 6, K 7), bat die Beklagte mit Schreiben vom 03.06.2005 um Ermäßigung der zu zahlenden Vertragsstrafe auf € 500,00 (Anlage K 8), was die Klägerin mit Schreiben vom 07.06.2005 ablehnte (Anlage K 9).

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass es sich bei der Klägerin um einen eingetragenen Verein handelt, dessen Zweck die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs ist. Die Beklagte habe auf die Unterlassungserklärung hin sofort reagiert. Die Veränderung des Internetauftritts durch einen Dienstleister habe jedoch einige Zeit in Anspruch genommen. Die Beklagte sei nicht in der Lage, Beträge in der geltend gemachten Vertragsstrafenhöhe zu bezahlen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Vorgehen der Klägerin sei sittenwidrig. Die geltend gemachte Vertragsstrafe führe zu einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten, die insbesondere vor dem Hintergrund des konkreten Zeitablaufs, gegen Treu und Glauben verstoße.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin kann den Unterlassungsanspruch gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UklG i.V.m. 6 Abs. 1 Nr. 1 TDG geltend machen. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TDG verlangt die Angabe des vollen Namens inkl. des Vornamens, so dass die Identifizierung der Person gewährleistet ist; „H. Metin“ genügt diesen Anforderungen nicht (Beucher u.a., Mediengesetze, 1999, TDG, § 6 Rn. 1; MDStV, § 6 Rn. 2 m.N.). Auch ist § 6 TDG ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UklG (Palandt-Bassenge, 63. A., UklG, § 2 Rn. 13). Die Klägerin ist anspruchsberechtigt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 UklG (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 24. A., UWG, Einl. Rn. 2.29). Das Bestreiten der Beklagten, dass es sich bei der Klägerin um einen eingetragenen Verein mit dem Zweck der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs handelt, geht fehl. Dies ergibt sich aus der zitierten Kommentarliteratur und ist zudem gerichtsbekannt.

2. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1b. begründet.

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1 UklG i.V.m. §§ 307 Abs. 1 , 312 d Abs. 1 , 357 Abs. 2 BGB ; die Klägerin ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 UklG anspruchsberechtigt (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 24. A., UWG, Einl. Rn. 2.29).

Die Klauseln, wie sie im Tenor unter 1 b aa) und 1 b cc) wiedergegeben sind, schränken das Widerrufsrecht aus § 312 d Abs. 1 BGB in unzulässiger Weise ein und benachteiligen die Verbraucher im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB unangemessen. Sie gehen über die in § 312 d Abs. 4 BGB verankerten Ausnahme hinaus. § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB sieht nur vor, dass das Widerrufsrecht bei bestimmten entsiegelten Datenträgern nicht besteht, nicht – wie in der von der Beklagten verwendeten Klausel – bei fehlender Originalverpackung und -rechnung bei jeglicher Ware. Auch sieht § 312 d Abs. 4 BGB nicht die Möglichkeit vor, das Widerrufsrecht für bestimmte Warengruppen ganz auszuschließen, mit Ausnahmen in § 312 d Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 BGB , die bei der vorliegend beanstandeten Klausel jedoch nicht greifen.

Die Klausel „Bei einer Rücksendung haften wir weder für Beschädigung noch für Verlust der Ware“, im Tenor unter 1 b bb) angeführt, verstößt gegen §§ 357 Abs. 2 i.V.m. 307 BGB . Gemäß § 357 Abs. 2 S. 2 BGB trägt die Gefahr der Rücksendung der Unternehmer, d.h. der Verbraucher wird auch bei Verschlechterung oder Untergang der Sache von seiner Rückgewährpflicht frei (Palandt-Heinrichs, 63. A., BGB, § 357 Rn).

Hiervon weicht die streitgegenständliche Klausel unangemessen zum Nachteil der Verbraucher ab.

Die Wiederholungsgefahr ist gegeben, da die Beklagte auch im April 2005 unzulässige allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet hat und nach der erneuten Abmahnung vom 04.04.2005 keine weitere strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat (Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Bornkamm, 24. A, UWG, § 8 Rn. 1.45). Der Bejahung der Wiederholungsgefahr steht es nicht entgegen, dass der streitgegenständliche Verstoß nach Ansicht der Beklagten zeitnah im Anschluss an die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 16.02.2006 erfolgte. Dieser Verstoß datiert vom 01.04.2005, mithin fast 1 1/2 Monate nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ihr eine Korrektur ihres Internetauftrittes zuvor unmöglich gewesen sei. Der bloße Hinweis darauf, dass ein Dienstleister als Dritter damit beauftragt worden sei und es eine gewisse Zeit gedauert habe, ist unerheblich. Zum einen muss sie sich das Verhalten von ihr beauftragter Dritter zurechnen lassen und zum anderen liegt es fern jeglicher Lebenserfahrung, dass die Korrektur einiger Klauseln in den im Internet abrufbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen zwangsläufig mehrere Wochen in Anspruch nimmt.

3. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 3. begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 3.500,00 wegen Verstoßes gegen die von der Beklagten am 16.02.2005 abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung (Anlage K 4).

Die Internetseite, wie sie am 01.04.2005 abrufbar war, enthält von der Unterlassungserklärung erfasste Klauseln und eine unzureichende, gegen § 6 TDG verstoßende Bezeichnung des Geschäftsführers. Hierin liegt eine schuldhafte Verletzung der von der Beklagten akzeptierten Unterlassungspflicht. Denn der Zuwiderhandlungstatbestand ist objektiv und subjektiv der Beklagten zuzurechnen; die Zuwiderhandlung ist von ihr zumindest fahrlässig begangen worden. Der Einwand der Be-klagten, sie habe einen Dritten als Dienstleister eingeschaltet und die Korrektur habe eine gewisse Zeit in Anspruch genommen, ist unerheblich. Er steht der Verwirkung der Vertragsstrafe nicht entgegen. Die Klägerin hat dargelegt und bewiesen, dass der Beklagte der Unterlassungserklärung zuwider gehandelt hat. Dem Beklagten als Schuldner obliegt nunmehr der Nachweis der Schuldlosigkeit. An diese Exkulpation sind hohe Anforderungen zu stellen ( OLG Frankfurt, Urt. 19.12.2002-4 U 83/01 , abrufbar unter „www.juris.de„), denen der Vortrag der Beklagten nicht genügt. Hier wird auf die Ausführungen unter 2. a.E. verwiesen.

Die eingeklagte Vertragsstrafe ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Beklagte wendet ohne Erfolg ein, dass die Strafe der Höhe nach gegen Treu und Glauben verstoße. Die Höhe der streitgegenständlichen Vertragsstrafe unterliegt nicht der Überprüfung gemäß § 343 BGB . Bei der Beklagten handelt es sich um eine GmbH und damit um einen Formkaufmann, so dass § 343 BGB gemäß § 348 HGB keine Anwendung findet. Ein Verstoß gegen § 138 BGB oder gegen § 242 BGB ist nicht ersichtlich. Auch ist eine Anpassung nach § 313 BGB nicht angezeigt. Der klägerseitige Vortrag rechtfertigt die Anwendung der soeben erwähnten Normen nicht. Soweit sich die Beklagte explizit auf Treu und Glauben und damit auf § 242 BGB beruft, sind die strengen Voraussetzungen, unter denen das Einfordern einer vereinbarten Vertragsstrafe gegen § 242 BGB verstößt, nicht erfüllt. Rechtsmissbrauch wird beispielsweise in dem krassen Fall angenommen, dass der Kläger den Beklagten zu dessen Vertragswidrigkeit veranlasst hat ( BGH NJW-RR 1981, 568 , 569). Auch geht der Hinweis der Beklagten auf die Sittenwidrigkeit fehl. Ein Verstoß gegen § 138 BGB ist zwar bei der Überforderung eines Schuldners denkbar. Hierbei gelten jedoch strenge Voraussetzungen, denen der Tatsachenvortrag der Beklagten nicht genügt. Die Tatsache, dass eine Verpflichtung die Leistungsfähigkeit eines Schuldners überfordert ist nicht ohne weiteres ein Nichtigkeitsgrund (Palandt-Heinrichs, 63. A., BGB, § 138 Rn. 36). Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich bei der Beklagten um ei-nen Kaufmann handelt. Im Rahmen der Verhandlungen über die Abgabe der Unterlassungserklärung vom 16.02.2005 hätte es ihr oblegen, auf eine niedrigere Vertragsstrafe hinzuwirken, falls die vereinbarten € 3.500,00 ihr Leistungsvermögen überfordern. Mit der Privatautonomie korrespondiert auch die Selbstverantwortung der Vertragsparteien. Der Hinweis der Beklagten auf den konkreten Zeitablauf rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Die Klägerin hat von der Abgabe der Unterlassungserklärung am 16.02.005 bis zu dem streitgegenständlichen Verstoß vom 01.04.2005 mehr als 1 1/2 Monate zugewartet. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dies kein kurzer Zeitabschnitt, sondern vielmehr eine großzügig bemessene Zeitspanne, in der es der Beklagten möglich gewesen wäre, den streitgegenständlichen Internetauftritt zu korrigieren.

4. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 4. begründet.

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag aus §§ 683 , 670 BGB . Die Klägerin hat bei der Beseitigung rechtswidriger allgemeiner Geschäftsbedingungen geholfen und dabei im Interesse und im Einklang mit dem mutmaßlichen Willen der Beklagten gehandelt. Die vorprozessuale Abmahnung liegt im Interesse der Beklagten als Störer, die dadurch Gelegenheit erhalten hat, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden ( BGHZ 52, 393 , 399 f). Der Anspruch ist auch der Höhe nach, € 176,64 + 7 % MwSt = € 189,00, gerechtfertigt. Die Kammer schätzt die Höhe der Abmahnkosten unter Berücksichtigung der zu § 12 Abs. 1 S. 2 UWG geltenden Grundsätze (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 24. A., UWG, § 12 Rn. 1.98) gemäß § 287 ZPO auf diesen Betrag. Ob die Erstattung der Abmahnkosten auch auf § 12 UWG gestützt werden könnte, wie von der Klägerin geltend gemacht, kann dahinstehen.

5. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 291 bzw. § 286 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: € 10.500,00

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